Betreff
Änderung der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Fürth (FGS)
Vorlage
Rf. III/0237/2026
Aktenzeichen
III/Mö
Art
Beschlussvorlage - R

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt
die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Fürth einschließlich Gebührenverzeichnis als Anlage.


Dem Finanz- und Verwaltungsausschuss bzw. Stadtrat wird in der Sitzung am 10.06.2026 die Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Fürth (BFS) zur Beschlussfassung vorgelegt. Darin sind unter anderem Änderungen in § 8 („Ausführung von Tätigkeiten gegen Entgelt, Befahren der Friedhofswege, Entnahme von Gießwasser zu gewerblichen Zwecken“) vorgesehen. Dies macht eine Anpassung der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung (FGS) erforderlich.

Zum Hintergrund: Im Zuge der durch das Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unter Verweis auf EU-Recht (Dienstleistungsrichtlinie) veranlassten Deregulierung und Entbürokratisierung von Verfahren bei Tätigkeiten gegen Entgelt auf Friedhöfen benötigen nur noch Betriebe, die Grabmale errichten, verändern oder abbauen (z.B. Steinmetzinnen und Steinmetze, Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, Metallbauerinnen und Metallbauer) eine gebührenpflichtige Zulassung. Gewerbetreibende mit geringeren sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (z.B. Gartenbaubetriebe, Bestattende, gewerbsmäßige Gießdienste) müssen ihr Gewerbe künftig nur noch anzeigen. Hierfür werden keine Gebühren (mehr) erhoben. Für Musikerinnen und Musiker sowie Sängerinnen und Sänger wird die bisherige Zulassungspflicht ebenfalls in eine gebührenfreie Anzeigepflicht umgewandelt.

Demzufolge ist § 18 der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung anzupassen.

Darüber hinaus soll das der Gebührensatzung anliegende Gebührenverzeichnis als Bestandteil der Satzung (§ 1 Abs. 3 FGS) in Abschnitt V. „Sonstige Gebühren“ wie folgt angepasst werden:

1) Die Zulassung von Gewerbetreibenden wird ein eigenständiger Tatbestand. Das bisher in den Berechtigungsscheinen enthaltene Fahrzeug entfällt (Ziff.V.3.1). Die Gebühr wird auf 60 € je Kalenderjahr festgesetzt (bisher 120 €).


2) Die Gebühr für das Befahren der Friedhöfe mit gewerblich genutzten Fahrzeugen wird je Kalenderjahr auf 60 € festgesetzt (Ziffer V.3.2.; bisher 50 €); der Tatbestand „einmaliger Berechtigungsschein Gewerbe, inkl. ein Fahrzeug“ (Ziffer V.3.3) entfällt.


3) Bei der Gebühr zur „Entnahme von Gießwasser für gewerbliche Zwecke“ entfällt die Unterscheidung „mit Gießfahrzeug“ (bisher 60 €) oder „ohne Gießfahrzeug“ (bisher 30 €). Der Berechtigungsschein wird kalenderjährlich gegen eine Gebühr i. H. v. 60 € ausgestellt. Gießfahrzeuge benötigen weiterhin eine Berechtigung zum Befahren der Friedhöfe.


4) Die Gebühren für die jährliche bzw. einmalige Genehmigung von Musikdarbietungen werden ersatzlos gestrichen (bisher Abschnitt V. Ziffern 3.4 und 3.5).

Welche finanziellen Auswirkungen hat dies für die Stadt und die gegen Entgelt Tätigen?


a) Für die Stadt: Durch das gebührenfreie Anzeigeverfahren werden Mindereinnahmen i. H. v. rd. 3.000 €/Kalenderjahr erwartet.


b) Für Musikerinnen und Musiker sowie Sängerinnen und Sänger: Keine Kosten, da die Anzeige gebührenfrei ist.


c) Für Gartenbaubetriebe und gewerbsmäßige Gießdienste: Gebühren werden günstiger, da nur noch Verwaltungsgebühren für die Berechtigungsscheine (Fahrzeug / Gießwasser) anfallen. Das Anzeigeverfahren ist gebührenfrei.


d) Für Steinmetzinnen und Steinmetze: Die Zulassungsgebühr „halbiert“ sich von bislang 120 € (inkl. Fahrzeug) auf 60 €. Rechnet man den Berechtigungsschein für ein Fahrzeug (60 €) hinzu, bleiben die Kosten pro Kalenderjahr unverändert (= kostenneutral).

Eine weitere Anpassung wurde in § 5 Abs. 1 Nr. 6 der Gebührensatzung („Gebühren für Erdbestattungen“) vorgenommen. Sie betrifft den Personaleinsatz beim Verbringen und Versenken des Sarges. Bisher können nur die Personalzusatzkosten für Särge mit einem Gesamtgewicht von über 140 kg verrechnet werden. Neu aufgenommen wurden Personalzusatzkosten „für Särge mit Übergröße oder wenn aus Gründen der Sicherheit zusätzliche Sargträger erforderlich sind“. Damit kann die Verwaltung künftig auch in den aufgeführten Fällen Gebühren für das zusätzlich erforderliche Personal abrechnen. Das Gebührenverzeichnis wurde in Abschnitt II. bei Ziffer 4.1 (zusätzliche Sargträger) redaktionell angepasst. Die Personalkosten selbst (65 € / Person) bleiben unverändert.

Zum Zwecke der besseren Nachvollziehbarkeit wurden die vorgeschlagenen Änderungen der Bestattungs- und Friedhofssatzung wie auch des Gebührenverzeichnisses in Form einer Synopse dieser Beschlussvorlage beigefügt.

Die Änderungen sollen zum 01.08.2026 in Kraft treten.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

nein

x

ja

Gesamtkosten

3.000,00

nein

x

ja

3.000,00

Veranschlagung im Haushalt

x

nein

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

Vwhh

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:


Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung (Anlage 1)

Synopse Änderungen Gebührensatzung (Anlage 2)

Synopse Änderungen Gebührenverzeichnis (Anlage 3)