Entfällt, da Kenntnisnahme
I. Vorbemerkung
Der Antrag des Jugendrates wird zum Anlass genommen, zunächst den rechtlichen Rahmen des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen und die Regelungsmöglichkeiten der Stadt Fürth darzustellen:
1. Allgemeines
Der Umgang mit Feuerwerkskörpern wird durch das Sprengstoffgesetz
(SprenstoffG) und durch die Erste Verordnung zum SprenstoffG (1. SprengstoffV)
geregelt.
An Silvester dürfen Feuerwerkskörper (pyrotechnische Gegenstände) der
Kategorie 2 von jeder volljährigen Person gezündet werden (§ 23 Abs. 2 Satz 2
der 1. SprengstoffV). Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengstoffV dürfen
diese pyrotechnischen Gegenstände während des übrigen Jahres, also in der Zeit
vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch
• Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengstoffG,
• Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengstoffG oder
• einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 der 1. SprengstoffV
verwendet (abgebrannt) werden.
Die Inhaber von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen müssen das
beabsichtigte Feuerwerk mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder
elektronisch der zuständigen Behörde, in Bayern sind dies die
Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen, anzeigen (§ 23 Abs. 3 der 1.
SprengstoffV). Einer Genehmigung zur Durchführung der Feuerwerke oder auch der
Zustimmung der betroffenen Gemeinde, in der das Feuerwerk abgebrannt wird,
bedarf es darüber hinaus nicht.
Andere Personen als Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheininhaber dürfen
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 vom 2. Januar bis 30. Dezember eines
Jahres nur mit einer Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde abbrennen (§
24 Absatz 1 der 1. SprengstoffV). Zuständige Behörde hierfür ist die jeweilige
Gemeinde, in deren Gebiet das Feuerwerk abgebrannt werden soll, also im
Einzelfall auch die Stadt Fürth. Solche Ausnahmen können aus „begründetem
Anlass“ zugelassen werden. Die Stadt Fürth hat von dieser Ermächtigung in den
vergangenen Jahren nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht und Feuerwerke z.B. nur
wegen besonderer Firmenjubiläen zugelassen. Nicht als begründete Anlässe wurden
beispielsweise runde Geburtstage oder auch Ehejubiläen angesehen.
Diese restriktive Handhabung soll auch in Zukunft fortgeführt werden.
Der Umweltausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 07.02.2020 beschlossen,
Ausnahmen gem. § 24 Abs. 1 der 1. SprengstoffV zum Abbrennen von Feuerwerken in
der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres grundsätzlich nicht zu
erteilen.
2. kommunale Regelungsmöglichkeiten
Die 1. SprengstoffV und das allgemeine Sicherheitsrecht beinhalten
darüber hinaus weitere, zumeist für die Silvesternacht relevante Regelungen zum
Abbrennen von Feuerwerken sowie Befugnisse, dieses zu beschränken.
• § 23 Abs. 1 1. SprengstoffV:
Gesetzliches Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände in
unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie
besonders brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen.
• § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. SprengstoffV:
Ermächtigung (in Bayern der Gemeinden) Anordnungen zum Schutz
besonders brandempfindlicher Gebäude und Anlagen zu treffen.
Das Amt für Brand- und Katastrophenschutz hat bislang die Auffassung
vertreten, dass in der Stadt Fürth keine besonders brandempfindlichen Gebäude
und Anlagen anzutreffen sind, deren Schutz durch eine Beschränkung des
Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen gewährleistet werden müsste. Eine
Möglichkeit, auf Grundlage des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 1. SprengstoffV
entsprechende Beschränkungen vorzunehmen, ist daher nicht gegeben.
• § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. SprengstoffV:
Ermächtigung (in Bayern der Gemeinden) das Abbrennen von
Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung (reine “Böller”) in dicht
besiedelten Gebieten zu verbieten.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände mit Knall- und Lichteffekten
kann danach nicht beschränkt werden. Ein Verbot des Abbrennens nur von
Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung hat kaum nennenswerte
positive Auswirkungen auf die Umwelt und wurde daher bislang nicht angeordnet.
.
• Art. 23 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG):
Einzelanordnungen/Verordnungen zum Schutz von Menschenansammlungen.
Auf dieser Grundlage wurden in der Vergangenheit, z.B. bei den von der
Stadt Fürth zum Jahresende veranstalteten Abschlussfeierlichkeiten der
Jubiläumsjahre 2007 und 2018 u.a. auch das Abbrennen von pyrotechnischen
Gegenständen im zentralen Veranstaltungsbereich untersagt.
II. Antrag des Jugendrates
1. Anordnung eines Feuerwerksverbotes
Zur Anordnung eines Feuerwerksverbotes könnten evtl. Regelungen zum
Schutz von Menschenansammlungen im Sinne des Art. 23 LStVG in Frage kommen.
Größere Menschenansammlungen in der Silvesternacht waren, im Gegensatz
beispielsweise zum Partygeschehen in einigen Bereichen der Nürnberger
Innenstadt, in der Stadt Fürth außerhalb der bereits genannten Veranstaltungen
bislang nicht bekannt. Der Polizeiinspektion Fürth liegen für die durch den
Jugendrat angesprochenen Örtlichkeiten (Konrad-Adenauer-Anlage mit Fürther
Freiheit sowie Marktplatz) keine belastbaren Einsatzzahlen aus der
Silvesternacht vor (ausgewertet wurden die Jahreswechsel 2023/24 bis 2025/26). Das
kann dem Umstand geschuldet sein, dass in der Silvesternacht nicht gänzlich
jeder Einsatz protokolliert wird. Wäre es jedoch bei den durch den Jugendrat
genannten Örtlichkeiten zu erheblichen Sicherheitsstörungen gekommen, wäre dies
der Polizei bekannt.
