- Der Bau- und Werkausschuss / der Stadtrat nimmt die Ausführungen und Einschätzung der Verwaltung zu den Änderungen des Baugesetzbuchs zur Kenntnis und stimmt dem vorgeschlagenen Vorgehen zu.
- Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt, die Änderungen des BauGB in § 31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3b BauGB und § 246e BauGB ohne Vorgespräche mit der Verwaltung nicht anzuwenden.
- Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt, den Grundsatzbeschluss zu fassen, wonach die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB bei Vorhaben, die dem Flächennutzungsplan und beschlossenen städtebaulichen Konzepten nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB der Stadt Fürth entsprechen und einen überschaubaren Rahmen haben (Anwendungsfall 1), in eigener Zuständigkeit durch die Verwaltung erfolgt, vertreten durch das Stadtplanungsamt in Abstimmung mit der Referatsleitung.
- Der Bau- und Werkausschuss beauftragt die Verwaltung (Stadtplanungsamt) zur Vorlage einer Zwischenevaluation nach Ablauf der Erprobungsphase im 1. Quartal 2027. Die Zwischenevaluation verfolgt das Ziel, auf Basis der Erfahrungen die Anfangsleitlinien weiterzuentwickeln und ggf. zu verstetigen.
1.
Hintergrund
Das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten (s. Anlage 1). Das Ziel ist mehr und schneller bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Neuerungen des Gesetzentwurfes in Bezug auf den „Wohnungsbau-Turbo“ sind:
Anpassung § 31 Absatz 3 BauGB
Die Änderung ermöglicht umfassende Befreiungsmöglichkeiten von Bebauungsplänen zugunsten des Wohnungsbaus. Insbesondere Aufstockung, Anbauten oder Bauen in der zweiten Reihe sind nun möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Würdigung nachbarlicher Interessen und Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen (insb. keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen). Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit bedarf eine Zulassungsentscheidung der Zustimmung der Gemeinde.
Anpassung § 34 Absatz 3b BauGB
Die Änderung ermöglicht eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens im unbeplanten Innenbereich zur Errichtung eines Wohngebäudes. Auch ein solches Vorhaben muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit bedarf eine Zulassungsentscheidung der Zustimmung der Gemeinde.
Anpassung § 36a BauGB
Der neu eingeführte Paragraph regelt, dass Vorhaben nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b und § 246e BauGB nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig sind. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn das Vorhaben mit den Vorstellungen der Gemeinde von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Die Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung der Stadt Fürth legen bspw. der Flächennutzungsplan (FNP), Rahmenpläne oder Grundsatzbeschlüsse des Stadtrates dar. Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens die Zustimmung verweigert wird.
Neueinführung § 246e BauGB
Mit dem neuen § 246e BauGB hat der Gesetzgeber eine befristete Experimentierklausel geschaffen, die über die Möglichkeiten der §§ 31 Abs. 3 und 34 Abs. 3b BauGB hinaus unter der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen weitreichende Abweichungen vom Planungsrecht für Vorhaben ermöglicht, die der Schaffung von Wohnraum dienen. Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit bedarf eine Zulassungsentscheidung der Zustimmung der Gemeinde. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2030.
2.
Fachliche
Vorbereitung der Stadtverwaltung und abgestimmt Vorgehensweise
Die Verwaltung hat sich im Vorfeld umfassend vorbereitet. Mitarbeitende des Baureferats, insbesondere des Stadtplanungsamtes und der Bauaufsicht haben an mehreren spezialisierten Fortbildungen und Fachdialogen teilgenommen – unter anderem beim Institut für Städtebau Berlin, beim Deutschen Städtetag sowie im Umsetzungslabor des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Anwendung des „Wohnungsbau-Turbos“. Der enge Austausch mit Nachbarstädten aus der Metropolregion stellte darüber hinaus sicher, dass die Stadt Fürth die neuen gesetzlichen Möglichkeiten fachlich korrekt und im regional abgestimmten Kontext einsetzen kann.
3.
Einschätzung
der Verwaltung – Chancen und Grenzen
Die neuen Regelungen beinhalten Chancen und Risiken gleichermaßen.
Die Änderungen des § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB bieten umfassende Befreiungs- und Realisierungsmöglichkeiten zugunsten des Wohnungsbaus. Die Verwaltung begrüßt hier die vereinfachte und flexiblere Genehmigungspraxis. Flächen im Innenbereich mit entsprechender Darstellung im Flächennutzungsplan und auch Befreiungen zur Nachverdichtung sieht die Verwaltung gut mit dem „Wohnungsbau-Turbo“ (§ 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3b BauGB) realisierbar.
Mit dem § 246e BauGB wird eine Sonderregelung für den schnelleren Wohnungsbau geschaffen, die im angespannten Wohnungsmarkt der Stadt Fürth grundsätzlich begrüßenswert ist. Gleichzeitig dienen die Regelungen der bestehenden Bebauungspläne insbesondere auch den öffentlichen Belangen wie bspw. der Sicherung und dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, dem Schutz der Bevölkerung vor negativen Umwelteinflüssen, der sozialgerechten Bodennutzung, den Belangen der Wirtschaft und der Klimaanpassung. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens erfolgt eine intensive Auseinandersetzung mit den für die festgesetzte Nutzung oder das Vorhaben relevanten Belangen, die im Bebauungsplan gerecht abzuwägen sind. Dies soll nun stattdessen in bestimmten Fällen und mit entsprechender Vorberatung im Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
4.
Vorgehensweise
in Fürth
Zentrale und
zwingende Voraussetzung des § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b und des § 246e BauGB ist die Zustimmung
der Gemeinde. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht grundsätzlich kein
Rechtsanspruch und die Zustimmung kann nicht durch die höhere
Verwaltungsbehörde ersetzt oder gar „eingeklagt“ werden.
§ 36a BauGB „[…] bestimmt,
dass die Gemeinde ihre Zustimmung erteilt, wenn das Vorhaben, auch ohne
Durchführung eines Planverfahrens, mit ihren Vorstellungen von der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Hieraus wird deutlich,
dass das Zustimmungserfordernis sich, anders als das gemeindliche Einvernehmen,
nicht auf eine Rechtskontrolle beschränkt, sondern die kommunale Planungshoheit
im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 des Grundgesetzes ausgestaltet. Denn welche
Vorstellungen die Gemeinde von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung hat,
bestimmt die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung. Sie hat
dabei weite Gestaltungsfreiheit und bleibt vor allem an die allgemeinen
Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gebunden, insbesondere an die
Anforderungen des allgemeinen und besonderen Gleichheitssatzes nach Artikel 3
des Grundgesetzes.“ (Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD:
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung, Drucksache 21/781, S. 23, 07.07.2025)
Die Zustimmung
der Gemeinde ist damit eine wesentliche kommunalpolitische Entscheidung, die in
ihrer Bedeutung mit einem Satzungsbeschluss in einem Bauleitplanverfahren
vergleichbar ist. Die Verwaltung schlägt vor, dem Baugenehmigungsverfahren
vorgelagert die materielle Zulässigkeit eines Vorhabens herzustellen und das
Vorhaben mit den Vorstellungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der
Stadt Fürth in Einklang zu bringen. Hierzu wird das Vorhaben zunächst
verwaltungsintern daraufhin geprüft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen
der einschlägigen Vorschriften (§ 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b BauGB sowie der
Anwendungsbereich des § 246e BauGB) dem Grunde nach erfüllt sind. Erweist sich
das Vorhaben als grundsätzlich geeignet, wird die Vereinbarkeit mit der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Rahmen eines strukturierten
Prüfprozesses konkretisiert. Die Prüfung beinhaltet die Übereinstimmung mit
den gemeindlichen Zielsetzungen (s. Punkt 5) und die Herstellung der
Zustimmungsfähigkeit in den Anwendungsfällen 1 und 2 (s. Punkt 6). Diese
Vorgehensweise stellt kein zusätzliches oder neues Verwaltungsverfahren dar,
sondern bündelt die ohnehin erforderlichen Prüfungen in einem kompakten,
frühzeitigen Entscheidungsschritt. Dadurch kann bei geeigneten Vorhaben auf ein
Bauleitplanverfahren verzichtet werden, was unter günstigen Voraussetzungen
insgesamt zu einer spürbaren Beschleunigung der Umsetzung führt.
