Betreff
Erlass der Verordnung der Stadt Fürth über verkaufsoffene Nächte an Werktagen
Vorlage
OA/0698/2026
Aktenzeichen
III/OA/Gw
Art
Beschlussvorlage - SL

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den Erlass der Verordnung der Stadt Fürth über verkaufsoffene Nächte an Werktagen gemäß Anlage.


Mit der Föderalismusreform I wurde im Jahr 2006 die Gesetzgebungskompetenz für das Ladenschlussrecht vom Bund auf die Länder übertragen. Das Bundes-Ladenschlussgesetz galt in Bayern fort, bis es zum 01.08.2025 durch das neue Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) ersetzt wurde. Das BayLadSchlG übernimmt im Wesentlichen die bis dahin geltenden bundesrechtlichen Regelungen, eröffnet den Gewerbetreibenden sowie den Gemeinden jedoch auch gewisse Möglichkeiten der Flexibilisierung. Insbesondere dürfen Gemeinden nun aufgrund von Art. 7 Abs. 1 BayLadSchlG durch Rechtsverordnung jährlich bis zu acht Werktage für die Öffnung von Verkaufsstellen in der Zeit von 20 bis höchstens 24 Uhr freigeben.

Die Stadt Fürth möchte von dieser Ermächtigung Gebrauch machen und Verkaufsstellen zu den Grafflmärkten und den Fürther Glanzlichtern die Möglichkeit der Öffnung an den Abenden eröffnen: Aus Anlass der Grafflmärkte im Frühjahr und Herbst sollen an den zwei Veranstaltungsfreitagen Verkaufsstellen innerhalb eines zentralen Innenstadtbereichs über 20 Uhr hinaus bis 22 Uhr geöffnet werden dürfen. Während der Fürther Glanzlichter, voraussichtlich jährlich im November, soll eine Öffnung an einem Freitag im gesamten Innenstadtbereich ebenfalls bis 22 Uhr ermöglicht werden.

Durch die Verwaltung wurde ein entsprechendes Verfahren zum Erlass einer solchen Verordnung eingeleitet, in welchem Gewerkschaften, Kirchen und Wirtschaftsverbände beteiligt wurden. Zwischenzeitlich liegen die Stellungnahmen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) Region Mittelfranken, der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken, Geschäftsstelle Fürth und des Handelsverbandes Bayern e.V. vor. Weitere Äußerungen sind nicht eingegangen.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Region Mittelfranken lehnt die Möglichkeit zusätzlicher langer Einkaufsnächte an Werktagen generell ab. Dies würde eine zusätzliche Belastung für die Beschäftigen bedeuten. Zudem würden verlängerte Öffnungszeiten die bereits heute im Einzelhandel geprägte Situation von hoher Arbeitsverdichtung, Personalmangel und zunehmendem wirtschaftlichem Druck verschärfen. Besonders kritisch wird des Weiteren angemerkt, dass durch weitgehende Öffnungsmöglichkeiten ein Wettbewerbsdruck entsteht, in dem kleinere Betriebe aufgrund personeller und finanzieller Ressourcen das Nachsehen gegenüber größeren Unternehmen und Filialisten haben. Weiter wird ausgeführt, dass längere Öffnungszeiten nicht zu mehr Konsum, sondern in der Regel lediglich zu einer zeitlichen Verlagerung der Umsätze führen. Zusätzlich würden verlängerte Öffnungszeiten die Vereinbarkeit zwischen Familie und Beruf erschweren.

Durch den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) Region Mittelfranken wird vor weiteren Ausweitungen eine restriktive und klar begrenzte Regelung verkaufsoffener Nächte statt deren Ausweitung, eine transparente Evaluation der Auswirkungen auf Beschäftigte und Betriebe, sowie ein strukturierter Dialog mit Gewerkschaften und Beschäftigtenvertretungen gefordert.

Seitens der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken Geschäftsstelle Fürth bestehen gegen den geplanten Neuerlass der Verordnung keine Bedenken. Weiter wurde geäußert, dass die Kommune und die lokalen Akteure über die besten Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten verfügten, so dass diesen ein möglichst großer Handlungsspielraum eingeräumt werden solle. Auch seien lebendige Innenstädte und Zentren auf vielfältige Handels- und Dienstleistungsangebote angewiesen. Zudem würde durch die langen Einkaufsnächte die Wettbewerbsfähigkeit der Kommunen gesichert. Die geplante Regelung wird daher begrüßt.

Der Handelsverband Bayern e.V. begrüßt die Absicht der Stadt Fürth, zumindest die Öffnung an drei Veranstaltungsfreitagen zuzulassen, auch wenn die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens wünschenswert gewesen wäre. So leide der städtische Einzelhandel derzeit noch an den Folgen der Coronapandemie, den Auswirkungen des Ukrainekrieges und der allgemeinen Kaufzurückhaltung. „Lange Einkaufsnächte“ seien hier wichtige Impulse für den innerstädtischen Handel sowie wichtige Instrumente des Standortmarketings, wodurch ein Teil der oben genannten Probleme für den Handel kompensiert werden könne. Auch hätte sie eine hohe Anziehungskraft, würden den stationären Handel gegen dem Onlinehandel stärken und dadurch die Arbeitsplätze der Beschäftigten sichern. Des Weiteren würden die Beschäftigen, die während der „Langen Einkaufsnächte“ arbeiten, nicht unerhebliche Zuschläge erhalten. Die geplante Regelung wird daher ebenfalls begrüßt, auch wenn eine weitergehende Ausweitung wünschenswert gewesen wäre.

Aus Sicht der Verwaltung berücksichtigt der dieser Beschlussvorlage beigefügte Verordnungsentwurf die Interessen von Handel, Beschäftigten und KonsumentInnen ausgewogen und in gleichem Maße, indem er zunächst den gesetzlich gewährten Rahmen der verkaufsoffenen Nächte an Werktagen nicht ausschöpft und den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung beschränkt. Zugleich soll mit der im Entwurf vorgelegten Verordnung dem Handel die Möglichkeit eröffnet werden, an den großen Veranstaltungen mit ihren Besucherströmen zu partizipieren.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

X

nein

ja

Gesamtkosten

     

nein

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

X

nein

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

Vwhh

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:


Verordnungstext

Lageplan 1 – zentraler Innenstadtbereich

Lageplan 2 – Innenstadtbereich