Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den Erlass der „Satzung für die Regionalmärkte der Stadt Fürth (Regionalmarktsatzung)“ sowie der „Gebührensatzung für die Fürther Regionalmärkte“.
Erlass einer Regionalmarktsatzung
Der Bauernmarkt am Waagplatz und der Apfelmarkt sind von der Stadt Fürth ausgerichtete Märkte mit nachhaltigem und regionalem Charakter. Um einen verbindlichen Rechtsrahmen für die Nutzung dieser öffentlichen Einrichtungen (Art. 21 GO) zu schaffen und die Sicherheit und Ordnung auf den Märkten zu gewährleisten, sind grundsätzlich Markt- und Marktgebührensatzungen erforderlich.
Bislang bestehen nur für den Bauernmarkt jeweils eine eigenständige Markt- und Gebührensatzung. Der Apfelmarkt soll nun ebenfalls eine solche rechtliche Grundlage erhalten.
Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Satzungsrechts wird vorgeschlagen, die bisherigen Einzelsatzungen für den Bauernmarkt aufzuheben und durch eine Regionalmarktsatzung und dazugehörende Gebührensatzung für beide Märkte zu ersetzen. Die Zusammenführung verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- Rechtsvereinheitlichung:
Einheitliche Regelungen für vergleichbare Marktformate vermeiden Doppelstrukturen und reduzieren Auslegungsunterschiede. - Verwaltungsvereinfachung:
Die Organisation, Durchführung und Überwachung der Märkte wird durch eine gemeinsame Rechtsgrundlage effizienter gestaltet. - Flexibilität:
Durch die Aufnahme allgemeiner Regelungen mit der Möglichkeit spezifischer Ergänzungen für einzelne Marktarten kann auf unterschiedliche Anforderungen (z. B. saisonale Besonderheiten des Apfelmarktes) weiterhin angemessen reagiert werden. - Transparenz für Marktbeschicker und
Besucher:
Klare und einheitliche Vorgaben erleichtern die Orientierung und erhöhen die Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
In der Regionalmarktsatzung sollen die bewährten Regelungen und Gebühren der bisherigen Satzungen für den Bauernmarkt übernommen und mit den in langjähriger Praxis geübten Kriterien und Regelungen zum Apfelmarkt in einer strukturierten Form zusammengeführt werden. Spezifische Besonderheiten einzelner Märkte bleiben durch ergänzende Bestimmungen bzw. organisatorische Festlegungen weiterhin möglich.
Die Einführung einer Regionalmarktsatzung stellt somit eine sachgerechte Weiterentwicklung der bisherigen Regelung dar und trägt zu einer modernen, zielorientierten, übersichtlichen und praktikablen Marktorganisation bei.
Erläuterungen zu den Regelungen für den Apfelmarkt
Die Integration gemeinnützig orientierter Institutionen prägt maßgeblich den besonderen Charakter des Fürther Apfelmarktes. Die Veranstaltung orientiert sich konsequent an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und verfolgt bewusst einen ganzheitlichen Ansatz, der über reine Verkaufsangebote hinausgeht. Neben regionalen und nachhaltigen Produkten werden daher gezielt Informations- und Bildungsangebote bereitgestellt, die Themen wie Umwelt- und Ressourcenschutz, nachhaltige Landwirtschaft, regionale Wertschöpfung sowie verantwortungsbewussten Konsum in den Mittelpunkt stellen.
Der Fürther Apfelmarkt wurde im Zuge der Agenda-21-Bewegung in Fürth ins Leben gerufen und verstand sich von Beginn an als Plattform für nachhaltige Entwicklung auf kommunaler Ebene. Von Anfang an zeichnete er sich durch eine ausgewogene Mischung aus Verkaufsständen, Informationsangeboten gemeinnütziger Organisationen sowie interaktiven Mitmachaktionen – insbesondere für Kinder und Familien – aus. Auf diese Weise leistet der Apfelmarkt einen wichtigen Beitrag zur Sensibilisierung der Bevölkerung für nachhaltige Lebensweisen und fördert zugleich den gesellschaftlichen Dialog zu Zukunftsthemen.
Dieser grundlegende Gedanke der Nachhaltigkeit soll auch künftig erhalten, gestärkt und weiterentwickelt werden. Ziel ist es, den Fürther Apfelmarkt weiterhin als lebendigen Ort der Begegnung, des Lernens und des nachhaltigen Handelns zu etablieren und das bestehende Angebot sowohl inhaltlich als auch qualitativ kontinuierlich auszubauen. Dies spiegelt sich auch in den Gebühren wider.
