Betreff
Landesförderprogramm Ganztagsausbau Grundschulkindbetreuung – Aus-stattungszuschuss für Bestandsplätze in Horten freier Träger
Vorlage
KITA-GTS/0071/2026/1
Art
Beschlussvorlage - SB
Referenzvorlage

Die Stadt Fürth gewährt den freien Trägern der Kindertagesbetreuung einen Ausstattungszuschuss für bereits bestehende Hortplätze nach den im Sachverhalt aufgeführten Förderbedingungen. Der Verwendung von Haushaltsmitteln aus dem Pauschal-Ansatz „Neue Kita-Plätze freier Träger“ im Vermögenshaushalt wird zugestimmt. 

Die Zustimmung erfolgt in Abhängigkeit einer Förderung der Regierung von Mittelfranken aus dem „Landesförderprogramm Ganztagsausbau“.


Im Dezember 2025 hat die Staatsregierung Änderungen am „Landesförderprogramm Ganztags-ausbau“ vorgenommen. War der Erhalt der Förderung zur Anschaffung von Ausstattungsgegenständen bislang auf ab dem 12.10.2021 neu geschaffene Grundschulkindbetreuungsplätze begrenzt, ist es nun möglich, auch für Bestandsplätze einen Ausstattungszuschuss zu erhalten. Die „Richtlinie zur Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Fürth“ sieht einen Ausstattungszuschuss für freie Träger derzeit ausschließlich in Verbindung mit einer Baumaßnahme vor. Die staatliche Förderung wiederum ist ausdrücklich nicht an Baumaßnahmen geknüpft. Ob dieser Zuschuss freien Trägern zur Verfügung gestellt wird, ist abhängig von der Bereitschaft zu einer Beteiligung an den Kosten durch die Kommune.

Daher schlägt die Verwaltung vor, die Vorgehensweise für einen Ausstattungszuschuss für Bestandsplätze per Beschluss zu regeln. Um die maximale Refinanzierung von 1.500,00 € pro Platz zu erhalten, muss sich die Kommune mit einem Eigenanteil von 30% am Ausstattungszuschuss beteiligen, auch wenn dieser an freie Träger weitergereicht werden soll. Ein möglicher städtischer Ausstattungszuschuss für Bestands-Hortplätze läge daher bei max. 2.143,00 € pro Platz.

Für die Angebote der Ganztagsschulen (offener- und gebundener Ganztag) an den Grundschulstandorten wird das Schulverwaltungsamt gesondert Planungen anstellen.

Auch für die städtischen Horte und Häuser für Kinder mit Hortgruppen wird angestrebt, an der Ausstattungsförderung im Landesförderprogramm Ganztagsausbau teilzunehmen. Sobald der Umfang und die mögliche Finanzierung des Eigenanteils ermittelt wurden, erfolgt eine gesonderte Beschlussvorlage.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragsstellung und das Vorhandensein einer Refinanzierung über das Landesförderprogramm Ganztagsausbau. Nach Vorlage der Kostenschätzung durch den jeweiligen Träger und Bewilligung des individuellen Förderantrags durch die Regierung, kann die Beschaffung erfolgen, muss aber erst bis 31.12.2029 abgeschlossen sein.

Finanzierung

Aktuell gibt es im Stadtgebiet 1.298 genehmigte Hortplätze. Davon werden 656 von freien Trägern angeboten, wobei 22 Hortplätze 2024 bereits gefördert wurden. Bei einem Ausstattungszuschuss von 2.143,00 € pro bereits bestehenden Hortplatz wären in Summe Mittel i.H.v. 1.358.662 € vorzuhalten.

Anzahl Hortplätze freier Träger

634

Ausstattungszuschuss insgesamt (max. 2.143,00 €/Bestands-Hortplatz)

1.358.662,00 €

Staatliche Refinanzierung aus dem Landesförderprogramm Ganztagsausbau (1.500,00 €/pro Platz)

951.000,00 €

Städtischer Anteil

407.662,00 €

Deckungsvorschlag

Aus dem Jahr 2025 sind im Vermögenshaushalt Haushaltsreste bei der HH-Stelle 4641.9889.0000 vorhanden. Zusammen mit dem Ansatz für 2026 stünden auf jeden Fall 1.358.662,00 € und damit ausreichend Mittel vorhanden. Aus Sicht von Kita-GTS wäre eine solche Verwendung der Mittel gerechtfertigt, da der Bedarf für das Jahr 2026 vorerst gedeckt ist und eine kurzfristige Neuschaffung von Kita-Plätzen, für die diese Pauschale gedacht ist, unwahrscheinlich ist. Langfristig notwendige (Bau-)Maßnahmen werden nach Beschluss im Haushalt gesondert eingestellt.

Förderbedingungen und Verfahren

Förderbedingungen

Der Ausstattungszuschuss kann nur für bereits bestehende Hortplätze im Stadtgebiet beantragt werden und wird nur gewährt, solange die Stadt Fürth eine Refinanzierung durch den staatlichen Ausstattungszuschuss aus dem „Landesförderprogramm Ganztagsausbau“ erhält. Es gelten die Bestimmungen der „Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ (vom 23. August 2023, Az. V1/6512-1/510; zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2025 (BayMBl. Nr. 586)).

Diese beinhalten die folgenden Punkte:

·         Die Antragsstellung muss bis 30.05.2028 erfolgt sein.

·         Die beantragte Ausstattung muss bis zum 31.12.2029 beschafft worden sein.

·         Die angeschaffte Ausstattung muss mindestens fünf Jahre zum Zweck der Grundschulkindbetreuung verwendet werden.

·         Wird die Ausstattung während dieser Zeit nicht im Sinne der Förderung verwendet, kann die Förderung zurückgefordert werden.

·         Die Mindestfördersumme beträgt 5.000,00 € pro Förderantrag.

Antragstellung und Verfahren

Für die Beantragung ist eine Kostenschätzung notwendig, welche die Grundlage für die zu beschließende Förderung bildet. Die endgültige Höhe des Ausstattungszuschusses wird nach abgeschlossener Prüfung des Verwendungsnachweises festgelegt. Der Verwendungsnachweis erfolgt durch Vorlage von Rechnungen.

Bereits nach Bewilligung ist es für die freien Träger möglich, Abschläge zu beantragen. Für die Abschläge ist es notwendig, Ausgaben nachzuweisen. Eine Vorauszahlung des Ausstattungszuschusses ist nicht möglich, der Zuschuss muss also seitens des Antragstellers vorfinanziert werden

.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

nein

x

ja

Gesamtkosten

Siehe Sachverhalt     

x

nein

ja

     

 

Veranschlagung im Haushalt

x

nein

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

Vwhh

Vmhh

 

wenn nein, Deckungsvorschlag: siehe Sachverhalt


Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und

Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter