Betreff
Vorlage zum Antrag des Jugendrates der Stadt Fürth vom 23.02.2026 - Umwelt schützen, Böllern vermeiden
Vorlage
OA/0699/2026
Aktenzeichen
III/OA
Art
Beschlussvorlage - AL

Entfällt, da Kenntnisnahme


I. Vorbemerkung

Der Antrag des Jugendrates wird zum Anlass genommen, zunächst den rechtlichen Rahmen des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen und die Regelungsmöglichkeiten der Stadt Fürth darzustellen:

1. Allgemeines

Der Umgang mit Feuerwerkskörpern wird durch das Sprengstoffgesetz (SprenstoffG) und durch die Erste Verordnung zum SprenstoffG (1. SprengstoffV) geregelt.

An Silvester dürfen Feuerwerkskörper (pyrotechnische Gegenstände) der Kategorie 2 von jeder volljährigen Person gezündet werden (§ 23 Abs. 2 Satz 2 der 1. SprengstoffV). Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengstoffV dürfen diese pyrotechnischen Gegenstände während des übrigen Jahres, also in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch

• Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengstoffG,

• Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengstoffG oder

• einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 der 1. SprengstoffV

verwendet (abgebrannt) werden.

Die Inhaber von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen müssen das beabsichtigte Feuerwerk mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde, in Bayern sind dies die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen, anzeigen (§ 23 Abs. 3 der 1. SprengstoffV). Einer Genehmigung zur Durchführung der Feuerwerke oder auch der Zustimmung der betroffenen Gemeinde, in der das Feuerwerk abgebrannt wird, bedarf es darüber hinaus nicht.

Andere Personen als Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheininhaber dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres nur mit einer Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde abbrennen (§ 24 Absatz 1 der 1. SprengstoffV). Zuständige Behörde hierfür ist die jeweilige Gemeinde, in deren Gebiet das Feuerwerk abgebrannt werden soll, also im Einzelfall auch die Stadt Fürth. Solche Ausnahmen können aus „begründetem Anlass“ zugelassen werden. Die Stadt Fürth hat von dieser Ermächtigung in den vergangenen Jahren nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht und Feuerwerke z.B. nur wegen besonderer Firmenjubiläen zugelassen. Nicht als begründete Anlässe wurden beispielsweise runde Geburtstage oder auch Ehejubiläen angesehen.

Diese restriktive Handhabung soll auch in Zukunft fortgeführt werden. Der Umweltausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 07.02.2020 beschlossen, Ausnahmen gem. § 24 Abs. 1 der 1. SprengstoffV zum Abbrennen von Feuerwerken in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres grundsätzlich nicht zu erteilen.

2. kommunale Regelungsmöglichkeiten

Die 1. SprengstoffV und das allgemeine Sicherheitsrecht beinhalten darüber hinaus weitere, zumeist für die Silvesternacht relevante Regelungen zum Abbrennen von Feuerwerken sowie Befugnisse, dieses zu beschränken.

•  § 23 Abs. 1 1. SprengstoffV:

Gesetzliches Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen.

• § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. SprengstoffV:

Ermächtigung (in Bayern der Gemeinden) Anordnungen zum Schutz besonders brandempfindlicher Gebäude und Anlagen zu treffen.

Das Amt für Brand- und Katastrophenschutz hat bislang die Auffassung vertreten, dass in der Stadt Fürth keine besonders brandempfindlichen Gebäude und Anlagen anzutreffen sind, deren Schutz durch eine Beschränkung des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen gewährleistet werden müsste. Eine Möglichkeit, auf Grundlage des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 1. SprengstoffV entsprechende Beschränkungen vorzunehmen, ist daher nicht gegeben.

•  § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. SprengstoffV:

Ermächtigung (in Bayern der Gemeinden) das Abbrennen von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung (reine “Böller”) in dicht besiedelten Gebieten zu verbieten.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände mit Knall- und Lichteffekten kann danach nicht beschränkt werden. Ein Verbot des Abbrennens nur von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung hat kaum nennenswerte positive Auswirkungen auf die Umwelt und wurde daher bislang nicht angeordnet.

.

•  Art. 23 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG):

Einzelanordnungen/Verordnungen zum Schutz von Menschenansammlungen.

Auf dieser Grundlage wurden in der Vergangenheit, z.B. bei den von der Stadt Fürth zum Jahresende veranstalteten Abschlussfeierlichkeiten der Jubiläumsjahre 2007 und 2018 u.a. auch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen im zentralen Veranstaltungsbereich untersagt.


II. Antrag des Jugendrates

1. Anordnung eines Feuerwerksverbotes

Zur Anordnung eines Feuerwerksverbotes könnten evtl. Regelungen zum Schutz von Menschenansammlungen im Sinne des Art. 23 LStVG in Frage kommen. Größere Menschenansammlungen in der Silvesternacht waren, im Gegensatz beispielsweise zum Partygeschehen in einigen Bereichen der Nürnberger Innenstadt, in der Stadt Fürth außerhalb der bereits genannten Veranstaltungen bislang nicht bekannt. Der Polizeiinspektion Fürth liegen für die durch den Jugendrat angesprochenen Örtlichkeiten (Konrad-Adenauer-Anlage mit Fürther Freiheit sowie Marktplatz) keine belastbaren Einsatzzahlen aus der Silvesternacht vor (ausgewertet wurden die Jahreswechsel 2023/24 bis 2025/26). Das kann dem Umstand geschuldet sein, dass in der Silvesternacht nicht gänzlich jeder Einsatz protokolliert wird. Wäre es jedoch bei den durch den Jugendrat genannten Örtlichkeiten zu erheblichen Sicherheitsstörungen gekommen, wäre dies der Polizei bekannt.

