Entfällt, da Kenntnisnahme
Ausgangslage:
In Nürnberg-Sandreuth sind die Errichtung und der Betrieb einer Altholzverbrennungsanlage der N-ENERGIE geplant. Für das Vorhaben wird derzeit ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) von der Regierung von Mittelfranken als zuständiger Genehmigungsbehörde durchgeführt.
Die Betreiberin hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sofern alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Dazu zählen insbesondere:
· die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach TA Luft und 17. BImSchV,
·
die Umsetzung des Standes der Technik
(insbesondere bei der Anlagensicherheit und Abgasreinigung),
· der Nachweis, dass vom Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen,
· die Berücksichtigung von Vorgaben aus der Störfallverordnung (12. BImSchV, KAS-18).
Ein Bestandsschutz im Sinne „einmal genehmigt – immer genehmigt“ besteht im Immissionsschutzrecht nicht. Die Genehmigungsbehörde kann bei neuen technischen Erkenntnissen oder geänderten Anforderungen Nachrüstungen verlangen, um den Stand der Technik weiterhin sicherzustellen.
Frage 1: Wie
positioniert sich die Stadt Fürth zu dem Vorhaben?
Die Stadt Fürth wurde als Trägerin öffentlicher Belange im Genehmigungsverfahren beteiligt. Die betroffenen städtischen Fachdienststellen (Untere Immissionsschutzbehörde, Amt für Brand- und Katastrophenschutz und Stadtplanungsamt) haben die Unterlagen geprüft und sich zur fachlichen Betroffenheit des Fürther Stadtgebietes wie folgt geäußert:
Amt für Umwelt, Ordnung und
Verbraucherschutz / Untere Immissionsschutzbehörde:
Das lufthygienische Gutachten vom Stand 14.07.2025 des TÜV SÜD weist mittels Prognoserechnung u.a. im Grenzbereich der Stadtgebiete Nürnberg/Fürth eine geringe Überschreitung der zulässigen Gesamtzusatzbelastung der Deposition Benzo(a)pyren (im Staub) auf. Diese potenzielle Überschreitung wird zukünftig verhindert, da ein niedriger Einzelgrenzwert für Benzo(a)pyren in den Auflagen festgeschrieben und anschließend mittels regelmäßiger Messungen überwacht wird.
Die Ergebnisdarstellungen des
lufthygienischen Gutachtens zeigen, dass die prognostizierten
Gesamtzusatzbelastungen für Immissionswerte nach der Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft (TA Luft) bei Berücksichtigung der vorgenommenen
Einzelgrenzwertfestlegungen im Jahresmittel im Immissionsmaximum und folglich
im gesamten Beurteilungsgebiet für die betrachteten Schadstoffe und
Schadstoffgruppen irrelevant im Sinne der TA Luft sind.
Eine Bestimmung von sonstigen
Immissionskenngrößen wie die Vor- und Gesamtbelastung bzw. Kurzzeitwerten ist
beim Nachweis einer irrelevanten Gesamtzusatzbelastung nicht erforderlich.
Das schalltechnische Gutachten prognostiziert keine relevanten Lärmeinwirkungen im Fürther Stadtgebiet.
Nicht betroffen ist das Stadtgebiet Fürth von den errechneten Schutzabständen gemäß der Störfallverordnung (12. BImSchV i.V.m. KAS-18).
Stadtplanungsamt:
Aus städtebaulicher und verkehrsplanerischer Sicht bestehen gegen die vorgelegte Planung keine Einwände seitens der Stadt Fürth.
Amt für Brand- und Katastrophenschutz:
Sowohl aus Sicht des Katastrophenschutzes als auch des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes gab es keine Einwände oder Anmerkungen zum Vorhaben.
Zusammengefasst ist die Verwaltung nach Durchsicht der Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen, dass sich keine erheblichen Auswirkungen auf das Stadtgebiet Fürth ergeben. Der Regierung von Mittelfranken wurde daher am 11.11.2025 mitgeteilt, dass aus Sicht der Stadtverwaltung keine Bedenken bestehen.
Frage 2: Wie gut filtert die Anlage
Schadstoffe heraus?
Nach den Antragsunterlagen und dem lufthygienischen Gutachten sind für die Anlage mehrstufige Abgasreinigungsanlagen vorgesehen, die dem Stand der Technik entsprechen (Staubabscheidung, Rauchgasreinigung, Entstickungsverfahren, kontinuierliche Messungen).
Die TA Luft definiert, welche Emissionsgrenzwerte für Altholzverbrennungsanlagen einzuhalten sind. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn diese Grenzwerte nachweislich eingehalten werden können. Für Benzo(a)pyren wurde im Verfahren ein niedrigerer Einzelgrenzwert festgelegt, um im Grenzbereich zwischen Nürnberg und Fürth eine mögliche Überschreitung zu vermeiden. Dieser Wert wird künftig durch regelmäßige Messungen überwacht.
Frage 3: Welche Auswirkungen auf Fürth
sind dadurch zu erwarten?
Für das Stadtgebiet Fürth ergeben sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen Auswirkungen:
- Luftschadstoffe: Die prognostizierten Gesamtzusatzbelastungen gelten im Sinne der TA Luft als irrelevant.
- Lärm: Es werden keine relevanten Lärmeinwirkungen im Stadtgebiet prognostiziert.
- Gefahrenabstände: Die nach der Störfallverordnung berechneten Abstände reichen nicht bis in das Stadtgebiet Fürth.
Geringfügige Hintergrundveränderungen
durch großräumige atmosphärische Ausbreitung (z. B. minimaler Beitrag zu
Feinstaub oder organischen Spurenstoffen) sind technisch nie völlig
auszuschließen, liegen jedoch nach dem Gutachten im Bereich unterhalb jeder
relevanten Schwelle.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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