1. Der Stadtrat beschließt die – lt. Anlage 1 beigefügte – Satzung der Stadt Fürth zur Neufassung der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Klinikum Fürth, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Fürth.
2. Der Stadtrat ermächtigt den Oberbürgermeister,
a) die zur Neufassung der – lt. den Anlagen 2 bis 17 beigefügten – Gesellschaftsverträge erforderlichen Erklärungen abzugeben. Diese Ermächtigung schließt Änderungen der Vertragstexte gegenüber den Entwurfsfassungen ein, soweit, etwa im Rahmen notarieller Beurkundungen, die wesentlichen Grundlagen der Entwürfe beibehalten werden.
b) zusätzlich, d.h. soweit nicht ohnehin gesetzlich notwendig, in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen jene Erklärungen abzugeben, damit die Rechnungslegungen (Jahresabschlüsse und ggf. Lageberichte) mit Wirkung ab dem lfd. Geschäftsjahr 2026 nach Maßgabe der im Sachverhalt dieser Beschlussvorlage enthaltenen Tabelle aufgestellt und geprüft werden. Diese Ermächtigung schließt spätere Gesellschafterinnen/Gesellschafterbeschlüsse zur inhaltlichen Beibehaltung besagter (jetzt) freiwilliger Rechnungslegungsstandards ein, falls zukünftige Gesetzgebung höhere Anforderungen an Jahresabschlüsse und Lageberichte bei großen Kapitalgesellschaften (im Sinn von § 267 Abs. 3 HGB) stellt und dies nicht bereits zwingend vom jeweiligen städtischen Unternehmen beachtet werden muss.
3. Der Stadtrat beschließt, die Ziff. 7.1 (Rechnungslegung) der Grundsätze guter Unternehmensführung und Beteiligungssteuerung – Public Corporate Governance der Stadt Fürth – (PCG-FÜ) gemäß Anlage 18 (dort in der Spalte „empfohlen“) zu fassen.
1. Ausgangslage: teilweise erleichterte Anforderungen an die
Rechnungslegung
Bis Ende 2024 schrieb das Kommunalrecht für alle städtischen Unternehmen speziell im Allein- oder Mehrheitsbesitz unabhängig von der jeweiligen Unternehmensgröße den handelsrechtlichen „Groß‑Standard“ vor. Seit der kommunalrechtlichen Novelle (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/2024 vom 09.12.2024) können nun bundesrechtliche Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Das städtische Beteiligungsmanagement (Rf. II/Btm) hat mit den betreffenden 17 städtischen Unternehmen (also jenen mit – direkt oder mittelbar – mehr als 50 % städtischer Anteilsquote) abgestimmt, wo Erleichterungen sinnvoll sind, konkret:
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Anlage |
Aufsichtsrat |
Größenklasse |
Rechnungslegung |
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(AR) |
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Jahresabschluss |
Lagebericht (groß) |
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ja/nein |
Inhalt |
Grundlage |
ja/nein |
Grundlage |
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(Spalte) 1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
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Klinikum
Fürth – AöR der Stadt Fürth |
1 |
ja *) |
groß |
groß |
WkKV/KHBV |
ja |
WkKV/HGB |
|
infra-Gruppe |
|
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|
|
|
|
|
|
infra fürth holding gmbh |
2 |
ja |
mittel |
groß |
HGB/EnWG |
ja |
HGB/EnWG |
|
infra fürth gmbh |
3 |
ja |
groß |
groß |
HGB/EnWG |
ja |
HGB/EnWG |
|
infra fürth verkehr gmbh |
4 |
ja |
klein |
groß |
GV-Beschluss |
nein |
--- |
|
infra fürth verkehr service gmbh |
5 |
nein |
klein |
groß |
GV-Beschluss |
nein |
--- |
|
infra fürth dienstleistung gmbh |
6 |
nein |
klein |
groß |
EnWG |
ja |
EnWG |
|
infra fürth bäder gmbh |
7 |
nein |
klein |
groß |
GV-Beschluss |
nein |
--- |
|
infra fürth service gmbh |
8 |
nein |
klein |
groß |
GV-Beschluss |
nein |
--- |
|
Bremerhaven-Lehe Windkraft Beteiligungsgesellschaft mbH |
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|
Bremerhaven-Lehe Windkraft |
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WBG-Gruppe |
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Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Fürth mbH |
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HGB/ |
|
Soziales Wohnen Fürth GmbH |
12 |
nein |
kleinst |
groß |
GV-Beschluss |
nein |
--- |
|
wohnfürth Immobilien und Bauträger Verwaltungs-GmbH |
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|
