Zur Abdeckung des Bedarfs an Kindergarten- und Hortplätzen wird die Erhöhung der Investitionskostenförderung und des Ausstattungszuschusses für das Bauvorhaben in der Poppenreuther Str. 50 genehmigt und es werden die entsprechenden Mittel bereitgestellt.
Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Plan und die Kosten mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt sind.
Bereits
am 24.01.2024 beschloss der Stadtrat die Förderung der vorliegenden Maßnahme.
Sie wurde daher in die Jugendhilfeplanung für den Bereich Kindertagesbetreuung
aufgenommen, sodass sie auch weiterhin zur Deckung des Bedarfs an Kindergarten-
und Hortplätzen im Planungsgebiet beitragen wird. Als Träger der Einrichtung
ist weiterhin das Sozialwerk Chapel e.V. vorgesehen. Seit Beschluss haben sich
allerdings Förderbedingungen, hier der Kostenrichtwert, die Höhe der
FAG-Förderung und Förderung zum Ausstattungszuschuss, geändert, weshalb die
Verwaltung eine erweitere Genehmigung der Maßnahme anstrebt.
Auf
dem Grundstück ist eine umfangreiche Baumaßnahme geplant, für die bereits eine
Baugenehmigung vorliegt. Hier ist u.a. geförderter Wohnraum geplant, für den
die Förderkulisse seit dem Beschluss am 24.01.2024 veränderlich war, wodurch
sich die Verzögerung der Maßnahme bedingt. Die erforderlichen Unterlagen zur
Beantragung der Investitionskostenförderung für die Kita liegen der Verwaltung
vor, sodass unmittelbar nach Behandlung dieser Vorlage ein Förderantrag
gestellt werden könnte.
Fördergrundlagen
Das Vorhaben ist nach Art. 28 BayKiBiG i. V. m. Art. 10 FAG grundsätzlich förderfähig. Die Fi- nanzierung der geplanten Maßnahme erfolgt auf Grundlage der Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet in ihrer aktuell gültigen Fassung mit 100% der zuweisungsfähigen Ausgaben.
Ebenfalls aufgrund der städtischen Richtlinie wird ein Ausstattungszuschuss gewährt. Für die Hortplätze ist aktuell eine Förderung nach dem Landesförderprogramm Ganztagsausbau möglich.
Die nachfolgenden Berechnungen erfolgen auf der Grundlage der vorgelegten Kostenschät- zung sowie den derzeit gültigen Kostenrichtwerten und Fördersätzen.
Kosten und
Finanzierung der Maßnahme
Ermittlung der
zuweisungsfähigen Kosten (Nr. 5.2 FA-ZR)
Aufgrund der Verzögerung haben sich die geschätzten Kosten
der Maßnahme verändert. Sie betragen laut Kostenschätzung (Stand: 14.11.2025) 3.729.805,00 €. Zuweisungsfähig sind davon 3.711.805,00 €.
Kostenschätzung (brutto):
|
Kostengruppe |
Kostenschätzung ALT |
Kostenschätzung NEU Zuweisungsfähig: |
|
1 = Grundstück |
0,00 € |
0,00 € |
|
2 = Herrichten und Erschließung |
37.387,00 € |
44.407,00 € |
|
3 = Bauwerk – Baukonstruktion |
2.065.527,00 € |
2.079.966,00 € |
|
4 = Bauwerk – Technische Anlagen |
780.374,00 € |
780.524,00 € |
|
5 = Außenanlagen |
147.297,00 € |
342.297,00 € |
|
6 = Ausstattung |
0,00 € |
0,00 € |
|
7 = Baunebenkosten |
453.068,00 € |
464.612,00 € |
|
Gesamt |
3.483.652,00 € |
3.711.805,00 € |
Die Festsetzung der zuweisungsfähigen Kosten erfolgt dabei
entsprechend der Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern (FAZR).
Die zuweisungsfähigen Kosten für Neubauten werden gemäß FAZR nach einer Kostenpauschale festgelegt. Die Kostenpauschale wird mit Hilfe der durch das Summenraumprogramm
des Freistaates Bayern ermittelten förderfähigen Fläche und des Kostenrichtwertes ermittelt. Für eine Kindertageseinrichtung mit 50 Kindergarten- und 50 Hortplätzen sind 508 m² förderfähig. In der Planung sind rund 525,4 m² förderfähige Fläche vorhanden, die Förderung ist allerdings auf die im Summenraumprogramm vorgegebene Größe gedeckelt. Der Kostenrichtwert beträgt derzeit 7.412,00 € pro m². Multipliziert mit der förderfähigen Fläche gemäß Summenraumprogramm von 508 m² ergibt sich eine Kostenpauschale – und damit zuweisungsfähige Kosten – von 3.765.296,00 €. Die Kostenpauschale liegt in diesem Fall jedoch über der Kosteschätzung, daher werden nur die tatsächlichen förderfähigen Kosten in Höhe von 3.711.805,00 € berücksichtigt.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die endgültigen zuweisungsfähigen Kosten (und damit auch die abschließende Gesamtförderung) im Rahmen des Verwendungsnachweis-verfahrens durch die Regierung von Mittelfranken festgelegt werden. Weiter ist darauf hinzu- weisen, dass die Förderzusage nur vorbehaltlich vorhandener Landesmittel erfolgen kann.
