1. Der Bau- und Werkausschuss/ der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
2. Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt/ der Stadtrat beschließt die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Fürth über abweichende Maße der Abstandsflächen als Satzung (Satzungsbeschluss).
Ausgangslage
Mit der Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) wurde das Abstandsflächenrecht grundlegend angepasst. Ziel des Landesgesetzgebers war es insbesondere, Bauvorhaben zu erleichtern, die Innenentwicklung zu stärken und zusätzlichen Wohnraum zu ermöglichen. Die regelmäßige Abstandsflächentiefe beträgt seitdem grundsätzlich 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Die Stadt hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine eigene Abstandsflächensatzung von den Regelungen der BayBO abzuweichen.
Entwicklung der Rahmenbedingungen
Die Abstandsflächensatzung hat ihren ursprünglichen Zweck erfüllt. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Entwicklung des Bauordnungsrechts, der Notwendigkeit einer flächensparenden Innenentwicklung sowie des Ziels einer möglichst einfachen und einheitlichen Rechtsanwendung ist die Satzung heute nicht mehr erforderlich. Die Verwaltung empfiehlt daher ihre Aufhebung.
Gründe für die Aufhebung
In der Praxis führen strengere kommunale Vorgaben regelmäßig zu zusätzlichem Abstimmungsbedarf sowie zu Befreiungs- oder Abweichungsverfahren. Mit der Aufhebung können diese Verfahrensschritte reduziert werden, was sowohl Bauwilligen als auch der Verwaltung zugutekommt. Der Wegfall kommunaler Sonderregelungen reduziert darüber hinaus den Prüfungsaufwand in Baugenehmigungsverfahren. Die Bearbeitung kann auf Grundlage der landesweit geltenden Vorschriften erfolgen. Dadurch werden Bauanträge einfacher bearbeitbar und Beratungsaufwände reduziert, einheitliche Maßstäbe erleichtern zudem die Kommunikation mit Bauherren und Planern.
Die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum stellt weiterhin eine zentrale Herausforderung für die Stadt Fürth dar. Die Anwendung der landesrechtlichen Regelungen erleichtert die Nutzung vorhandener Bauflächen und unterstützt eine flächensparende Siedlungsentwicklung. Die wesentlichen Schutzziele des Abstandsflächenrechts, insbesondere Belichtung, Belüftung, Besonnung und der erforderliche Sozialabstand, werden dabei weiterhin durch die BayBO gewährleistet.
Auf Grund der inzwischen vom Gesetzgeber und der Politik geforderten schnelleren Genehmigungsverfahren mit dem obersten Ziel der Wohnraumschaffung, ist die zusätzliche kommunale Regelung der Abstandsflächensatzung hierfür nicht zielführend.
Auswirkungen
Mit der Aufhebung der Abstandsflächensatzung gelten ausschließlich die landesrechtlichen Regelungen der Bayerischen Bauordnung. Die Prüfung zusätzlicher kommunaler Sonderregelungen entfällt. Gleichzeitig bleiben die Vorgaben der BayBO sowie bestehende Festsetzungen von Bebauungsplänen unberührt.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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Gesamtkosten |
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Veranschlagung im Haushalt
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Entwurf der Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Fürth über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe – Abstandsflächensatzung (AFS)
