Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt die Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Fürth.
In seiner Sitzung vom 28.05.2025 hat der Stadtrat die
Neufassung der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung
beschlossen. Dies war aufgrund Art. 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG)
erforderlich, um den Betrieb der städtischen Friedhöfe kostendeckend
durchführen zu können.
Mit der Neukalkulation der Gebühren wurden auch die Grabarten, die Grabgruppen, der Pflegeaufwand sowie neue Bestattungsangebote überprüft und angepasst. Diese Anpassungen müssen nunmehr auf die städtische Bestattungs- und Friedhofssatzung übertragen werden. In diesem Zusammenhang wurde die Satzung auch in weiteren Bereichen überarbeitet.
Neu aufgenommen wird zum Beispiel die Beschreibung der pflegearmen Erdwahlgräber (§ 19a Abs. 1).
Die bisherige Trennung von Erdwahlgräbern (für Särge) und Urnenwahlgräbern wird weitgehend aufgehoben, da dies häufig nicht (mehr) der Bestattungspraxis entsprach und um das Angebot übersichtlicher zu gestalten.
Oberirdische Urnengrabanlagen bleiben aus Gründen der Übersichtlichkeit zusammengefasst (§ 22).
In diesem Kontext werden auch Beschreibungen von Grabarten aktualisiert und angepasst.
Für das anonyme Urnengrabfeld wird ein Paragraf eingefügt (§19b), da es sich dort um eine eigenständige Bestattungsform handelt. Insbesondere ist es nicht ordnungsrechtlichen oder „Sozialbestattungen“ vorbehalten, wie es der bisherigen Satzung zu entnehmen war.
Besondere Grabarten (Reihengräber, Rasenwahlgrab, Grüfte, Grabstätte für still geborenes Leben) behalten ihre eigenständige Beschreibung.
Weitere Anpassungen betreffen z.B. Verhaltensregeln auf dem Friedhof, Materialien, die als Grabschmuck dienen, Materialien, die bei Bestattungen in die Erde verbracht werden dürfen oder bei Grabmalen und deren Einfassungen zum Einsatz kommen.
Auch die Regelungen zu Errichtung, Abbau und Standsicherheit von Grabmalen werden unter Einbezug der einschlägigen technischen Richtlinien und örtlichen Gegebenheiten aktualisiert.
Die Möglichkeit, QR-Codes auf Grabmalen anzubringen, wird
aufgenommen (§ 31 Abs. 3). Die zulässige Bepflanzung wird von der einfachen
Höhe des Grabmals (Faktor 1,0) auf die 1,5-fache Höhe (Faktor 1,5) angehoben,
was einer gewollten Auflockerung des Friedhofsbilds wie auch ökologischen
Aspekten entgegenkommt.
Ein wesentlicher Aspekt der Änderungen ist, das Zulassungsverfahren für „gegen
Entgelt Tätige“ unter Beachtung aktuellen EU-Rechts (Dienstleistungsrichtlinie)
zu vereinfachen und zu entbürokratisieren, ohne jedoch die Sicherheit und
Ordnung am Friedhof zu gefährden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass nur noch
Handwerksbetriebe, die Grabmale errichten, verändern oder abbauen (z.B.
Steinmetze, Steinbildhauer, Metallbauer) eine Zulassung für das
Tätigwerden am Friedhof beantragen müssen. Gewerbetreibende mit geringeren
sicherheitsgefährdenden Tätigkeiten (z.B. Gartenbaubetriebe, Bestatter,
gewerbsmäßige Gießer) müssen ihr Gewerbe künftig nur noch anzeigen. Auch
für Musiker und Sänger wird die Zulassungspflicht in eine gebührenfreie
Anzeigepflicht umgewandelt. Diese Änderungen werden im neu gefassten § 8
umgesetzt. Dort sind auch das Befahren der Friedhofswege wie auch (neu) die
Entnahme von Gießwasser geregelt. Hierfür werden jeweils „Berechtigungsscheine“
ausgestellt. Für das Befahren der Friedhofswege wurden bisher schon
Genehmigungen erteilt. Dies ist erforderlich, um das Fahren auf den Friedhöfen
auf das absolut nötige Maß zu begrenzen.
Hinweis: Der neu gefasste § 8 führt zwingend zu einer Anpassung der Gebührensatzung mit Gebührenverzeichnis. (Eine diesbezügliche Änderungssatzung ist in Vorbereitung).
Weitere Änderungen betreffen den Katalog der Ordnungswidrigkeiten (§ 40). Alle Tatbestände, die mit einem Bußgeld belegt werden können, werden nunmehr unter Angabe der Rechtsgrundlage aufgeführt.
Zum Zwecke der besseren Nachvollziehbarkeit wurden die Änderungen der Bestattungs- und Friedhofssatzung in Form einer Synopse (Anlage) dieser Beschlussvorlage beigefügt.
Die Änderungen treten mit Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung im städtischen Amtsblatt (INFUE) in Kraft.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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Gesamtkosten |
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Veranschlagung im Haushalt
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im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung (Anlage 1)
Synopse zur Änderungssatzung der Bestattungs- und Friedhofssatzung (Anlage 2)
