Der Werkausschuss nimmt die Änderungen der Betriebssatzung der Stadtentwässerung Fürth (BS-StEF) zur Kenntnis.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Änderungssatzung zur Betriebssatzung der Stadtentwässerung Fürth (BS-StEF) zur Beschlussfassung.
Der Stadtrat beschließt die Änderungssatzung zur Betriebssatzung der Stadtentwässerung Fürth
Satzungsgemäße
Regelung zum Bescheiderlass der StEF
Die StEF muss zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Verwaltungsakte erlassen.
Dies geschieht u. a. bei den Einleitungsgebühren und Zwangsgeldanordnungen.
Nach § 2 Abs. 1 BS-StEF ist die StEF zuständig für die Regelungen nach kommunalrechtlichen Vorschriften, einschließlich des Erlasses von Bescheiden (z. B. Beiträge, Gebühren, Kosten-erstattungen). Entsprechendes gilt auch für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte sowie für die Durchführung weiterer Maßnahmen im Vollzug.
In der Betriebssatzung der StEF heißt es zwar „Zum Aufgabenbereich gehören ferner hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen der satzungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Vollzug der Entwässerungssatzung (EWS) und der Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung (BGKS-EWS).“, dies weist aber lediglich eine Aufgabe zu.
Um den Erlass von Verwaltungsakten explizit zu regeln, soll in der Betriebssatzung eine eindeutigere Befugnis zum Bescheiderlass aufgenommen werden.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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X |
nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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-Synopse mit Gegenüberstellung der Betriebssatzung der Stadtentwässerung Fürth (BS-StEF) in der bisherigen Form zur beabsichtigten geänderten Version,
-Änderungssatzung zur Betriebssatzung der Stadtentwässerung Fürth (BS-StEF)
