1.  Der Stadtrat beschließt die – lt. Anlage 1 beigefügte – Satzung der Stadt Fürth zur Neufassung der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Klinikum Fürth, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Fürth.

2.  Der Stadtrat ermächtigt den Oberbürgermeister,

a)  die zur Neufassung der – lt. den Anlagen 2 bis 17 beigefügten – Gesellschaftsverträge erforderlichen Erklärungen abzugeben. Diese Ermächtigung schließt Änderungen der Vertragstexte gegenüber den Entwurfsfassungen ein, soweit, etwa im Rahmen notarieller Beurkundungen, die wesentlichen Grundlagen der Entwürfe beibehalten werden.

b)  zusätzlich, d.h. soweit nicht ohnehin gesetzlich notwendig, in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen jene Erklärungen abzugeben, damit die Rechnungslegungen (Jahresabschlüsse und ggf. Lageberichte) mit Wirkung ab dem lfd. Geschäftsjahr 2026 nach Maßgabe der im Sachverhalt dieser Beschlussvorlage enthaltenen Tabelle aufgestellt und geprüft werden. Diese Ermächtigung schließt spätere Gesellschafterinnen/Gesellschafter­beschlüsse zur inhaltlichen Beibehaltung besagter (jetzt) freiwilliger Rechnungslegungsstandards ein, falls zukünftige Gesetzgebung höhere Anforderungen an Jahresabschlüsse und Lageberichte bei großen Kapitalgesellschaften (im Sinn von § 267 Abs. 3 HGB) stellt und dies nicht bereits zwingend vom jeweiligen städtischen Unternehmen beachtet werden muss.

3.  Der Stadtrat beschließt, die Ziff. 7.1 (Rechnungslegung) der Grundsätze guter Unternehmensführung und Beteiligungssteuerung – Public Corporate Governance der Stadt Fürth – (PCG-FÜ) gemäß Anlage 18 (dort in der Spalte „empfohlen“) zu fassen.


1. Ausgangslage: teilweise erleichterte Anforderungen an die Rechnungslegung

Bis Ende 2024 schrieb das Kommunalrecht für alle städtischen Unternehmen speziell im Allein- oder Mehrheitsbesitz unabhängig von der jeweiligen Unternehmensgröße den handelsrechtlichen „GroßStandard“ vor. Seit der kommunalrechtlichen Novelle (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/2024 vom 09.12.2024) können nun bundesrechtliche Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Das städtische Beteiligungsmanagement (Rf. II/Btm) hat mit den betreffenden 17 städtischen Unternehmen (also jenen mit – direkt oder mittelbar – mehr als 50 % städtischer Anteilsquote) abgestimmt, wo Erleichterungen sinnvoll sind, konkret:

Anlage
zur
Vorlage

Auf­sichts­rat

Größen­klasse

Rechnungslegung

(AR)

Jahresabschluss

Lagebericht (groß)

ja/nein

Inhalt

Grundlage

ja/nein

Grundlage

(Spalte) 1

2

3

4

5

6

7

8

Klinikum Fürth – AöR der Stadt Fürth

1

ja *)

groß

groß

WkKV/KHBV

ja

WkKV/HGB

infra-Gruppe

infra fürth holding gmbh

2

ja

mittel

groß

HGB/EnWG

ja

HGB/EnWG

infra fürth gmbh

3

ja

groß

groß

HGB/EnWG

ja

HGB/EnWG

infra fürth verkehr gmbh

4

ja

klein

groß

GV-Beschluss

nein

---

infra fürth verkehr service gmbh

5

nein

klein

groß

GV-Beschluss

nein

---

infra fürth dienstleistung gmbh

6

nein

klein

groß

EnWG

ja

EnWG

infra fürth bäder gmbh

7

nein

klein

groß

GV-Beschluss

nein

---

infra fürth service gmbh

8

nein

klein

groß

GV-Beschluss

nein

---

Bremerhaven-Lehe Windkraft Beteiligungsgesellschaft mbH


9


nein


kleinst


groß


GV-Beschluss


nein


---

Bremerhaven-Lehe Windkraft
GmbH & Co. KG


10


nein


klein


groß


GV-Beschluss


nein


---

WBG-Gruppe

Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Fürth mbH


11


ja


mittel


groß


GV-Beschluss


ja

HGB/
GV-Beschluss

Soziales Wohnen Fürth GmbH

12

nein

kleinst

groß

GV-Beschluss

nein

---

wohnfürth Immobilien und Bauträger Verwaltungs-GmbH


13


nein


kleinst


groß


GV-Beschluss


nein


---

wohnfürth Immobilien und Bauträger
GmbH & Co. KG


14


nein


kleinst


groß


GV-Beschluss


nein


---

Volkshochschule Fürth gGmbH

15

ja

klein

groß

GV-Beschluss

ja

GV-Beschluss

ELAN GmbH

16

ja

klein

groß

GV-Beschluss

ja

GV-Beschluss

Gewerbehof Fürth GmbH (complex)