Ausstattungszuschuss
Vorgesehen war nach Beschluss des Stadtrates vom 24.02.2024 ein städt. Ausstattungszuschuss in Höhe von 100.000,00 € (1.000,00 € pro neu geschaffenen Platz). Für die Hortplätze ist jedoch mittlerweile eine staatliche Förderung auch für Ausstattungsgegenstände in Höhe von 70% des städtischen Zuschusses möglich, max. 1.500,00 € pro Platz. Um die volle Refinanzierung von 1.500,00 € pro Platz zu erhalten, ist ein städtischer Zuschuss von rd. 2.143,00 € pro Platz erforderlich (staatl. Förderung plus städt. Anteil). Der Ausstattungszuschuss für diese Maßnahme berechnet sich daher wie folgt:
|
Ausstattungszuschuss |
|
Staatliche Förderung |
Städtischer Anteil |
|
Für die Kindergartenplätze |
50.000,00 € |
./. |
50.000,00 € |
|
Für die Hortplätze |
107.150,00 € |
75.000,00 € |
32.150,00 € |
|
Gesamt |
157.150,00 € |
75.000,00 € |
82.150,00 € |
Ermittlung der
staatlichen Förderung
Basis für die Berechnung der staatlichen Förderhöhe ist der
vorläufig ermittelte städtische Bau- kostenzuschuss in Höhe von rund 3.372.612,00 €.
Die staatliche Förderung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 10 FAG, aktuell für die Stadt Fürth mit einem Fördersatz von 75% des städtischen Baukostenzuschusses. Da die Stadt Fürth derzeit Empfänger von Stabilisierungshilfen ist, erhält sie eine zusätzliche Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur, sodass sich der Fördersatz nach FAG auf 82,5% erhöht.
Für den Ausbau der Grundschulkindbetreuung wird derzeit eine
Sonderförderung durch den Bund gewährt, die der Freistaat Bayern über das Landesförderprogramm Ganztagsausbau an
die Kommunen weitergibt. Gemäß der Richtline zur Förderung von Investitionen
zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im
Grundschulalter vom 06.09.2023 wird aktuell zusätzlich zur Förderung nach
Artikel 10 FAG eine pauschalierte Förderung pro Hortplatz gewährt. Da bei der
vorliegenden Maßnahme die Investitionskostenförderung nach FAG nicht nach der
Kostenpauschale, sondern nach den tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben
erfolgt, muss dies auch für die Förderung nach dem Landesförderprogramm
Ganztagsausbau berücksichtigt werden. Hierbei werden die Hortplätze anteilig zu
den zuweisungsfähigen Ausgaben ins Verhältnis gesetzt. Der voraussichtliche Förderbetrag nach dem Landesförderprogramm
Ganztagsausbau beträgt in diesem Fall daher 139.300,00 €.
Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema (gerundet):
|
Kostenschätzung |
Förderung ALT (gerundet) |
Förderung NEU (gerundet) |
|
Zuweisungsfähige Ausgaben |
3.483.652,00 € |
3.711.805,00 €
|
|
Baukostenzuschuss Stadt (100% der zuweisungsfähigen Ausgaben) |
3.372.612,00 € |
3.711.800,00 € |
|
= Staatliche
Förderung nach FAG |
2.529.459,00 € 75% aus 3.372.612,00 € |
3.062.000,00 € 82,5% aus
3.711.805,00 € |
|
= Pauschale aus Landesförderprogramm
Ganztagsausbau |
300.000,00 € |
139.300,00 € |
|
= Städtischer
Nettoanteil |
543.153,00 € |
510.500,00 € |
|
Eigenanteil des
Investors |
111.040,00 € |
18.005,00 € |
Die Refinanzierung des städtischen Baukostenzuschusses
erfolgt durch staatliche Zuweisun- gen in Höhe von insgesamt 3.201.300,00 €,
inklusive der oben aufgeführten Landesförderung Ganztagsausbau. Der städtische
Anteil beträgt dadurch 510.500,00 €.
Durch die veränderte
Förderkulisse hinsichtlich der Förderung nach FAG sowie des
Ausstattungszuschusses verringert sich der städtische Anteil an dieser Maßnahme
voraussichtlich um 50.503,00 €.
Es ergibt sich somit folgender (vorläufiger) Finanzierungsplan:
|
|
Finanzierungsplan ALT |
Finanzierungsplan NEU |
|
Staatliche Förderung: |
2.529.459,00 € |
3.062.000,00 € |
|
Landesförderung Ganztagsausbau: |
300.000,00 € |
139.300,00 € |
|
Städtischer Anteil: |
543.153,00 € |
510.500,00 € |
|
Anteil Maßnahmenträger: |
111.040,00 € |
18.005,00 € |
|
Gesamtkosten |
3.483.652 € |
3.729.805,00 € |
|
Ausstattungszuschuss |
100.000,00 € |
157.150,00 € |
|
Staatliche Förderung |
./. |
75.000,00 € |
|
Städtischer Anteil |
100.000,00 € |
82.150,00 € |
Finanzierung:
|
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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|
|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
siehe
Sachverhalt € |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
|
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|
|
x |
nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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|
wenn nein,
Deckungsvorschlag: siehe Sachverhalt |
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Grundrisspläne (nö), Flächenberechnung, Kostenschätzung ALT, Kostenschätzung NEU
