Der Bau- und Werkausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Prüfauftrag aus dem Bau- und Werkausschuss am 14.01.2026
(SpA/1308/2025)
In der
Sitzungsvorlage SpA/1308/2025 vom 11.02.2026 wurde unter anderem ausgeführt, dass Vorhaben mit der geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, wenn
-
keine
zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen für die gesamte Stadt Fürth zu
erwarten sind: Eine
Vorprüfung im Einzelfall ist im Rahmen der Vorberatung notwendig; ggf. erfolgt
eine Überprüfung im Baugenehmigungsverfahren. Für diese Prüfung können die
Kriterien der Anlage 2 des BauGB als Hilfsmittel dienen.
In der Sitzung des Bau- und Werkausschusses wurde der entsprechende Tagesordnungspunkt vertagt. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, die am 14.01.2026 eingegangenen Vollzugshinweise fachlich zu prüfen und die Ergebnisse zu gegebener Zeit erneut in den Bau- und Werkausschuss einzubringen. (Ergebnis aus der Sitzung: Bau- und Werkausschuss am 14.01.2026)
Ergebnis des Prüfauftrags
Zur Klärung offener fachlicher Fragestellungen hat sich die Verwaltung an die Regierung von Mittelfranken gewandt. Gegenstand der Anfrage war insbesondere folgende Fragestellung (vgl. Anlage):
„Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 31 Abs. 3 BauGB
stellt sich für uns insbesondere die Frage nach der Auslegung des
Tatbestandsmerkmals „keine voraussichtlich zusätzlichen erheblichen
Umweltauswirkungen“ sowie nach dem räumlichen Maßstab der insoweit
durchzuführenden überschlägigen Prüfung. Nach unserer vorläufigen Auffassung
handelt es sich hierbei um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff.
Weder dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 BauGB noch der systematischen Stellung der
Norm lässt sich ein starrer räumlicher Prüfmaßstab entnehmen. Vielmehr dürfte
die Beurteilung der Erheblichkeit vorhabenbezogen erfolgen und sich nach Art,
Umfang und Lage des jeweiligen Projekts im Stadtgebiet richten. Je nach
Konstellation kann dabei die nähere Umgebung des Baugrundstücks, der
Straßenzug, das Quartier oder – bei entsprechenden Wirkungszusammenhängen – ein
größerer städtebaulicher oder umweltfachlicher Bezugsraum maßgeblich sein.“
Die Regierung von Mittelfranken hat hierzu Stellung genommen und die Auffassung der Verwaltung bestätigt: „Ihrer Auffassung zum räumlichen Umgriff der Beurteilung stimmen wir zu.“ (vgl. Anlage).
Damit wird die im Rahmen des Prüfauftrags vertretene Rechtsauffassung der Verwaltung durch die Regierung von Mittelfranken bestätigt; die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Hinweis zur Vorlage SpA/1327/2026
Der Aspekt „voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen“ ist in der überarbeiteten Beschlussvorlage „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung ("Wohnungsbau-Turbo") hier: Festlegung von Anfangsleitlinien zur Umsetzung und Zuständigkeit in Fürth“ nicht mehr gesondert unter den gemeindlichen Zielsetzungen aufgeführt, da dieser bereits unmittelbar gesetzlich in § 31 Abs. 3 BauGB und § 246e BauGB geregelt ist.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
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nein |
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ja |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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RMF-SG32-4101-2-176-7 (Beantwortung ggü. Stadt Fürth)