17

ja

klein

groß

GV-Beschluss

ja

GV-Beschluss

Für alle 17 Unternehmen gilt bzw. ist zu empfehlen: Die Rechnungslegung – nach obigen Standards – unterliegt der gesetzlichen bzw. freiwilligen Abschlussprüfung.

*) hier: Verwaltungsrat (VR)
WkKV = (Bayerische) Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser, KHBV = Krankenhaus-Buchfüh­rungsverordnung, HGB = Handelsgesetzbuch, EnWG = Energiewirtschaftsgesetz, GV-Beschluss = (freiwillige) Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung

Empfehlung: Bei den Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) soll es beim GroßStandard bleiben. Ein „Downgrade“ auf mittel/klein/kleinst verursacht oft Umstellungsaufwand, während der jährliche Mehraufwand für den Groß-Standard kaum ins Gewicht fällt. Auf Lageberichte kann teilweise verzichtet werden. Jene Unternehmen, bei denen ein – freiwilliger – Lagebericht weiterhin empfohlen wird, sind vhs, ELAN und complex (trotz ihres HGBStatus als „kleine“ Kapitalgesellschaften). Bei der WBG (als mittelgroße Gesellschaft ohnehin lageberichtsverpflichtet) bedeutet der freiwillige GroßStandard wenig Zusatzaufwand.

Die alljährlichen Abschlussprüfungen (Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) bleiben bestehen, nach dem Grundsatz: Was aufgestellt wird (Jahresabschluss und ggf. Lagebericht), wird – und nach Groß-Standard – geprüft. Die Prüfung verursacht zwar Kosten (bei großen und mittelgroßen Unternehmen aber ohnehin zwingend), hilft aber allen Organen, insbesondere auch den Aufsichtsräten und bei infra und WBG zusätzlich hinsichtlich deren – beherrschter (= mehr als 50 %-Anteilsquote) – Tochterunternehmen.

2. Empfohlener „großer Wurf“: Neufassung sämtlicher 17 Unternehmensstatute

Von den in der Tabelle (vorstehende Seite) aufgelisteten Unternehmen sind 14 GmbHs. Jedwede Änderung von deren Gesellschaftsverträgen muss notariell beurkundet werden. Daher erschien es sinnvoll, all diese Gesellschaftsverträge, die in ihrer Urform vereinzelt bis vor/um die Jahrtausendwende zurückreichen, durch Rf. II/Btm neu und einheitlich zu entwerfen. Auch die Gesellschaftsverträge für die beiden Kommanditgesellschaften – KGs – (Anlage-Nr. 10 und 14) wurden neugefasst. Zudem war eine Neufassung der Klinikum-Unternehmenssatzung (Anlage-Nr. 1) ratsam. Denn es war das Bestreben, insbesondere die Zuständigkeiten der Überwachungsorgane ebenso Rechtsform-übergreifend zu vereinheitlichen wie zentrale Aspekte der inneren VR/AR-Ordnungen, konkret:

·      VR/ARBeschlussfähigkeit auch bei Verhinderung von Vorsitz/stellv. Vorsitz und situative Wahl einer Ersatzsitzungsleitung, die dann auch das Sitzungsprotokoll unterzeichnet

·      einheitliche Regeln für VR/ARBeschlussfassungen

·      Möglichkeit virtueller (hybrider oder vollständiger) VR/ARSitzungen und dortiger Beschlussfassungen per Videokonferenz (bisher nur vereinzelt zulässig)

·      Flexibilisierung der Entschädigung der VR/ARMitglieder

·      Präzisierung, dass Entscheidungen in beherrschten Tochter-/Enkelunternehmen (ohne VR/AR), die im Mutterunternehmen für dortige Entscheidungen VR/ARBefassung erfordern, ebenfalls der VR/AR zustimmen muss – Sinn: Schutz gegen Erosion der Aufsicht in KonzernKetten

