Der Antrag wird abgelehnt
Zum Antrag wurden die Polizeiinspektion Fürth sowie das Tiefbauamt als zuständiger Straßenbaulastträger beteiligt. Da ein Verkehrsspiegel kein amtliches Verkehrszeichen nach StVO darstellt, bedarf es hier keiner Anordnung durch das Straßenverkehrsamt.
Aus Sicht des Straßenbaulastträgers ist die Anbringung von Verkehrsspiegeln an besagter Örtlichkeit nicht notwendig. Die Kreuzung ist übersichtlich und gut einsehbar, insbesondere da zuletzt ein Rückschnitt durch das Grünflächenamt erfolgt ist. Es ist ohne zusätzliche Maßnahmen und unter der gebotenen Vorsicht der Verkehrsteilnehmer möglich, ohne erhöhte Gefahr, den Abbiegevorgang durchzuführen.
Eine Unfallhäufung ist dort ebenfalls nicht feststellbar.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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