Betreff
Änderung der Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Fürth (BGKS-EWS)
Vorlage
StEF/0258/2026
Art
Beschlussvorlage - STEF

Der Werkausschuss nimmt die Änderung der Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Fürth (BGKS-EWS) zur Kenntnis.

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Änderungssatzung zur Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Fürth (BGKS-EWS) zur Beschlussfassung.

Der Stadtrat beschließt die Änderungssatzung zur Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Fürth (BGKS-EWS).


1. Einführung der elektronischen Antragstellung für Gartenwasserzähler

Bislang konnten Eigentümer im Stadtgebiet Fürth den Antrag für einen Gartenwasserzähler nach § 12 Abs. 7 der Beitrags-, Kosten- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Fürth (BGKS-EWS) nur schriftlich stellen. Um das Verfahren bürgerfreundlicher zu gestalten, soll der Antrag zukünftig online, d. h. digital ohne Unterschrift, gestellt werden können.

Rechtliche Würdigung einer digitalen Antragstellung durch das RA:

Im Ergebnis ist es rechtlich vertretbar, den „schriftlichen Antrag“ nach § 12 Abs. 7 Satz 1 BGKS-EWS auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bzw. BayernID in elektronischer Form entgegenzunehmen, und das von Ihnen vorgeschlagene Online-Verfahren mit „qualifizierter elektronischer Erklärung“ und technischer Protokollierung als Erfüllung des satzungsrechtlichen Schriftlichkeitserfordernisses anzusehen.

Da § 12 Abs. 7 BGKS-EWS weder eine eigenhändige Unterschrift noch eine qualifizierte elektronische Signatur ausdrücklich vorschreibt, kann die Stadt den „schriftlichen Antrag“ auch durch ein entsprechend gestaltetes elektronisches Verfahren zulassen. Dies entspricht dem Grundsatz der Nichtförmlichkeit nach Art. 10 BayVwVfG und der grundsätzlichen Zulässigkeit elektronischer Kommunikation nach Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG. Das Online-Formular mit verpflichtender elektronischer Erklärung (Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit mit Hinweis auf gebührenrechtliche Konsequenzen) und technischer Protokollierung (Zeitpunkt, Inhalt, System-ID etc.). wahrt den Erklärungswillen des Antragstellers, stellt die Zurechenbarkeit sicher (insbesondere bei Angabe von Kundennummer, Objekt, persönlichen Daten und Verknüpfung mit dem Gebührenkonto) und ermöglicht eine verlässliche Dokumentation.

Damit werden die Zwecke der satzungsrechtlich geforderten Schriftlichkeit erfüllt.

Wichtig ist, dass das Formular so gestaltet bleibt, dass die Antragsteller ihre Angaben vor dem Absenden vollständig überprüfen können und eine Kopie (z. B. als PDF) erhalten (Art. 3a Abs. 5 BayVfVfG).

Eine Satzungsänderung ist hierfür zwar nicht zwingend erforderlich, aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarstellung zu empfehlen.

Eine Satzungsänderung empfiehlt sich des Weiteren, um Rückfragen und Missverständnisse zu vermeiden. Um eine Verwechslung mit der „Schriftform“ im technischen Sinne des Art. 3a BayVwVfG zu vermeiden, sollte die Formulierung gegenüber Ihrem Entwurf etwas geändert werden:

„Die Stadt kann zur Antragstellung ein Online-Verfahren vorsehen; in diesem Fall gilt ein elektronisch übermittelter Antrag mit der im Online-Formular vorgesehenen Erklärung als schriftlicher Antrag.“

Damit wird deutlich, dass die Satzung selbst regelt, dass der so abgegebene elektronische Antrag die Anforderungen des „schriftlichen Antrags“ erfüllt.

2. Einführung eines reduzierten Gebührensatzes für unwesentliche

    Änderungen der Entwässerung

Derzeit wird für einen Antrag auf eine Anschluss- und Benutzungsgenehmigung nach Nr. 1 der Anlage 2 zur BGKS-EWS (Kostenverzeichnis) eine Genehmigungsgebühr in Höhe von 1 Promille der Bausumme berechnet.

Beantragt der Grundstückseigentümer eine weitere Änderung, d. h. eine Änderung für die bereits genehmigte Entwässerung, wird eine Genehmigungsgebühr von 50 % der Gebühr nach Nr. 1 der Anlage 2 festgesetzt. Ein weiterer Kostensatz ist in der BGKS-EWS bisher nicht geregelt.

Um bei geringfügigen Änderungen der bereits genehmigten Entwässerung den Eigentümer nicht über Gebühr zu belasten und die anzusetzenden Genehmigungsgebühren dem Verwaltungsaufwand anzupassen, soll ein weiterer Kostensatz für geringfügige Änderungen in die Satzung aufgenommen werden.

 

Die Stadt Nürnberg hat einen Kostensatz für unerhebliche Änderungen der Entwässerung in Höhe von 25 Euro in ihrer Kostensatzung geregelt. Die Stadt Erlangen ebenfalls, hier wird für eine unerhebliche Änderung einer Entwässerung 50 Euro in Rechnung gestellt.

Dieser Kostensatz für unerhebliche Änderungen der Entwässerung soll zukünftig im Stadtgebiet Fürth 50 Euro betragen.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

X

nein

ja

Gesamtkosten

     

nein

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

X

nein

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

Vwhh

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:


- Synopse mit Gegenüberstellung der Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Fürth (BGKS-EWS) in der bisherigen Form zur beabsichtigten geänderten Version

- Änderungssatzung zur Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung der Stadt Fürth (BGKS-EWS)