5.
Gemeindliche
Zielsetzungen
Die Vorstellungen
der Stadt Fürth von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ergeben sich
aus dem Flächennutzungsplan, städtebaulichen Konzepten nach § 1 Abs. 6 Nr. 11
BauGB, Rahmenplänen, Wettbewerbsergebnissen und Grundsatzbeschlüssen des
Stadtrats und des Bau- und Werkausschusses. Sie formulieren die gemeindlichen
Zielsetzungen und können bei der Anwendung des „Wohnungsbau-Turbo“ als
Beurteilungsgrundlage mit herangezogen werden. Auf diese Weise wird eine
transparente und einheitliche Entscheidung gewährleistet. Die gemeindlichen
Zielsetzungen bilden somit keinen eigenständigen Richtungswechsel, sondern
einen praxisnahen Anwendungsrahmen innerhalb des Gesetzes und der bestehenden
Beschlusslage. Insbesondere
1.
die Verordnung zur bauplanungsrechtlichen Bestimmung
von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt (Gebietsbestimmungsverordnung
Bau – GBestV-Bau) vom 6. September 2022 auf Grund des § 201a Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
2.
der Grundsatzbeschluss Umwidmung von Gewerbeflächen
in Wohnbauflächen (StR vom 22.05+24.05.2017),
3.
der Grundsatzbeschluss Prüfpflicht sozialer
Wohnungsbau (BWA 03.04.2019) und
4.
der Grundsatzbeschluss blau-grüne Stadtentwicklung
(Schwammstadt) (StR vom 21.12.2022)
sind auch für die
Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36 a BauGB eine
verbindliche Vorgabe:
- Fürth als Stadt mit angespanntem
Wohnungsmarkt i.S.d. § 201a BauGB betrachtet den Bau neuer Wohnungen
(idealerweise mit einem Anteil förderfähiger Wohnungen) zur Versorgung der
Bevölkerung mit ausreichend Wohnraum als öffentlichen Belang von
besonderem Gewicht.
- Zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts
sollen Umwandlungen von Gewerbeflächen in Wohnbauflächen nur im
Ausnahmefall und in enger Abstimmung mit dem Baureferat und
Wirtschaftsreferat erfolgen. (Grundsatzbeschluss Stadtrat 24.05.2017,
TOP: Umwidmung von Gewerbeflächen in Wohnbauflächen)
- In enger Abstimmung mit dem
Baureferat erfolgt eine Prüfung des Anteils geförderten Wohnungsbaus.
Die Stadt Fürth behält sich vor, gem. § 36a Absatz 1 Satz 3 die Zustimmung
auch unter der Bedingung zu erteilen, dass – insbesondere bei Vorhaben,
durch die mehrere Wohnungen entstehen – der Vorhabenträgers sich zur
Einhaltung der geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung
für ein im jeweiligen Einzelfall zu definierender Anzahl der Wohnungen
verpflichtet. Ebenfalls möglich ist es, dass sich der Vorhabenträger zu
einer angemessenen Kostenbeteiligung für die Schaffung von Anlagen der sozialen
und kulturellen Infrastruktur verpflichtet. Darüber hinaus kann die Stadt
Fürth im Rahmen der städtebaulichen Vereinbarungen auch qualitative
Anforderungen an die Wohnungsgrößen stellen, um eine ausgewogene
Wohnungsstruktur sicherzustellen.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahmenliste unter Nr. 4 der
Sitzungsvorlage SpA/1029/2022 Grundsatzbeschluss blau-grüne
Stadtentwicklung (Schwammstadt) (StR vom 21.12.2022) sukzessive
umzusetzen. Die Prinzipien der blau-grünen Stadtentwicklung sind zu
berücksichtigen.
