Der Beirat für Sozialhilfe, Sozial- und
Seniorenangelegenheiten/der Finanz- und Verwaltungsausschuss nimmt die
Ausführungen der Verwaltung zum Antrag der AfD-Stadtratsfraktion vom 13.05.2026
betreffend Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
zur Kenntnis.
Der Antrag der AfD Schaffung
von gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten für Leistungsbezieher nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 13.05.2026 war zunächst in die
Sitzung des Finanz- und Verwaltungsausschusses am 10.06.2026 verfügt worden. In
jener Sitzung wurde beschlossen, das Thema zuerst im zuständigen Ausschuss (Beirat für Sozialhilfe, Sozial- und
Seniorenangelegenheiten)
am 15.07.2026 und dann wieder im
darauffolgenden Finanz- und Verwaltungsausschuss am 29.07.2026 zu behandeln.
Der Beirat für Sozialhilfe, Sozial- und Seniorenangelegenheiten hat sich
bereits in seiner Sitzung vom 17.07.2024 mit den Möglichkeiten zur Umsetzung
von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz befasst. Die
damalige Vorlage stellte die rechtlichen Rahmenbedingungen, Zuständigkeiten und
praktischen Herausforderungen dar. Die vorliegende Stellungnahme knüpft an
diese Beratungen an und berücksichtigt die zwischenzeitlich gewonnenen
Erkenntnisse sowie die aktuelle Antragstellung der AfD-Stadtratsfraktion.
Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG ermöglichen
leistungsberechtigten Personen eine gemeinwohlorientierte Tätigkeit und sollen
insbesondere zur Tagesstrukturierung, Förderung von Eigenverantwortung und
gesellschaftlicher Teilhabe beitragen. Die Tätigkeiten begründen kein reguläres
Arbeitsverhältnis und werden mit einer gesetzlich festgelegten
Aufwandsentschädigung vergütet. Arbeitsgelegenheiten können sowohl im
unmittelbaren Umfeld von Unterkünften als auch bei staatlichen, kommunalen oder
gemeinnützigen Trägern eingerichtet werden.
Zur Vertiefung der rechtlichen Grundlagen wird auf
anliegende Dokumente verwiesen.
Für Arbeitsgelegenheiten in staatlichen
Gemeinschaftsunterkünften ist die Regierung von Mittelfranken zuständig. Die
Regierung hat gegenüber der Stadt Fürth bestätigt, dass in allen
Gemeinschaftsunterkünften im Stadtgebiet bereits heute Arbeitsgelegenheiten
angeboten werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Tätigkeiten zur
Aufrechterhaltung des Unterkunftsbetriebs, beispielsweise die Reinigung von
Gemeinschaftsflächen oder einfache Gartenarbeiten unter Anleitung und Aufsicht
des zuständigen Unterkunftspersonals. Geeignete Bewohnerinnen und Bewohner
werden durch die Regierung identifiziert und bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen zur Wahrnehmung entsprechender Tätigkeiten herangezogen. Die
hierfür erforderlichen Vollzugsstrukturen, Musterbescheide und
Verfahrensabläufe bestehen bereits. Die Stadt Fürth kann darüber hinaus
geeignete Personen an die Regierung von Mittelfranken melden, damit eine
Prüfung entsprechender Einsatzmöglichkeiten erfolgen kann. Damit wird ein
wesentlicher Teil der gesetzlich vorgesehenen Arbeitsgelegenheiten bereits
heute durch die zuständige staatliche Behörde umgesetzt.
Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Fürth kommt
grundsätzlich nur der Personenkreis in Betracht, der Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhält. In der einzigen dezentralen Unterkunft der
Stadt Fürth in der Europaallee 9 leben aktuell 129 Bewohner*innen. Die
Abteilung Asylbewerberhilfen hat unter Berücksichtigung der entsprechenden
Positivkriterien eine vertiefte Prüfung vorgenommen. Aktuell erfüllen nach
derzeitigem Stand maximal 15 Leistungsempfänger*innen die grundsätzlichen
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten.
Der Großteil der Leistungsempfänger*innen ist aufgrund gesundheitlicher
Einschränkungen, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Überschreiten der
Regelaltersgrenze, Pflegeverpflichtungen, Schulbesuch, Integrations- und
Sprachkurse, bevorstehende Arbeitsaufnahmen, Ausbildungen sowie weiterer
Zumutbarkeitsgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen.
Gleichzeitig wurden zum genannten Stichtag keine
Fälle von Leistungskürzungen im Zusammenhang mit der Ablehnung einer
Arbeitsgelegenheit gemeldet. Die vorliegenden Zahlen verdeutlichen, dass die
tatsächlich erreichbare Zielgruppe deutlich kleiner ist als die Gesamtzahl der
im Stadtgebiet lebenden Geflüchteten.
Um mögliche Einsatzfelder innerhalb der
Stadtverwaltung zu identifizieren, wurde eine Abfrage bei den Referaten und
Dienststellen durchgeführt. Die infra
fürth gmbh kommt als Einsatzstelle für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG
nicht in Betracht, da Arbeitsgelegenheiten ausschließlich bei staatlichen,
kommunalen oder gemeinnützigen Trägern eingerichtet werden können.
Privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen erfüllen die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht.