Seit einigen Jahren ist zu
beobachten, dass durch die Verlängerung des Betriebes der „Weihnachtspyramide“
in der Konrad-Adenauer-Anlage nach Weihnachten dort gerade in der
Silvesternacht ein größer werdender Menschenzulauf zu verzeichnen ist. Durch
das Marktamt wurde von gut 500 Besuchenden in der Silvesternacht im Bereich der
Weihnachtspyramide berichtet. Bekannt ist auch aus Schilderungen von
Besuchenden, dass dort in gewissem Umfang auch (unkontrolliert) Pyrotechnik
abgebrannt wird, auch ein Querschießen konnte teilweise beobachtet werden. Für
die Besuchenden der Weihnachtspyramide bestehe aus Sicht der Polizeiinspektion
Fürth in der Silvesternacht durch das unkontrollierte Abbrennen von Pyrotechnik
oder eine daraus evtl. entstehende Panik ein Sicherheitsrisiko. Dieses werde
dadurch verstärkt, dass in diesem Bereich nur eine schwache Beleuchtung
(insbesondere in der Dr. Konrad-Adenauer-Anlage) und durch den Aufbau der Buden
bzw. durch den Wochenmarkt mit seinen Verkaufsstellen Engstellen vorhanden sind,
die bei einer Panik potentiell gefährlich sein können. Auch das Marktamt hat
diese beengten Verhältnisse beschrieben.
In weiterer Abstimmung mit der
Polizei wird die Verwaltung daher prüfen, ob und in welchem Umfang die
Anordnung eines Feuerwerksverbot im Umfeld der Weihnachtspyramide erforderlich
und angemessen erscheint.
Für den Bereich des Marktplatzes liegen weder der Verwaltung noch der Polizeiinspektion Fürth Erkenntnisse über Menschenansammlungen in der Silvesternacht vor, so dass evtl. Anordnungen für diesen Bereich derzeit grundsätzlich ausscheiden.
2. Alternative Veranstaltungen
der Stadt Fürth
Die Umweltschädlichkeit von
Feuerwerken wurde in dem Antrag des Jugendrates zutreffend beschrieben und ist
weithin bekannt. Jährlich werden in Deutschland ca. 2050 Tonnen Feinstaub (PM10)
durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern freigesetzt, der größte Teil in der
Silvesternacht. Dies entspricht in etwa einem Prozent der gesamten
freigesetzten Feinstaubmenge in Deutschland (vgl. https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/luftschadstoffe/feinstaub/feinstaub-durch-silvesterfeuerwerk,
abgerufen am 10.04.2026). Neben diesen Luftschadstoffen werden auch Haus- und
Wildtiere durch die Knalleffekte von Feuerwerken verängstigt.
Die Umweltverwaltung empfiehlt daher, auch im Falle einer möglichen Anordnung eines Feuerwerksverbotes im Umfeld der Weihnachtspyramide wegen der schädlichen Wirkungen von Feuerwerken kein zentrales Ersatzfeuerwerk durch die Stadt Fürth abzubrennen. Dies erscheint auch deshalb nicht erforderlich zu sein, da in der Silvesternacht außerhalb einer evtl. Verbotszone weiterhin pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden dürfen.
Gleichwohl wurde das Referat VI/Marktamt zur Frage eines zentralen Feuerwerkes (Variante A) oder einer Drohnenshow (Variante B) beteiligt.
Aus Sicht des Marktamtes wäre
bezüglich Variante A zunächst ein geeigneter Abschussort eines Feuerwerks zu
klären. Das im Rahmen der Michaelis-Kirchweih stattfindende Feuerwerk an der
Fürther Freiheit wurde bisher immer vom Parkdeck des Carré Fürther Freiheit
abgebrannt. Allerdings war dies im letzten Jahr wegen eines dortigen
Betreiberwechsels nicht möglich, weshalb kurzfristig auf die
Konrad-Adenauer-Anlage ausgewichen wurde. Diese scheidet jedoch aus Sicht der Verwaltung
an Silvester wegen des Betriebs der Weihnachtspyramide aus und wurde zudem im
Nachgang der Michaelis-Kirchweih 2025 auch seitens der Feuerwehr kritisch
gesehen. Aktuell wird die Reaktivierung des Parkdecks als Abschussplatz des
Feuerwerks Michaelis-Kirchweih noch geprüft, der Ausgang ist noch offen.
Das Marktamt hat auch drauf
hingewiesen, dass nach entsprechenden Gremienbeschlüssen seitens des Marktamtes
keine Feuerwerke mehr in Auftrag gegeben werden dürfen, diese werden seit 2019
direkt durch die Schaustellerverbände beauftragt und organisiert. Ergänzend
wurde im Ausschuss für
Kirchweihen, Märkte u. ähnliche Veranstaltungen am 13.10.2025 weiterhin
beschlossen, bei Feuerwerken künftig auf die Anfangs- und Endböller zu
verzichten.
Zu Variante B hat das Marktamt angemerkt, dass eine Drohnenshow (als Feuerwerkersatz) bereits vor einigen Jahren geprüft wurde. Letztendlich scheiterte dies an den ermittelten, enormen Kosten für eine „vernünftige“ Drohnenshow i.H.v. ca. 50.000 EURO + X. Ein evtl. Aufstiegsort für die Drohnen wurde seinerzeit nicht weiter geprüft, da diese Überlegungen aus Kostengründen schnell wieder verworfen wurden.
Finanzierung:
|
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
|
X |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
|
Veranschlagung im Haushalt
|
||||||||||||||||||
|
|
|
nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
|
wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||
