Der Finanz- und
Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den Erlass der
Verordnung der Stadt Fürth über verkaufsoffene Nächte an Werktagen gemäß
Anlage.
Mit der
Föderalismusreform I wurde im Jahr 2006 die Gesetzgebungskompetenz für das
Ladenschlussrecht vom Bund auf die Länder übertragen. Das
Bundes-Ladenschlussgesetz galt in Bayern fort, bis es zum 01.08.2025 durch das
neue Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) ersetzt wurde. Das BayLadSchlG
übernimmt im Wesentlichen die bis dahin geltenden bundesrechtlichen Regelungen,
eröffnet den Gewerbetreibenden sowie den Gemeinden jedoch auch gewisse
Möglichkeiten der Flexibilisierung. Insbesondere dürfen Gemeinden nun aufgrund
von Art. 7 Abs. 1 BayLadSchlG durch Rechtsverordnung jährlich bis zu acht
Werktage für die Öffnung von Verkaufsstellen in der Zeit von 20 bis höchstens
24 Uhr freigeben.
Die Stadt Fürth möchte
von dieser Ermächtigung Gebrauch machen und Verkaufsstellen zu den
Grafflmärkten und den Fürther Glanzlichtern die Möglichkeit der Öffnung an den
Abenden eröffnen: Aus Anlass der Grafflmärkte im Frühjahr und Herbst sollen an
den zwei Veranstaltungsfreitagen Verkaufsstellen innerhalb eines zentralen
Innenstadtbereichs über 20 Uhr hinaus bis 22 Uhr geöffnet werden dürfen.
Während der Fürther Glanzlichter, voraussichtlich jährlich im November, soll
eine Öffnung an einem Freitag im gesamten Innenstadtbereich ebenfalls bis 22
Uhr ermöglicht werden.
Durch die Verwaltung
wurde ein entsprechendes Verfahren zum Erlass einer solchen Verordnung
eingeleitet, in welchem Gewerkschaften, Kirchen und Wirtschaftsverbände
beteiligt wurden. Zwischenzeitlich liegen die Stellungnahmen des Deutschen
Gewerkschaftsbundes (DGB) Region Mittelfranken, der Industrie- und
Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken, Geschäftsstelle Fürth und des
Handelsverbandes Bayern e.V. vor. Weitere Äußerungen sind nicht eingegangen.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund
(DGB) Region Mittelfranken lehnt die Möglichkeit zusätzlicher langer
Einkaufsnächte an Werktagen generell ab. Dies würde eine zusätzliche Belastung
für die Beschäftigen bedeuten. Zudem würden verlängerte Öffnungszeiten die
bereits heute im Einzelhandel geprägte Situation von hoher Arbeitsverdichtung,
Personalmangel und zunehmendem wirtschaftlichem Druck verschärfen. Besonders
kritisch wird des Weiteren angemerkt, dass durch weitgehende Öffnungsmöglichkeiten ein Wettbewerbsdruck
entsteht, in dem kleinere Betriebe aufgrund personeller und finanzieller
Ressourcen das Nachsehen gegenüber größeren Unternehmen und Filialisten haben.
Weiter wird ausgeführt, dass längere Öffnungszeiten nicht zu mehr Konsum,
sondern in der Regel lediglich zu einer zeitlichen Verlagerung der Umsätze
führen. Zusätzlich würden verlängerte Öffnungszeiten die Vereinbarkeit zwischen
Familie und Beruf erschweren.
Durch den Deutschen
Gewerkschaftsbund (DGB) Region Mittelfranken wird vor weiteren Ausweitungen
eine restriktive und klar begrenzte Regelung verkaufsoffener Nächte statt deren
Ausweitung, eine transparente Evaluation der Auswirkungen auf Beschäftigte und
Betriebe, sowie ein strukturierter Dialog mit Gewerkschaften und
Beschäftigtenvertretungen gefordert.
Seitens der Industrie-
und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken Geschäftsstelle Fürth bestehen
gegen den geplanten Neuerlass der Verordnung keine Bedenken. Weiter wurde
geäußert, dass die Kommune und die lokalen Akteure über die besten Kenntnisse
der örtlichen Gegebenheiten verfügten, so dass diesen ein möglichst großer
Handlungsspielraum eingeräumt werden solle. Auch seien lebendige Innenstädte
und Zentren auf vielfältige Handels- und Dienstleistungsangebote angewiesen.
Zudem würde durch die langen Einkaufsnächte die Wettbewerbsfähigkeit der
Kommunen gesichert. Die geplante Regelung wird daher begrüßt.
Der Handelsverband
Bayern e.V. begrüßt die Absicht der Stadt Fürth, zumindest die Öffnung an
drei Veranstaltungsfreitagen zuzulassen, auch wenn die Ausschöpfung des
gesamten gesetzlichen Rahmens wünschenswert gewesen wäre. So leide der
städtische Einzelhandel derzeit noch an den Folgen der Coronapandemie, den
Auswirkungen des Ukrainekrieges und der allgemeinen Kaufzurückhaltung. „Lange
Einkaufsnächte“ seien hier wichtige Impulse für den innerstädtischen Handel
sowie wichtige Instrumente des Standortmarketings, wodurch ein Teil der oben
genannten Probleme für den Handel kompensiert werden könne. Auch hätte sie eine
hohe Anziehungskraft, würden den stationären Handel gegen dem Onlinehandel
stärken und dadurch die Arbeitsplätze der Beschäftigten sichern. Des Weiteren
würden die Beschäftigen, die während der „Langen Einkaufsnächte“ arbeiten,
nicht unerhebliche Zuschläge erhalten. Die geplante Regelung wird daher
ebenfalls begrüßt, auch wenn eine weitergehende Ausweitung wünschenswert
gewesen wäre.
Aus Sicht der Verwaltung
berücksichtigt der dieser Beschlussvorlage beigefügte Verordnungsentwurf die
Interessen von Handel, Beschäftigten und KonsumentInnen ausgewogen und in
gleichem Maße, indem er zunächst den gesetzlich gewährten Rahmen der verkaufsoffenen
Nächte an Werktagen nicht ausschöpft und den räumlichen Geltungsbereich der
Verordnung beschränkt. Zugleich soll mit der im Entwurf vorgelegten Verordnung
dem Handel die Möglichkeit eröffnet werden, an den großen Veranstaltungen mit
ihren Besucherströmen zu partizipieren.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
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Gesamtkosten |
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nein |
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ja |
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Veranschlagung im Haushalt
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X |
nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Verordnungstext
Lageplan 1 – zentraler
Innenstadtbereich
Lageplan 2 – Innenstadtbereich
