Die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der dritten Bürgermeisterin/des dritten Bürgermeisters wird auf 20 % aus der Besoldungsgruppe B 6 festgesetzt (Art. 53 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG)).
Der Oberbürgermeister soll weiterhin durch den zweiten Bürgermeister und bei dessen Verhinderung von einem dritten Bürgermeister vertreten werden. Der dritte Bürgermeister soll Ehrenbeamter sein.
Das Direktorium hält eine Entschädigung in Höhe von 20 % aus der Besoldungsgruppe B 6 für angemessen (neben der als Stadtratsmitglied gewährten Entschädigung). Die Entschädigung beträgt derzeit 2.218,56 € monatlich. Die Obergrenze nach Art. 53 Abs. 4 KWBG wird eingehalten. Im Vergleich zur konstituierenden Sitzung vor sechs Jahren sind inzwischen mit Stadtratsbeschluss vom 29.03.2023 nicht nur die Nachhaltigkeit, sondern auch die Themen Hochwasserschutz für Gewässer 1. und 2. Ordnung sowie Starkregen im Zusammenhang mit Hochwasserschutz dem Bereich des dritten Bürgermeisters zugeordnet worden. Daher ist diese Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter angemessen.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
21.700 € |
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nein |
x |
ja |
31.700 € |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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