Die Stadt Fürth gewährt den freien Trägern der Kindertagesbetreuung einen Ausstattungszuschuss für bereits bestehende Hortplätze nach den im Sachverhalt aufgeführten Förderbedingungen. Der Verwendung von Haushaltsmitteln aus dem Pauschal-Ansatz „Neue Kita-Plätze freier Träger“ im Vermögenshaushalt wird zugestimmt.
Die Zustimmung erfolgt in Abhängigkeit einer Förderung der Regierung von Mittelfranken aus dem „Landesförderprogramm Ganztagsausbau“.
Im Dezember 2025 hat die
Staatsregierung Änderungen am „Landesförderprogramm Ganztags-ausbau“
vorgenommen. War der Erhalt der Förderung zur Anschaffung von
Ausstattungsgegenständen bislang auf ab dem 12.10.2021 neu geschaffene
Grundschulkindbetreuungsplätze begrenzt, ist es nun möglich, auch für
Bestandsplätze einen Ausstattungszuschuss zu erhalten. Die „Richtlinie zur
Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Fürth“
sieht einen Ausstattungszuschuss für freie Träger derzeit ausschließlich in
Verbindung mit einer Baumaßnahme vor. Die staatliche Förderung wiederum ist
ausdrücklich nicht an Baumaßnahmen geknüpft. Ob dieser Zuschuss freien
Trägern zur Verfügung gestellt wird, ist abhängig von der Bereitschaft zu einer
Beteiligung an den Kosten durch die Kommune.
Daher schlägt die Verwaltung vor, die Vorgehensweise für
einen Ausstattungszuschuss für Bestandsplätze per Beschluss zu regeln. Um die
maximale Refinanzierung von 1.500,00 € pro Platz zu erhalten, muss sich die
Kommune mit einem Eigenanteil von 30% am Ausstattungszuschuss beteiligen, auch
wenn dieser an freie Träger weitergereicht werden soll. Ein möglicher
städtischer Ausstattungszuschuss für Bestands-Hortplätze läge daher bei max.
2.143,00 € pro Platz.
Für die Angebote der Ganztagsschulen (offener- und gebundener Ganztag) an den Grundschulstandorten wird das Schulverwaltungsamt gesondert Planungen anstellen.
Auch für die städtischen Horte und Häuser für Kinder mit Hortgruppen wird angestrebt, an der Ausstattungsförderung im Landesförderprogramm Ganztagsausbau teilzunehmen. Sobald der Umfang und die mögliche Finanzierung des Eigenanteils ermittelt wurden, erfolgt eine gesonderte Beschlussvorlage.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragsstellung und das Vorhandensein einer Refinanzierung über das Landesförderprogramm Ganztagsausbau. Nach Vorlage der Kostenschätzung durch den jeweiligen Träger und Bewilligung des individuellen Förderantrags durch die Regierung, kann die Beschaffung erfolgen, muss aber erst bis 31.12.2029 abgeschlossen sein.
Finanzierung
Aktuell gibt es im Stadtgebiet 1.298 genehmigte Hortplätze. Davon werden 656 von freien Trägern angeboten, wobei 22 Hortplätze 2024 bereits gefördert wurden. Bei einem Ausstattungszuschuss von 2.143,00 € pro bereits bestehenden Hortplatz wären in Summe Mittel i.H.v. 1.358.662 € vorzuhalten.
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Anzahl Hortplätze freier
Träger |
634 |
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Ausstattungszuschuss
insgesamt (max. 2.143,00 €/Bestands-Hortplatz) |
1.358.662,00 € |
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Staatliche Refinanzierung aus dem Landesförderprogramm Ganztagsausbau (1.500,00 €/pro Platz) |
951.000,00 € |
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Städtischer Anteil |
407.662,00 € |
Deckungsvorschlag
Aus dem Jahr 2025 sind im Vermögenshaushalt Haushaltsreste
bei der HH-Stelle 4641.9889.0000 vorhanden. Zusammen mit dem Ansatz für 2026
stünden auf jeden Fall 1.358.662,00 € und damit ausreichend Mittel vorhanden.
Aus Sicht von Kita-GTS wäre eine solche Verwendung der Mittel gerechtfertigt,
da der Bedarf für das Jahr 2026 vorerst gedeckt ist und eine kurzfristige
Neuschaffung von Kita-Plätzen, für die diese Pauschale gedacht ist,
unwahrscheinlich ist. Langfristig notwendige (Bau-)Maßnahmen werden nach Beschluss
im Haushalt gesondert eingestellt.
Förderbedingungen und
Verfahren
Förderbedingungen
Der Ausstattungszuschuss kann nur für bereits bestehende
Hortplätze im Stadtgebiet beantragt werden und wird nur gewährt, solange die
Stadt Fürth eine Refinanzierung durch den staatlichen Ausstattungszuschuss aus
dem „Landesförderprogramm Ganztagsausbau“ erhält. Es gelten die Bestimmungen
der „Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger
Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ (vom 23. August
2023, Az. V1/6512-1/510; zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember
2025 (BayMBl. Nr. 586)).
Diese beinhalten die folgenden Punkte:
· Die Antragsstellung muss bis 30.05.2028 erfolgt sein.
· Die beantragte Ausstattung muss bis zum 31.12.2029 beschafft worden sein.
· Die angeschaffte Ausstattung muss mindestens fünf Jahre zum Zweck der Grundschulkindbetreuung verwendet werden.
· Wird die Ausstattung während dieser Zeit nicht im Sinne der Förderung verwendet, kann die Förderung zurückgefordert werden.
· Die Mindestfördersumme beträgt 5.000,00 € pro Förderantrag.
Antragstellung und Verfahren
Für die Beantragung ist eine Kostenschätzung notwendig, welche die Grundlage für die zu beschließende Förderung bildet. Die endgültige Höhe des Ausstattungszuschusses wird nach abgeschlossener Prüfung des Verwendungsnachweises festgelegt. Der Verwendungsnachweis erfolgt durch Vorlage von Rechnungen.
Bereits nach Bewilligung ist es für die freien Träger möglich, Abschläge zu beantragen. Für die Abschläge ist es notwendig, Ausgaben nachzuweisen. Eine Vorauszahlung des Ausstattungszuschusses ist nicht möglich, der Zuschuss muss also seitens des Antragstellers vorfinanziert werden
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Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
Siehe
Sachverhalt € |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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x |
nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: siehe Sachverhalt |
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Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und
Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
