1. Der Bau- und Werkausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzungsänderung der Verkaufsstätte für Möbel und Küche (Möbel Flamme) auf dem Flurstück Nr. 1404/4 Gemarkung Fürth planungsrechtlich zulässig ist.
2. Der Bau- und Werkausschuss beschließt, der Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplans („Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel“) für alle zukünftigen allgemeinen Gewerbebetriebe (gemäß § 8 BauNVO) auf diesem Grundstück zuzustimmen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den aktuellen Vorbescheid (Selbsteinlagerungshaus) auf Grundlage dieses Beschlusses zu bescheiden. Für weitere, gleichartige Gewerbeansiedlungen auf diesem Grundstück bedarf es keiner erneuten Befassung des Bau- und Werkausschusses mehr; die Zulässigkeit wird im Rahmen des regulären Baugenehmigungsverfahrens durch die Verwaltung geprüft und festgestellt.
4. Die Verwaltung wird beauftragt die Darstellung für
dieses Flurstück im Rahmen einer gesamten FNP-Neuaufstellung zum späteren Zeitpunkt anzupassen.
Vorhabensgrundstück
Hardstraße 80, Flurstück 1401/4 Gemarkung Fürth
Ausgangslage
Am 18.05.2026 wurde bei der Verwaltung ein Antrag auf
Vorbescheid mit folgendem Betreff eingereicht: „Nutzungsänderung bei einer
Verkaufsstätte für Möbel und Küche (Möbel Flamme) in ein
Selbsteinlagerungshaus“.
Die Verwaltung nimmt den Vorbescheidsantrag zum Anlass,
eine grundsätzliche Klarstellung für das gesamte Areal herbeizuführen, um
zukünftige gleichgelagerte Verfahren zu beschleunigen.
Planungsrechtliche
Beurteilung
Das Flurstück befindet sich nicht im Geltungsbereich
eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Es liegt in einem faktischen
Gewerbegebiet. Gewerbebetriebe sind der Art nach zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 8 BauNVO). Die geplante Nutzungsänderung ist somit planungsrechtlich
zulässig.
Darstellung im
Flächennutzungsplan (FNP)
Der FNP der Stadt stellt das Grundstück
als „Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel“ dar. Diese Darstellung
verfolgt das städtebauliche Ziel, die Fläche exklusiv für großflächige
Einzelhandelsnutzungen zu reservieren.
Allgemeine Gewerbebetriebe weichen von diesem Ziel des
Flächennutzungsplans ab.
Stellungnahme
der Fachämter
Das Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung (AWS) begrüßt
die Öffnung des Areals für allgemeine Gewerbenutzungen zur Vermeidung von
Leerstand und zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts.
Empfehlung der
Verwaltung
Die Nutzungsänderung auf dem Grundstück soll als mit den
städtebaulichen Zielen vereinbar angesehen werden.
Diese Feststellung dient als verwaltungsinterne und
politische Leitlinie für alle zukünftigen Bauanträge auf diesem Grundstück. Bei
Vorliegen eines konkreten Antrags wird die Verwaltung diese Leitlinie anwenden.
Ein erneuter Beschluss des Ausschusses ist dann nicht mehr erforderlich, sofern
es sich um eine zulässige Nutzung gemäß dieser Leitlinie handelt.
Obwohl die Darstellung im FNP abweicht, ist kein Änderungsverfahren erforderlich. Im Fall einer Ansiedlung eines Gewerbebetriebs ist der FNP an dieser Stelle überholt und somit obsolet. Eine Änderung/ Berichtigung der Flächennutzung ist im Rahmen einer gesamten FNP-Neuaufstellung zum späteren Zeitpunkt möglich.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Auszug aus dem Flächennutzungsplan
