1. Der Bau- und Werksausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
2. Der Bau- und Werksausschuss beschließt, die Zustimmung zum Vorhaben „Am Sandfeld“, Flurstück 900/2 Gemarkung Vach (AZ 2025/2821/602/VB/18) nach § 36a BauGB zunächst fristwahrend zu versagen.
3. Der Bau- und Werkausschuss beauftragt die Verwaltung, das Vorhaben mit dem Ziel der Umsetzung zu begleiten. Unter der Voraussetzung, dass der Vorhabenträger alle nötigen Gutachten vorlegt, nachbarrechtliche Anforderungen erfüllt und vollständige Unterlagen vorlegt, ist das Vorhaben aus Sicht des Bau- und Werkausschusses zustimmungsfähig. Ein weiterer Beschluss ist dann nicht notwendig.
Vorhabensgrundstück
Am Sandfeld, Flurstück 900/2 Gemarkung Vach
Ausgangslage
Am 05.11.2025 wurde bei der Verwaltung ein Antrag auf Vorbescheid mit folgendem Betreff eingereicht: „Abbruch einer Hofstelle und Neubau von vier Doppelhäusern, vier Reihenhäusern und zwei Carportanlagen“
Planungsrechtliche
Voraussetzungen
Das Bauvorhaben ist planungsrechtlich dem Innenbereich zuzuordnen und nach § 34 BauGB zu beurteilen. Da es sich nicht in die nähere Umgebung einfügt, wäre eine Baugenehmigung/Vorbescheid auf dieser Rechtsgrundlage zu versagen.
Prüfung nach §§ 34 Abs. 3b oder 246e BauGB
(„Wohnungsbau-Turbo“)
Hier: Vorhaben mit potenzieller städtebaulicher Wirkung (Anwendungsfall 2a)
Wohnbauvorhaben, die den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes („Wohnbauflächen“ und „gemischte
Bauflächen“) entsprechen und die potenziell städtebauliche Wirkung entfalten.
Planungsrechtliche
Einschätzung
Das geplante Wohnbauvorhaben entspricht den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes („gemischte Bauflächen“). Es entfaltet potenzielle
städtebauliche Wirkung, insbesondere durch die Lage am Ortsrand und die
geplante Dichte. Im weiteren Verfahren („Zustimmungsverfahren“) sind
insbesondere die Einbindung in die bestehende Siedlungsstruktur, die
Sicherstellung einer leistungsfähigen Erschließung sowie die Vereinbarkeit mit
den bestehenden Nutzungen im Umfeld des Plangebiets zu prüfen.
Da das Vorhaben der Verwaltung bereits vor Einführung des „Wohnungsbau-Turbos“ bekannt war, wird das Zustimmungsverfahren wie folgt durchgeführt:
- Der beantragte Vorbescheid wird auf Grundlage §34 Abs. 1 BauGB abgelehnt.
- Der Vorhabensträger bereitet vollständige Bauvorlagen für ein Baugenehmigungsverfahren vor. Die Verwaltung begleitet wohlwollend. Die Notwendigkeit eines städtebaulichen Vertrages wird geprüft.
- Unter der Voraussetzung, dass der Vorhabenträger alle nötigen Gutachten vorlegt, nachbarrechtliche Anforderungen erfüllt und vollständige Unterlagen vorlegt, ist das Vorhaben aus Sicht des Bau- und Werkausschusses zustimmungsfähig.
- Der Bauantrag wird eingereicht.
Empfehlung der
Verwaltung
Da bereits vor Abschluss des Zustimmungsverfahrens ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht wurde, ist die erforderliche Zustimmung nach § 36a BauGB zunächst fristwahrend zu versagen. Der Weg für die o.g. Punkte 1. - 4. („Zustimmungsverfahren“) ist damit frei.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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1. Entwurf Lageplan vom 16.03.2026
2. Entwurf Erdgeschoss mit Außenanlagen vom 16.03.2026
3. 3D Luftbild google maps
4. Ausschnitt WebGIS mit Luftbild