Entsprechende
Regelungen werden vorab mit einer Grundzustimmungserklärung und ggf. über einen
städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger sichergestellt. Dieser Vertrag
wird vor Erteilung einer Baugenehmigung geschlossen und enthält eine
Bauverpflichtung. Der Vertrag wird in den Anwendungsfällen 2 a+b (Punkt 6 s.u.)
dem Bau- und Werkausschuss bzw. dem Stadtrat vorgelegt.
6.
Entscheidung
über die Zustimmung der Gemeinde
Die gemeindlichen
Zielsetzungen bilden einen praxisnahen Anwendungsrahmen für die Zustimmung der
Gemeinde nach § 36a BauGB. Um gleichzeitig das Experimentierziel des
„Wohnungsbau-Turbos“ zu erfüllen und eine handhabbare, zügige
Entscheidungsstruktur zu schaffen, schlägt die Verwaltung außerdem vor, die
Zuständigkeiten für die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde im Rahmen
einer Erprobungsphase wie folgt festzulegen:
Anwendungsfall 1: Vorhaben mit
überschaubarem Rahmen
Gemeindliche
Zustimmung durch die Verwaltung
Bei
Wohnbauvorhaben, die den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
(„Wohnbauflächen“ und „gemischte Bauflächen“) und / oder beschlossenen
städtebaulichen Konzepten nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB der Stadt Fürth
entsprechen und einen überschaubaren städtebaulichen Rahmen haben, liegt ein
Geschäft der laufenden Verwaltung vor. Die Entscheidung über die Zustimmung der
Gemeinde erfolgt in diesen Fällen in eigener Zuständigkeit durch die
Verwaltung, vertreten durch das Stadtplanungsamt in Abstimmung mit der Referatsleitung
des Referats für Planen, Bauen, Grün und Infrastruktur. Da Vorhaben dieser
Fallgruppe routiniert im standardisierten Verwaltungsverfahren bearbeitet
werden können, ist hierfür keine zusätzliche Befassung oder Beschlussfassung
durch den Bau- und Werkausschuss oder den Stadtrat notwendig.
Anwendungsfall 2: Vorhaben mit
potenzieller städtebaulicher Wirkung
Gemeindliche
Zustimmung nach Aufstellungsbeschluss (Zustimmungsoption)
a)
Wohnbauvorhaben,
die den Darstellungen des Flächennutzungsplanes („Wohnbauflächen“ und
„gemischte Bauflächen“) und beschlossenen städtebaulichen Konzepten nach § 1
Abs. 6 Nr. 11 BauGB der Stadt Fürth entsprechen und die potenziell
städtebauliche Wirkung entfalten sowie
b)
Wohnbauvorhaben,
die den Darstellungen des Flächennutzungsplanes („Wohnbauflächen“ und
„gemischte Bauflächen“) und/oder beschlossenen städtebaulichen Konzepten nach §
1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB der Stadt Fürth nicht entsprechen, jedoch im Einzelfall
mit den gemeindlichen Zielsetzungen der Stadt vereinbar erscheinen
werden den
Gremien vorgelegt. Städtebauliche Wirkung entfaltet ein Vorhaben, wenn
es sich auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung auswirkt,
beispielsweise: besondere Größe und/oder Komplexität des Vorhabens,
städtebauliches Konfliktpotenzial (Nachbarkonflikte, Betroffenheit öffentlicher
Belange), Bedarf an öffentlicher Erschließung und weitere inhaltliche
Problemstellungen.
In den
Anwendungsfällen 2 a+b wird ein Aufstellungsbeschluss durch den Stadtrat
gefasst. Es werden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sowie je nach Konstellation und Notwendigkeit die Öffentlichkeit
beteiligt (ggf. wird eine Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1
BauGB durchgeführt). Zeigt die Beteiligung keine oder unerwartet wenig
wesentliche Konflikte, wird ein Zustimmungsbeschluss durch den Stadtrat
gefasst. Zeigt sich im Verlauf des eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens, dass
das Vorhaben einer detaillierteren Planung bedarf, wird das Verfahren wie
üblich fortgeführt, ohne dass die Beschleunigungsinstrumente des
„Wohnungsbau-Turbos“ angewendet werden.
Die Stadt Fürth erteilt grundsätzlich
keine Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB im Rahmen von
Vorbescheidsverfahren, um
vorzeitige planungsrechtliche Positionierungen ohne konkrete Umsetzungsabsicht
zu vermeiden und die Anwendung des „Wohnungsbau-Turbos“ auf tatsächlich
umsetzungsreife Vorhaben zu konzentrieren.
Wohnbauvorhaben ohne Vorberatung und
Vorhaben, die nicht ausreichend vollständig für die überschlägige Prüfung
vorgelegt werden, gelten
fristwahrend als nicht zustimmungsfähig. In diesen Fällen wird die Zustimmung
der Gemeinde durch die Verwaltung (Stadtplanungsamt) versagt, ohne dass eine
Befassung des Bau- und Werkausschusses bzw. des Stadtrates erforderlich ist.
Gleiches gilt für Wohnbauvorhaben, die weder den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes („Wohnbauflächen“ und „gemischte Bauflächen“) und / oder
beschlossenen städtebaulichen Konzepten nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB der Stadt
Fürth entsprechen noch die gemeindlichen Zielsetzungen erfüllen.
Diese Regelungen
über die Zustimmung der Gemeinde entsprechen dem Grundsatz der Wesentlichkeit:
Der Stadtrat behält die Letztverantwortung für grundsätzliche Fragen, während
die Verwaltung innerhalb des hier definierten Rahmens praxisnah und zeitgerecht
entscheiden kann. Gerade mit Blick auf die gesetzlich vorgesehene
Dreimonatsfrist für die Zustimmung ist dies erforderlich, um die
Verfahrensbeschleunigung nicht durch interne Entscheidungsprozesse zu
verzögern. Anderenfalls bestünde angesichts der gesetzlichen Fristen und der
Vielzahl der mutmaßlich anfallenden Fälle außerdem die Gefahr, dass zur
fristgerechten Beschlussfassung wiederholt Sondersitzungen des Stadtrats
erforderlich werden könnten, was dem Ziel effizienter Entscheidungsabläufe
zuwiderliefe.
7.
Erprobungsphase
Die
Anwendungsfälle möchte die Verwaltung zunächst in einem befristeten Zeitraum
praktisch umsetzen und evaluieren. Die Erprobungsphase soll bis zum 1. Quartal
2027 laufen. Ziel der Erprobungsphase ist es, auf Basis realer Vorhaben
praktische Erfahrungen zu sammeln, wie sich das neue Instrument in der
kommunalen Praxis bewährt, und daraus einen langfristig praxisnahen Rahmen für
zukünftige Entscheidungen abzuleiten. Während der Erprobung werden die Fälle
der § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b und § 246e BauGB fortlaufend erfasst und nach
Abschluss in geeigneter Form ausgewertet. Darüber hinaus können an geeigneter
Stelle städtebauliche Konzepte und Rahmenpläne erstellt werden, die die
städtebauliche Qualität sicherstellen. Im 1. Quartal 2027 soll dem Gremium eine
zusammenfassende Zwischenbilanz vorgelegt werden.
Diese soll
aufzeigen,
-
wie
häufig § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b und § 246e BauGB genutzt wurde,
-
welche
fachlichen und rechtlichen Herausforderungen aufgetreten sind,
-
welche
Vorteile für Fürth daraus entstanden sind (Verwaltungsaufwand - Nutzen), z.B.
wie viele Wohneinheiten so entstanden sind, die anderenfalls nicht oder
aufwändiger entstanden wären.
Mit dem
vorgeschlagenen Verfahren wird gewährleistet, dass:
-
wesentliche
Entscheidungen weiterhin von den demokratisch gewählten politischen Gremien
getroffen werden (Grundsatz der Wesentlichkeit),
-
die
gesetzlich vorgesehene Frist von drei Monaten zur Zustimmung eingehalten werden
kann,
-
und
das Gesetz zur Entbürokratisierung nicht durch aufwendige interne Abläufe
konterkariert wird.
Die Stadt Fürth
kann dadurch eigene, praxisorientierte Leitlinien entwickeln, um die
Gesetzesvorgaben umzusetzen und zugleich wertvolle Erfahrungen für eine
sachgerechte Weiterentwicklung des Instruments auf Bundesebene beisteuern.
Anschließend kann in einem jährlichen oder anderen sachgerechten
Evaluationsrhythmus überprüft werden, wie sich die Anwendung des
„Wohnungsbau-Turbos“ bewährt. Diese Evaluierung erfolgt fortlaufend bis zum
Ende der zunächst bis 2030 befristeten Geltungsdauer des § 246e BauGB.
8. Fazit
Die Novelle
schafft zusätzliche Optionen für die Zulassung von Wohnraum. Um diese nutzen zu
können, ist der hier vorgelegte Grundsatzbeschluss (Erprobungsphase)
erforderlich.
Die Verwaltung
begrüßt im Rahmen der Bauherrenfreiheit die vereinfachte, flexiblere
Genehmigungspraxis, gleichzeitig erhöht sich der Prüfaufwand für die Verwaltung
(insbesondere SpA OA, BaF und AWS) sowie der Verwaltungsaufwand (Abschluss
städtebaulicher Verträge etc.). Die Verwaltung empfiehlt daher i.S.d.
Gleichbehandlungsgebotes die vorliegenden Anfangsleitlinien bei der praktischen
Anwendung des § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b und § 246e BauGB. Dies bedeutet, dass
die Verwaltung in vergleichbar gelagerten Fällen nicht sachgrundlos
unterschiedlich und willkürlich entscheiden darf. Über die gemeindlichen
Zielsetzungen bekennt sich die Stadt Fürth erneut zu ihren Grundsatzbeschlüssen
und stellt eine einheitliche und sachgerechte Ausübung des durch die Norm eingeräumten
Ermessens sicher. Gleichzeitig bilden die vorliegenden Anfangsleitlinien den
Startpunkt eines lernenden Verfahrens: die Verwaltung wertet die gesammelten
Erfahrungen aus und entwickelt daraus weiterführende, aus der Praxis
abgeleitete Handlungsgrundsätze.
So wird eine
Balance geschaffen zwischen experimenteller Offenheit, um das neue Instrument
sachgerecht zu erproben, und klaren Anfangsleitlinien, um Transparenz,
Nachvollziehbarkeit und Gleichbehandlung sicherzustellen.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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1. Bundesgesetzblatt 29.10.2025
2. Grundsatzbeschluss StR vom 22.05+24.05.2017_Umwidmung von Gewerbeflächen in Wohnbauflächen
3. Grundsatzbeschluss BWA 03.04.2019_Prüfpflicht sozialer Wohnungsbau
4. Grundsatzbeschluss StR vom 21.12.2022_blau-grüne Stadtentwicklung (Schwammstadt)
5. Vorschlag für Vorgehensweise „Wohnungsbau-Turbo“