|
|
|
|
|
|
wohnfürth Immobilien und Bauträger |
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|
|
Volkshochschule
Fürth gGmbH |
15 |
ja |
klein |
groß |
GV-Beschluss |
ja |
GV-Beschluss |
|
ELAN
GmbH |
16 |
ja |
klein |
groß |
GV-Beschluss |
ja |
GV-Beschluss |
|
Gewerbehof
Fürth GmbH (complex) |
17 |
ja |
klein |
groß |
GV-Beschluss |
ja |
GV-Beschluss |
|
Für alle
17 Unternehmen gilt bzw. ist zu empfehlen: Die Rechnungslegung – nach
obigen Standards – unterliegt der gesetzlichen bzw. freiwilligen
Abschlussprüfung. |
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*) hier: Verwaltungsrat (VR)
WkKV = (Bayerische) Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen
Krankenhäuser, KHBV = Krankenhaus-Buchführungsverordnung, HGB =
Handelsgesetzbuch, EnWG = Energiewirtschaftsgesetz, GV-Beschluss =
(freiwillige) Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung
Empfehlung:
Bei den Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang)
soll es beim Groß‑Standard bleiben. Ein „Downgrade“ auf
mittel/klein/kleinst verursacht oft Umstellungsaufwand, während der jährliche
Mehraufwand für den Groß-Standard kaum ins Gewicht fällt. Auf Lageberichte
kann teilweise verzichtet werden. Jene Unternehmen, bei denen ein –
freiwilliger – Lagebericht weiterhin empfohlen wird, sind vhs, ELAN und complex
(trotz ihres HGB‑Status als „kleine“ Kapitalgesellschaften). Bei
der WBG (als mittelgroße Gesellschaft ohnehin lageberichtsverpflichtet)
bedeutet der freiwillige Groß‑Standard wenig
Zusatzaufwand.
Die alljährlichen
Abschlussprüfungen (Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer bzw.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) bleiben bestehen, nach dem Grundsatz: Was
aufgestellt wird (Jahresabschluss und ggf. Lagebericht), wird – und nach
Groß-Standard – geprüft. Die Prüfung verursacht zwar Kosten (bei großen und
mittelgroßen Unternehmen aber ohnehin zwingend), hilft aber allen Organen,
insbesondere auch den Aufsichtsräten und bei infra und WBG zusätzlich
hinsichtlich deren – beherrschter (= mehr als 50 %-Anteilsquote) –
Tochterunternehmen.
2.
Empfohlener „großer Wurf“: Neufassung sämtlicher 17 Unternehmensstatute
Von den in der
Tabelle (vorstehende Seite) aufgelisteten Unternehmen sind 14 GmbHs.
Jedwede Änderung von deren Gesellschaftsverträgen muss notariell beurkundet
werden. Daher erschien es sinnvoll, all diese Gesellschaftsverträge, die in
ihrer Urform vereinzelt bis vor/um die Jahrtausendwende zurückreichen, durch
Rf. II/Btm neu und einheitlich zu entwerfen. Auch die
Gesellschaftsverträge für die beiden Kommanditgesellschaften – KGs –
(Anlage-Nr. 10 und 14) wurden neugefasst. Zudem war eine Neufassung der
Klinikum-Unternehmenssatzung (Anlage-Nr. 1) ratsam. Denn es war das
Bestreben, insbesondere die Zuständigkeiten der Überwachungsorgane ebenso
Rechtsform-übergreifend zu vereinheitlichen wie zentrale Aspekte der inneren
VR/AR-Ordnungen, konkret:
· VR/AR‑Beschlussfähigkeit
auch bei Verhinderung von Vorsitz/stellv. Vorsitz und situative Wahl einer
Ersatzsitzungsleitung, die dann auch das Sitzungsprotokoll unterzeichnet
· einheitliche
Regeln für VR/AR‑Beschlussfassungen
· Möglichkeit
virtueller (hybrider oder vollständiger) VR/AR‑Sitzungen und dortiger
Beschlussfassungen per Videokonferenz (bisher nur vereinzelt zulässig)
· Flexibilisierung der Entschädigung der VR/AR‑Mitglieder
· Präzisierung, dass Entscheidungen in beherrschten Tochter-/Enkelunternehmen (ohne VR/AR), die im Mutterunternehmen für dortige Entscheidungen VR/AR‑Befassung erfordern, ebenfalls der VR/AR zustimmen muss – Sinn: Schutz gegen Erosion der Aufsicht in Konzern‑Ketten
· VR/AR‑Stärkung durch zukünftige Zuständigkeit für Wirtschaftsplan‑Änderungen
Alle 17 Neufassungen wurden/werden in den zuständigen Überwachungsorganen vorberaten. Abstimmungen mit Fremd-Gesellschafterinnen/Gesellschaftern fanden statt. Die Klinikum‑Neufassung wurde vorab der Regierung von Mittelfranken angezeigt; die Abstimmung mit der Rechtsaufsichtsbehörde erfolgte am 21.07.2026. Das Finanzamt Mittelfranken-West wurde bei den gemeinnützigen Unternehmen (Klinikum, vhs, ELAN, Sowo; Sowo zusätzlich mildtätig) um Vorabprüfung zur Fortgeltung der Steuerbegünstigung angeschrieben.
3. Zum
Beschlussvorschlag:
Die Klinikum-Unternehmenssatzung (Ziff. 1) beschließt der StR direkt. Nach Satzungsausfertigung durch den Oberbürgermeister wird die Satzung im städtischen Amtsblatt veröffentlicht.
Vorgehen bei den 16 Gesellschaftsverträgen – differenziert nach der Nähe der Beteiligung:
· Für die GmbHs mit unmittelbarer bzw. direkter städtischer Anteilshaltung (Anlage-Nr. 2, 11, 15, 16 und 17) nimmt die Stadt selbst an der notariellen Beurkundung teil.
· Ziff. 2a deckt zudem ab, dass bei den – aus städtischer Sicht – übrigen (Enkel/Ur‑Enkel) Gesellschaften der infra‑GF bzw. WBG‑GF oder dortige Bevollmächtigte zu den Beurkundungen (soweit es GmbHs sind) gehen bzw. direkt unterzeichnen (bei den beiden KGs). Hierfür sind in der infra‑Holding und bei der WBG entsprechende Gesellschafterbeschlüsse zu fassen, die die beiden Geschäftsführer dazu ermächtigen.
·
Ziff. 2b regelt die Ermächtigungen, die
erforderlich sind, um die empfohlenen Rechnungslegungsanforderungen (falls
nicht ohnehin gesetzlich der Groß‑Standard greift) flankierend
durch Gesellschafterbeschlüsse herbeizuführen. Bei den direkten Beteiligungen
beschließt die Stadt selbst (bei der WBG gemeinsam mit der Sparkasse).
Ansonsten wird auch hier eine Ermächtigung in der infra‑Holding
und WBG erteilt, auf deren Basis die GFs in den jeweiligen (Ur)Enkel‑Gesellschafterversammlungen
die nötigen Beschlüsse fassen.
Außerdem sollte bedacht werden: Das (Bundes)Recht zur Rechnungslegung der
Unternehmen könnte sich in der Zukunft verschärfen. Etwa in der Weise, dass in
den generellen „Groß-Standard“ noch Zusätzliches gegenüber heute hineingepackt
wird. Damit so etwas für unsere Unternehmen, die den Groß-Standard freiwillig
anwenden, keine Nachteile gegenüber dem Status Quo brächte, müssten – zur
Beibehaltung des heute (und auch zukünftig) freiwillig Gewollten –
korrigierende Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden. Die Ermächtigung hierzu
schafft Satz 2 von Ziff. 2b des Beschlussvorschlags.
Anpassung der PCG‑FÜ (Ziff. 3): Die empfohlene Neufassung (Anlage 18) verwendet in 7.1.1 und 7.1.2 die Formulierung „sollen“. Das Konstruktionsprinzip der PCG‑FÜ sieht „sollen“ als sog. „Empfehlung“ vor. Abweichungen sind zulässig, wenn sie begründet werden („comply or explain“). Und dort, wo die Tabelle (auf S. 2) keine Lageberichte mehr vorsieht, ist das begründbar: Die infra erstellt ohnehin einen Konzernlagebericht. Und bei der WBG-Gruppe sind kaum Erkenntnis(mehr)gewinne aus Lageberichten von Sowo und wohnfürth erkennbar.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
s. nachstehend |
x |
nein |
ja |
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Veranschlagung im Haushalt
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|
x |
nein |
ja |
Hst. diverse |
Budget-Nr. |
im |
Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: Die Kosten der Neufassungen (Klinikum: Veröffentlichung im
städtischen Amtsblatt, GmbHs: Notar- und Registergebühren, KGs [in Form der
GmbH & Co. KG]: Registergebühren) tragen die Unternehmen, da die
Neufassungen im Unternehmensinteresse sind. |
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