·      VR/AR‑Stärkung durch zukünftige Zuständigkeit für WirtschaftsplanÄnderungen

Alle 17 Neufassungen wurden/werden in den zuständigen Überwachungsorganen vorberaten. Abstimmungen mit Fremd-Gesellschafterinnen/Gesellschaftern fanden statt. Die KlinikumNeu­fassung wurde vorab der Regierung von Mittelfranken angezeigt; die Abstimmung mit der Rechtsaufsichtsbehörde erfolgte am 21.07.2026. Das Finanzamt Mittelfranken-West wurde bei den gemeinnützigen Unternehmen (Klinikum, vhs, ELAN, Sowo; Sowo zusätzlich mildtätig) um Vorabprüfung zur Fortgeltung der Steuerbegünstigung angeschrieben.

3. Zum Beschlussvorschlag:

Die Klinikum-Unternehmenssatzung (Ziff. 1) beschließt der StR direkt. Nach Satzungsausfertigung durch den Oberbürgermeister wird die Satzung im städtischen Amtsblatt veröffentlicht.

Vorgehen bei den 16 Gesellschaftsverträgen – differenziert nach der Nähe der Beteiligung:

·      Für die GmbHs mit unmittelbarer bzw. direkter städtischer Anteilshaltung (Anlage-Nr. 2, 11, 15, 16 und 17) nimmt die Stadt selbst an der notariellen Beurkundung teil.

·       Ziff. 2a deckt zudem ab, dass bei den – aus städtischer Sicht – übrigen (Enkel/UrEnkel) Gesellschaften der infraGF bzw. WBGGF oder dortige Bevollmächtigte zu den Beurkundungen (soweit es GmbHs sind) gehen bzw. direkt unterzeichnen (bei den beiden KGs). Hierfür sind in der infraHolding und bei der WBG entsprechende Gesellschafterbeschlüsse zu fassen, die die beiden Geschäftsführer dazu ermächtigen.

·      Ziff. 2b regelt die Ermächtigungen, die erforderlich sind, um die empfohlenen Rechnungslegungsanforderungen (falls nicht ohnehin gesetzlich der GroßStandard greift) flankierend durch Gesellschafterbeschlüsse herbeizuführen. Bei den direkten Beteiligungen beschließt die Stadt selbst (bei der WBG gemeinsam mit der Sparkasse). Ansonsten wird auch hier eine Ermächtigung in der infraHolding und WBG erteilt, auf deren Basis die GFs in den jeweiligen (Ur)EnkelGesellschafterversammlungen die nötigen Beschlüsse fassen.
Außerdem sollte bedacht werden: Das (Bundes)Recht zur Rechnungslegung der Unternehmen könnte sich in der Zukunft verschärfen. Etwa in der Weise, dass in den generellen „Groß-Standard“ noch Zusätzliches gegenüber heute hineingepackt wird. Damit so etwas für unsere Unternehmen, die den Groß-Standard freiwillig anwenden, keine Nachteile gegenüber dem Status Quo brächte, müssten – zur Beibehaltung des heute (und auch zukünftig) freiwillig Gewollten – korrigierende Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden. Die Ermächtigung hierzu schafft Satz 2 von Ziff. 2b des Beschlussvorschlags.

Anpassung der PCGFÜ (Ziff. 3): Die empfohlene Neufassung (Anlage 18) verwendet in 7.1.1 und 7.1.2 die Formulierung „sollen“. Das Konstruktionsprinzip der PCGFÜ sieht „sollen“ als sog. „Empfehlung“ vor. Abweichungen sind zulässig, wenn sie begründet werden („comply or explain“). Und dort, wo die Tabelle (auf S. 2) keine Lageberichte mehr vorsieht, ist das begründ­bar: Die infra erstellt ohnehin einen Konzernlagebericht. Und bei der WBG-Gruppe sind kaum Erkenntnis(mehr)gewinne aus Lageberichten von Sowo und wohnfürth erkennbar.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

nein

x

ja

Gesamtkosten

s. nachstehend

x

nein

ja

Veranschlagung im Haushalt

x

nein

ja

Hst. diverse

Budget-Nr.

im

Vwhh

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: Die Kosten der Neufassungen (Klinikum: Veröffentlichung im städtischen Amtsblatt, GmbHs: Notar- und Registergebühren, KGs [in Form der GmbH & Co. KG]: Registergebühren) tragen die Unternehmen, da die Neufassungen im Unternehmensinteresse sind.


18