Die Wahl einer berufsmäßigen 2. Bürgermeisterin bzw. eines berufsmäßigen 2. Bürgermeisters (§ 5 Abs. 2 der Hauptsatzung) für die Wahlperiode 2026/2032 wurde gemäß Art. 35 Abs. 1 GO laut beiliegender Niederschrift durchgeführt.
Die Niederschrift ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Oberbürgermeister gibt das Wahlergebnis bekannt:
_______________________ ________________ Stimmen
_______________________ ________________ Stimmen
Demnach wurde Frau bzw. Herr _________________________ mit__________ Stimmen zur berufsmäßigen 2. Bürgermeisterin bzw. zum berufsmäßigen 2. Bürgermeister gewählt.
Der berufsmäßigen 2. Bürgermeisterin bzw. dem berufsmäßigen 2. Bürgermeister wird weiterhin die Leitung des Referates für Schule, Bildung, Sport und Gesundheit (Referat I) gemäß der geltenden Geschäftsverteilung übertragen.
Der bzw. Die Gewählte nimmt die Wahl an.
Nach § 5 Abs. 2 der Satzung der
Stadt Fürth zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts ist
die 2. Bürgermeisterin bzw. der 2. Bürgermeister Beamtin bzw. Beamter auf Zeit
(berufsmäßige 2. Bürgermeisterin bzw. berufsmäßiger 2. Bürgermeister).
Hierfür ist eine Wahl durch den Stadtrat erforderlich (Art. 35 GO).
Zur weiteren Bürgermeisterin oder zum weiteren Bürgermeister sind die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister erfüllen (Art. 35 Abs. 2 GO).
Wählbar sind:
·
Stadtratsmitglieder,
welche die Voraussetzungen für die Wahl zum Oberbürgermeister erfüllen (Art. 35
Abs. 2 GO),
·
Deutsche
im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und
·
Personen,
welche das 18. Lebensjahr vollendet haben
Nicht wählbar sind:
·
nach
Art. 2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
·
infolge
deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt,
·
sich
wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung
befindet,
·
von
einem deutschen Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst
oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden ist,
·
von
einem deutschen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hatte,
·
von
einem deutschen Gericht oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden
ist, die bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur
Folge hätte, in den auf die Rechtskraft folgenden fünf Jahren,
·
nachweisbar
nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung einzutreten, oder
·
nachweisbar
dienstunfähig ist.
Von der SPD-Stadtratsfraktion wurde im Vorfeld fristgerecht zur Wahl vorgeschlagen:
Braun, Markus
Die Wahl hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
Dem gewählten Stadtratsmitglied wird gemäß Beschluss des Stadtrates zur Geschäftsverteilung weiterhin die Leitung des Referates I (Schule, Bildung, Sport und Gesundheit) übertragen.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Niederschrift über die Wahl der 2. Bürgermeisterin bzw. des 2. Bürgermeisters