Seit einigen Jahren ist zu beobachten, dass durch die Verlängerung des Betriebes der „Weihnachtspyramide“ in der Konrad-Adenauer-Anlage nach Weihnachten dort gerade in der Silvesternacht ein größer werdender Menschenzulauf zu verzeichnen ist. Durch das Marktamt wurde von gut 500 Besuchenden in der Silvesternacht im Bereich der Weihnachtspyramide berichtet. Bekannt ist auch aus Schilderungen von Besuchenden, dass dort in gewissem Umfang auch (unkontrolliert) Pyrotechnik abgebrannt wird, auch ein Querschießen konnte teilweise beobachtet werden. Für die Besuchenden der Weihnachtspyramide bestehe aus Sicht der Polizeiinspektion Fürth in der Silvesternacht durch das unkontrollierte Abbrennen von Pyrotechnik oder eine daraus evtl. entstehende Panik ein Sicherheitsrisiko. Dieses werde dadurch verstärkt, dass in diesem Bereich nur eine schwache Beleuchtung (insbesondere in der Dr. Konrad-Adenauer-Anlage) und durch den Aufbau der Buden bzw. durch den Wochenmarkt mit seinen Verkaufsstellen Engstellen vorhanden sind, die bei einer Panik potentiell gefährlich sein können. Auch das Marktamt hat diese beengten Verhältnisse beschrieben.

In weiterer Abstimmung mit der Polizei wird die Verwaltung daher prüfen, ob und in welchem Umfang die Anordnung eines Feuerwerksverbot im Umfeld der Weihnachtspyramide erforderlich und angemessen erscheint.

Für den Bereich des Marktplatzes liegen weder der Verwaltung noch der Polizeiinspektion Fürth Erkenntnisse über Menschenansammlungen in der Silvesternacht vor, so dass evtl. Anordnungen für diesen Bereich derzeit grundsätzlich ausscheiden.

2. Alternative Veranstaltungen der Stadt Fürth

Die Umweltschädlichkeit von Feuerwerken wurde in dem Antrag des Jugendrates zutreffend beschrieben und ist weithin bekannt. Jährlich werden in Deutschland ca. 2050 Tonnen Feinstaub (PM10) durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern freigesetzt, der größte Teil in der Silvesternacht. Dies entspricht in etwa einem Prozent der gesamten freigesetzten Feinstaubmenge in Deutschland (vgl. https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/luftschadstoffe/feinstaub/feinstaub-durch-silvesterfeuerwerk, abgerufen am 10.04.2026). Neben diesen Luftschadstoffen werden auch Haus- und Wildtiere durch die Knalleffekte von Feuerwerken verängstigt.

Die Umweltverwaltung empfiehlt daher, auch im Falle einer möglichen Anordnung eines Feuerwerksverbotes im Umfeld der Weihnachtspyramide wegen der schädlichen Wirkungen von Feuerwerken kein zentrales Ersatzfeuerwerk durch die Stadt Fürth abzubrennen. Dies erscheint auch deshalb nicht erforderlich zu sein, da in der Silvesternacht außerhalb einer evtl. Verbotszone weiterhin pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden dürfen.

Gleichwohl wurde das Referat VI/Marktamt zur Frage eines zentralen Feuerwerkes (Variante A) oder einer Drohnenshow (Variante B) beteiligt.

Aus Sicht des Marktamtes wäre bezüglich Variante A zunächst ein geeigneter Abschussort eines Feuerwerks zu klären. Das im Rahmen der Michaelis-Kirchweih stattfindende Feuerwerk an der Fürther Freiheit wurde bisher immer vom Parkdeck des Carré Fürther Freiheit abgebrannt. Allerdings war dies im letzten Jahr wegen eines dortigen Betreiberwechsels nicht möglich, weshalb kurzfristig auf die Konrad-Adenauer-Anlage ausgewichen wurde. Diese scheidet jedoch aus Sicht der Verwaltung an Silvester wegen des Betriebs der Weihnachtspyramide aus und wurde zudem im Nachgang der Michaelis-Kirchweih 2025 auch seitens der Feuerwehr kritisch gesehen. Aktuell wird die Reaktivierung des Parkdecks als Abschussplatz des Feuerwerks Michaelis-Kirchweih noch geprüft, der Ausgang ist noch offen.

Das Marktamt hat auch drauf hingewiesen, dass nach entsprechenden Gremienbeschlüssen seitens des Marktamtes keine Feuerwerke mehr in Auftrag gegeben werden dürfen, diese werden seit 2019 direkt durch die Schaustellerverbände beauftragt und organisiert. Ergänzend wurde im Ausschuss für Kirchweihen, Märkte u. ähnliche Veranstaltungen am 13.10.2025 weiterhin beschlossen, bei Feuerwerken künftig auf die Anfangs- und Endböller zu verzichten.

Zu Variante B hat das Marktamt angemerkt, dass eine Drohnenshow (als Feuerwerkersatz) bereits vor einigen Jahren geprüft wurde. Letztendlich scheiterte dies an den ermittelten, enormen Kosten für eine „vernünftige“ Drohnenshow i.H.v. ca. 50.000 EURO + X. Ein evtl. Aufstiegsort für die Drohnen wurde seinerzeit nicht weiter geprüft, da diese Überlegungen aus Kostengründen schnell wieder verworfen wurden.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

X

nein

ja

Gesamtkosten

     

nein

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

nein

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

Vwhh

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: