Betreff
Besoldung des zweiten Bürgermeisters
Vorlage
PA/1129/2026
Art
Beschlussvorlage - AB

Das Grundgehalt des zweiten Bürgermeisters wird auf BGr B 6 festgesetzt (Art. 45 Abs. 2 Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in Verbindung mit Anlage 1 zum KWBG).

Daneben wird gem. Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG eine Dienstaufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie bisher gewährt. Die Aufwandsentschädigung unterliegt der Dynamisierung nach Art. 46 Abs. 3 KWBG.

Dem zweiten Bürgermeister wird nach Art. 48 Abs. 2 KWBG für die Strecke zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststelle (= Privatfahrt nach Anlage 3 Nr. 1 zu BayVwVBes) ein Dienstwagen unter Inanspruchnahme eines Fahrers unentgeltlich überlassen. Die Anrechnung eines Sachbezuges nach der Bay. Sachbezugsverordnung unterbleibt für diese Fahrten. Die Besteuerung des sich aus der privaten Nutzung des Dienstkraftwagens ergebenden geldwerten Vorteils richtet sich nach allgemeinen Steuervorschriften. Eine darüberhinausgehende private Nutzung des Dienstwagens ist ausgeschlossen.

Die in der konstituierenden Sitzung beschlossenen Nebentätigkeiten werden auf Vorschlag und Veranlassung des Dienstherrn übernommen und sind daher genehmigungsfrei, aber grundsätzlich ablieferungspflichtig.


Das Grundgehalt des zweiten Bürgermeisters kann nach Anlage 1 zu Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) kraft Gesetzes auf Besoldungsgruppe B 5 oder B 6 festgesetzt werden. Da es sich um die vierte Amtszeit des zweiten Bürgermeisters handelt, wird die Besoldungsgruppe B 6 gewährt.

Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG. Durch Gesetz werden Rahmensätze, abhängig von der Gemeindegröße, vorgegeben.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

x

nein

ja

Gesamtkosten

     

nein

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

nein

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

Vwhh

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: