1. Der Bau- und Werksausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
2. Der Bau- und Werksausschuss folgt den Empfehlungen der Verwaltung.
1) Kleemanngasse 18
Ausgangslage
Bei der Verwaltung wurde die Aufstockung eines Gewerbebetriebes mit Büro und Studenten/Azubi-Apartments angefragt.
Planungsrechtliche
Voraussetzungen
B-Plan Nr. 273a, Mischgebiet (MI), II Vollgeschosse, eine reine Wohnbebauung ist ausgeschlossen.
Planungsrechtliche
Einschätzung
Studenten/Azubi-Apartments entsprechen bauplanungsrechtlich
regulärem Wohnen.
Befreiungen von Art und Maß der baulichen Nutzung sind erforderlich, da die
Grundzüge der Planung betroffen sind. Daher kann eine Befreiung nach § 31 Abs.
2 BauGB zwar nicht in Aussicht gestellt werden, jedoch bestehen inzwischen
durch die neuerliche Änderung des BauGB „“Wohnungsbau-Turbo“) erweiterte
Möglichkeiten der planungsrechtlichen Vorhabenzulassung.
Prüfung nach § 31 Abs. 3 BauGB § („Wohnungsbau-Turbo“):
Bei der Prüfung der Zulässigkeit gem. § 31 Abs. 3 BauGB („Wohnungsbau-Turbo“) sind die nachbarlichen Interessen zu würdigen und das Vorhaben muss mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Die nachbarlichen Interessen gelten als gewahrt, wenn die Abstandflächen eingehalten werden. Als öffentlicher Belang ist hier vornehmlich der Grundsatzbeschluss zu beachten, nach dem Gewerbeflächen nicht in Wohnraum umgewandelt werden dürfen. Durch die vorliegende Planung gehen jedoch keine Gewerbeflächen verloren; vielmehr werden zusätzliche Wohnraumflächen geschaffen. Zugleich ist eine Erweiterung des bestehenden Gewerbebetriebs um Büroflächen vorgesehen. Eine Einschränkung der gewerblichen Nutzung ist damit nicht verbunden, vielmehr wird diese am Standort gestärkt.
Empfehlung der
Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt, die Zustimmung gem. § 36a BauGB („Wohnungsbau-Turbo“) zu erteilen.
2) Gründlacher Straße
Ausgangslage
Bei der Verwaltung wurde die Errichtung von insgesamt zwei Einfamilienhäusern und vier Mehrfamilienhäusern als Gesamtbebauung (nur teilweise antragsgegenständlich) angefragt.
Planungsrechtliche
Voraussetzungen
Die Bauvorhaben befinden sich weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Sie sind damit planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen und als nicht-privilegierte sonstige Vorhaben nach
§ 35 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Planungsrechtliche
Einschätzung
Die Vorhaben sind nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB unzulässig, da sie öffentliche Belange beeinträchtigen. Sie stehen im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, der hier Grünfläche darstellt (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Durch die Vorhaben entsteht eine Splittersiedlung, die zu vermeiden wäre (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Ferner beeinträchtigen sie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert, die hier durch eine kleingärtnerische Nutzung geprägt ist (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Die Erschließung der antragsgegenständlichen Vorhaben ist nicht gesichert. Die Zulässigkeit der Vorhaben nach § 35 BauGB ist damit nicht gegeben.
Prüfung nach § 246e Abs. 3 BauGB („Wohnungsbau-Turbo“):
Die Vorhaben sind mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Sie entsprechen nicht den gemeindlichen Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung, die u. a. im Flächennutzungsplan der Stadt Fürth zum Ausdruck kommt. Die dort ausgewiesene Grünfläche dient der Gliederung und Freihaltung des Landschaftsraumes von Bebauung und soll das Zusammenwachsen der Ortsteile Ronhof und Poppenreuth verhindern. Weiter kommt dies im Flächennutzungsplan auch durch das Planzeichen „Grenze der baulichen Entwicklung“ entlang der Außengrenzen der dargestellten Bauflächen in den benachbarten Ortsteilen zum Ausdruck. Der Flächennutzungsplan der Stadt Fürth trägt dadurch dem verbindlichen raumordnerischen Ziel des Regionalplanes (RP) der Region Nürnberg Rechnung.
Da die Vorhaben mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar sind, liegen die Voraussetzungen nach § 246e BauGB für eine mögliche Zustimmung durch die Gemeinde nicht vor.
Empfehlung der
Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt, die Zustimmung gem. § 36a BauGB („Wohnungsbau-Turbo“) nicht zu erteilen.
3) Sandleithe 51/ 51a
Ausgangslage
Bei der Verwaltung wurde die Errichtung von insgesamt 21
Wohneinheiten in zwei je ca. 43 m langen Reihen und einer gemeinsamen
Tiefgarage angefragt.
Planungsrechtliche
Voraussetzungen
Die Bauvorhaben befinden sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Sie sind damit planungsrechtlich dem Innenbereich zuzuordnen und als Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Planungsrechtliche
Einschätzung
Das Bauvorhaben fügt sich auf Grund der sehr dichten
Bebauung hinsichtlich des Maß‘ der baulichen Nutzung nach den ursprünglichen
Vorgaben des BauGB (§ 34 Abs. 1, 2 BauGB) nicht in die nähere Umgebung ein.
Prüfung nach § 34 Abs. 3b BauGB („Wohnungsbau-Turbo“):
Bei der Prüfung der Zulässigkeit gem. des („Wohnungsbau-Turbo“) sind die nachbarlichen Interessen zu würdigen und das Vorhaben muss mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Die nachbarlichen Interessen gelten als gewahrt, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden.
Als öffentlicher Belang ist hier die geplante Verbreiterung der Vacher Straße nördlich der Straße „Am Alten Graben“ im Zuge des Ausbaus der Radvorrangsroute zu beachten. Das Bauvorhaben darf den Straßenausbau nicht erschweren, verhindern oder verteuern.
Empfehlung der
Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt, die Zustimmung gem. § 36a BauGB („Wohnungsbau-Turbo“) zu erteilen, wenn ein zwei Meter breiter Streifen entlang der Vacher Straße von Bebauungen, baulichen Anlagen und Stellplätzen freigehalten wird. Die Fläche ist bereits in der Planung eingezeichnet. Das Vorhaben wurde jedoch noch nicht im Detail angepasst. Diese Anpassung ist erneut der Verwaltung vorzulegen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Fläche vertraglich zu sichern und einen sichernden Bebauungsplan für die verkehrlichen Belange zu entwickeln.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
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Gesamtkosten |
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nein |
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ja |
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Veranschlagung im Haushalt
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Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1: Kleemanngasse 18
Anlage 2: Gründlacher Straße
Anlage 3: Sandleithe 51/ 51a