Jährliche Gebühren für Marktbeschickende:
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Standgebühr in Euro |
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Kategorie Standgröße (Frontlänge) |
2024 |
2025 |
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2 m |
30,00 |
35,00 |
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3 m |
35,00 |
40,00 |
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4 m |
40,00 |
45,00 |
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5 m |
45,00 |
50,00 |
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6 m |
50,00 |
55,00 |
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7 m |
60,00 |
65,00 |
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8 m |
65,00 |
70,00 |
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9 m |
70,00 |
75,00 |
|
10 m |
75,00 |
80,00 |
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Biertisch |
5,00 |
5,00 |
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Bierbank |
5,00 |
5,00 |
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Hänger |
15,00 |
20,00 |
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Strom |
10,00 |
10,00 |
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Starkstrom |
20,00 |
20,00 |
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Wasser |
kostenfrei |
kostenfrei |
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Werbematerial |
kostenfrei |
kostenfrei |
Jährliche
Kostenkalkulation auf Basis der Kosten in 2025:
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Zweck |
Ausgaben* in Euro |
Einnahmen in Euro |
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Öffentlichkeitsarbeit |
450,00 |
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Infrastruktur (Strom, Wasser, Abfall) |
200,00 |
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Toiletten für Beschickende |
300,00 |
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Ausleihe Biertischgarnituren |
630,00 |
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Halteverbote |
330,00 |
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Sondernutzung Grünfläche (erstmalig ab 2025) |
1.360,00 |
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Standgebühren (je nach Bewerberlage) |
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2.500,00 |
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Summe |
3.270,00 |
2.500,00 |
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Ergebnis |
-770,00 |
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Anmerkung:
Sowohl bei der Kalkulation der
Gebühren für den Apfelmarkt als auch bei den Gebühren für den Bauernmarkt am
Waagplatz wurde bislang der im Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz
entstehende Personal- und
Verwaltungsaufwand für Organisation und Durchführung der Märkte nicht
in Ansatz gebracht.
Bis einschließlich 2025 waren gemeinnützige Organisationen, auch solche mit kleinem Verkaufsangebot für einen „guten“
Zweck, von der Standgebühr befreit. Darunter fielen bislang bspw. die
Werkstatt St. Michael, der Weihnachtskürbis e.V., der "Fürther
Treffpunkt"-Wärmestube oder der Christliche Kindergarten Arche.
Bereits seit 2025 konnten die Kosten nicht mehr durch Einnahmen gedeckt werden. Maßgeblich hierfür war und ist auch künftig die vom Grünflächenamt erhobene Sondernutzungsgebühr in Höhe von 1.360 EUR für die Nutzung des Stadtparkes.
Eine vollständige Kostendeckung würde ab 2026 nur erreicht werden können, wenn die Standgebühren in jeder Größen-Kategorie um 15 Euro erhöht werden sowie zukünftig auch gemeinnützige Organisationen mit kleinem Verkaufsangebot für einen „guten“ Zweck die volle Standgebühr bezahlen würden.
Die Verwaltung schlägt vor,
vom Grundsatz der Kostendeckung nach Art. 8 Abs. 2 KAG abzuweichen und die im
Jahr 2025 erhobenen Gebühren unverändert
bestehen zu lassen. Gemeinnützige Organisationen mit Verkauf für einen
„guten“ Zweck sollten jedoch künftig aus Gründen der Gleichbehandlung nicht
mehr von der Gebühr befreit werden. Die Befreiung von den Standgebühren soll
künftig nur noch bei Ständen mit reinem
Umweltbildungs- und Informationsangebot greifen. Dies sind der Gartenbau-
und Verschönerungsverein Wilhermsdorf, der Geschichte für Alle e.V., der
Landschaftspflegeverband Mittelfranken sowie das Amt für Umwelt, Ordnung und
Verbraucherschutz der Stadt Fürth.
Gemäß Art. 62 Abs. 2 GO ist die Stadt Fürth verpflichtet, Einnahmen vorrangig aus Entgelten zu beschaffen, soweit dies vertretbar und geboten ist. Für den Apfelmarkt wird eine Kostendeckung von lediglich ca. 75 % erreicht. Dies erscheint rechtlich zulässig, da der Markt überwiegend gemeinwohlorientierte Zwecke im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 83 Abs. 1 BV) erfüllt:
- Naturschutz: Förderung der Biodiversität durch Erhalt heimischer Streuobstwiesen.
- Umweltbildung: Bereitstellung einer Informationsplattform für nachhaltige Bewirtschaftung.
- Regionalförderung: Stärkung lokaler Wertschöpfungsketten.
Eine volle Kostendeckung über Standgebühren (Art. 8 KAG) würde die kleinstrukturierten Erzeuger und die gemeinnützigen Organisationen finanziell überfordern und damit dem öffentlichen Zweck der Einrichtung zuwiderlaufen. Genau diese Mischung an Beschickern macht das besondere Flair und die damit verbundene große Beliebtheit des Marktes aus. Die Unterdeckung ist somit als förderungswürdige freiwillige Aufgabe haushaltsrechtlich gerechtfertigt.
Die nicht aus den Standgebühren
zu finanzierenden Ausgaben für den Apfelmarkt werden aus der sogen.
Klimaschutzpauschale, HHSt. 1140.6588.9010 (Projektkosten [Klimaschutz])
beglichen.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
770 € |
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nein |
x |
ja |
1.400 € |
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Veranschlagung im Haushalt
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x |
nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: HHSt.
1140.6588.9010 (Projektkosten [Klimaschutz]) |
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- Satzung für die Regionalmärkte der Stadt Fürth (Regionalmarktsatzung)
- Gebührensatzung für die Fürther Regionalmärkte