Die Rückmeldungen aus der Stadtverwaltung zeigen,
dass grundsätzlich einzelne Einsatzmöglichkeiten – insbesondere im Bereich von
Bauhof-, Grünpflege-, Reinigungs- oder unterstützenden hauswirtschaftlichen
Tätigkeiten sowie bei der Unterstützung von Veranstaltungen – denkbar
erscheinen. Gleichzeitig wurde übereinstimmend darauf hingewiesen, dass deren
Umsetzung an zahlreiche organisatorische, personelle und rechtliche
Voraussetzungen geknüpft wäre. Genannt wurden insbesondere ein erheblicher
Betreuungs- und Anleitungsaufwand, ausreichende Sprachkenntnisse der
eingesetzten Personen, Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des
Versicherungsschutzes, der persönlichen Eignung sowie der Bereitstellung von
Arbeitskleidung und Schutzausrüstung. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen,
dass derzeit keine belastbare Aussage über die tatsächlich umsetzbare Anzahl
möglicher Arbeitsgelegenheiten getroffen werden kann, da zunächst praktische
Erfahrungen mit einem entsprechenden Einsatzmodell fehlen.
Seit Februar 2026 stellt die Stadt Fürth über das
BayernPortal ein digitales Verfahren zur Meldung möglicher Arbeitsgelegenheiten
zur Verfügung. Bislang sind über dieses Verfahren keine Meldungen eingegangen.
Das Angebot besteht weiterhin und ermöglicht staatlichen, kommunalen und
gemeinnützigen Trägern, geeignete Tätigkeiten unkompliziert bei der Stadt Fürth
anzuzeigen. Die Meldung ist unter folgender Adresse möglich:
Voraussetzung für die Anerkennung einer
Arbeitsgelegenheit ist insbesondere, dass die Tätigkeit dem Gemeinwohl dient
und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 AsylbLG erfüllt. Gemeinnützige
Träger haben ihre Gemeinnützigkeit nachzuweisen und die vorgesehene Tätigkeit
näher zu beschreiben.
Sollten
künftig geeignete Einsatzmöglichkeiten gemeldet oder innerhalb der
Stadtverwaltung identifiziert werden, werden diese im Hinblick auf ihre
rechtliche, organisatorische und personelle Umsetzbarkeit geprüft. In diesem Fall kann auf die Erfahrungen anderer
Kommunen zurückgegriffen werden. Die
Verwaltung wird die weitere Entwicklung fortlaufend beobachten und das Thema
regelmäßig überprüfen.
Bei der praktischen Umsetzung von
Arbeitsgelegenheiten bestehen verschiedene organisatorische, personelle und
rechtliche Herausforderungen. Hierzu zählen insbesondere die Gewinnung
geeigneter Einsatzstellen, die Vermittlung geeigneter Personen, die fachliche
Anleitung und Begleitung der Teilnehmenden, die Dokumentation der geleisteten
Tätigkeiten, Fragen des Arbeits- und Unfallversicherungsschutzes,
Haftungsfragen sowie die Organisation und Kontrolle der tatsächlichen
Durchführung. Die Sozialverwaltung hat darauf hingewiesen, dass hierfür bislang
keine gesonderten organisatorischen Strukturen bestehen und ein erheblicher
zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen würde. Bereits die Bedarfserhebung,
die Zuweisung geeigneter Personen, die laufende Überwachung der Teilnahme sowie
die Dokumentation der geleisteten Stunden erfordern personelle Ressourcen.
Hinzu kommen gegebenenfalls Anhörungsverfahren, Verpflichtungsbescheide und die
Bearbeitung von Rechtsmitteln.
Die Erfahrungen anderer Kommunen bestätigen diese
Einschätzung. Arbeitsgelegenheiten werden dort überwiegend im Bereich der
Unterkunftsbetreuung und Reinigung eingesetzt und beruhen vielfach auf
freiwilliger Mitwirkung der Leistungsberechtigten. Gleichzeitig wird von
erheblichem Verwaltungsaufwand sowohl auf Seiten der Sozialverwaltung als auch
bei den anbietenden Trägern berichtet. Versuche, Arbeitsgelegenheiten dauerhaft
außerhalb des unmittelbaren Unterkunftsbetriebs zu etablieren, waren nach den
vorliegenden Erfahrungsberichten nur teilweise erfolgreich.
Auch die Durchsetzung von Leistungskürzungen bei
Ablehnung von Arbeitsgelegenheiten ist rechtlich anspruchsvoll. Vor einer
Leistungskürzung sind umfangreiche Verfahrensschritte, insbesondere Anhörungen
und Einzelfallprüfungen, erforderlich. Zudem wird die Anwendung entsprechender
Sanktionsregelungen in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung teilweise
kritisch bewertet. Eine finanzielle Entlastung der öffentlichen Haushalte lässt
sich daher nicht allein aus der Möglichkeit von Leistungskürzungen ableiten. Vielmehr
sind jeweils auch die entstehenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten zu
berücksichtigen.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die
Sozialverwaltung in den kommenden Jahren voraussichtlich mit zusätzlichen
Aufgaben im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes konfrontiert sein wird.
Mögliche gesetzliche Änderungen auf Bundesebene, insbesondere hinsichtlich des
leistungsrechtlichen Status bestimmter ukrainischer Geflüchteter, können zu
einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen und werden von der Verwaltung laufend
beobachtet.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
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Gesamtkosten |
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Veranschlagung im Haushalt
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Budget-Nr. |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1: IMS des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern vom 02.05.2024
Anlage 2: Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG
