Betreff
Vorlage zum Antrag der AfD-Stadtratsfraktion vom 13.05.2026 "Schaffung Arbeitsgelegenheiten Asyl"
Vorlage
SzA/0410/2026
Art
Beschlussvorlage - SB
Referenzvorlage

Der Beirat für Sozialhilfe, Sozial- und Seniorenangelegenheiten/der Finanz- und Verwaltungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Antrag der AfD-Stadtratsfraktion vom 13.05.2026 betreffend Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zur Kenntnis.


Der Antrag der AfD Schaffung von gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten für Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 13.05.2026 war zunächst in die Sitzung des Finanz- und Verwaltungsausschusses am 10.06.2026 verfügt worden. In jener Sitzung wurde beschlossen, das Thema zuerst im zuständigen Ausschuss (Beirat für Sozialhilfe, Sozial- und Seniorenangelegenheiten) am 15.07.2026 und dann wieder im darauffolgenden Finanz- und Verwaltungsausschuss am 29.07.2026 zu behandeln.

Der Beirat für Sozialhilfe, Sozial- und Seniorenangelegenheiten hat sich bereits in seiner Sitzung vom 17.07.2024 mit den Möglichkeiten zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz befasst. Die damalige Vorlage stellte die rechtlichen Rahmenbedingungen, Zuständigkeiten und praktischen Herausforderungen dar. Die vorliegende Stellungnahme knüpft an diese Beratungen an und berücksichtigt die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse sowie die aktuelle Antragstellung der AfD-Stadtratsfraktion.

Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG ermöglichen leistungsberechtigten Personen eine gemeinwohlorientierte Tätigkeit und sollen insbesondere zur Tagesstrukturierung, Förderung von Eigenverantwortung und gesellschaftlicher Teilhabe beitragen. Die Tätigkeiten begründen kein reguläres Arbeitsverhältnis und werden mit einer gesetzlich festgelegten Aufwandsentschädigung vergütet. Arbeitsgelegenheiten können sowohl im unmittelbaren Umfeld von Unterkünften als auch bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern eingerichtet werden.

Zur Vertiefung der rechtlichen Grundlagen wird auf anliegende Dokumente verwiesen.

Für Arbeitsgelegenheiten in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften ist die Regierung von Mittelfranken zuständig. Die Regierung hat gegenüber der Stadt Fürth bestätigt, dass in allen Gemeinschaftsunterkünften im Stadtgebiet bereits heute Arbeitsgelegenheiten angeboten werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung des Unterkunftsbetriebs, beispielsweise die Reinigung von Gemeinschaftsflächen oder einfache Gartenarbeiten unter Anleitung und Aufsicht des zuständigen Unterkunftspersonals. Geeignete Bewohnerinnen und Bewohner werden durch die Regierung identifiziert und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrnehmung entsprechender Tätigkeiten herangezogen. Die hierfür erforderlichen Vollzugsstrukturen, Musterbescheide und Verfahrensabläufe bestehen bereits. Die Stadt Fürth kann darüber hinaus geeignete Personen an die Regierung von Mittelfranken melden, damit eine Prüfung entsprechender Einsatzmöglichkeiten erfolgen kann. Damit wird ein wesentlicher Teil der gesetzlich vorgesehenen Arbeitsgelegenheiten bereits heute durch die zuständige staatliche Behörde umgesetzt.

Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Fürth kommt grundsätzlich nur der Personenkreis in Betracht, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält. In der einzigen dezentralen Unterkunft der Stadt Fürth in der Europaallee 9 leben aktuell 129 Bewohner*innen. Die Abteilung Asylbewerberhilfen hat unter Berücksichtigung der entsprechenden Positivkriterien eine vertiefte Prüfung vorgenommen. Aktuell erfüllen nach derzeitigem Stand maximal 15 Leistungsempfänger*innen die grundsätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten. Der Großteil der Leistungsempfänger*innen ist aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Überschreiten der Regelaltersgrenze, Pflegeverpflichtungen, Schulbesuch, Integrations- und Sprachkurse, bevorstehende Arbeitsaufnahmen, Ausbildungen sowie weiterer Zumutbarkeitsgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen.

Gleichzeitig wurden zum genannten Stichtag keine Fälle von Leistungskürzungen im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit gemeldet. Die vorliegenden Zahlen verdeutlichen, dass die tatsächlich erreichbare Zielgruppe deutlich kleiner ist als die Gesamtzahl der im Stadtgebiet lebenden Geflüchteten.

Um mögliche Einsatzfelder innerhalb der Stadtverwaltung zu identifizieren, wurde eine Abfrage bei den Referaten und Dienststellen durchgeführt.  Die infra fürth gmbh kommt als Einsatzstelle für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG nicht in Betracht, da Arbeitsgelegenheiten ausschließlich bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern eingerichtet werden können. Privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.

Die Rückmeldungen aus der Stadtverwaltung zeigen, dass grundsätzlich einzelne Einsatzmöglichkeiten – insbesondere im Bereich von Bauhof-, Grünpflege-, Reinigungs- oder unterstützenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sowie bei der Unterstützung von Veranstaltungen – denkbar erscheinen. Gleichzeitig wurde übereinstimmend darauf hingewiesen, dass deren Umsetzung an zahlreiche organisatorische, personelle und rechtliche Voraussetzungen geknüpft wäre. Genannt wurden insbesondere ein erheblicher Betreuungs- und Anleitungsaufwand, ausreichende Sprachkenntnisse der eingesetzten Personen, Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Versicherungsschutzes, der persönlichen Eignung sowie der Bereitstellung von Arbeitskleidung und Schutzausrüstung. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass derzeit keine belastbare Aussage über die tatsächlich umsetzbare Anzahl möglicher Arbeitsgelegenheiten getroffen werden kann, da zunächst praktische Erfahrungen mit einem entsprechenden Einsatzmodell fehlen.

Seit Februar 2026 stellt die Stadt Fürth über das BayernPortal ein digitales Verfahren zur Meldung möglicher Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Bislang sind über dieses Verfahren keine Meldungen eingegangen. Das Angebot besteht weiterhin und ermöglicht staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern, geeignete Tätigkeiten unkompliziert bei der Stadt Fürth anzuzeigen. Die Meldung ist unter folgender Adresse möglich:

https://www.fuerth.de/service-fuerther-rathaus/dienstleistungen/detail/arbeitsgelegenheiten-fuer-asylsuchende-meldung-175943/

Voraussetzung für die Anerkennung einer Arbeitsgelegenheit ist insbesondere, dass die Tätigkeit dem Gemeinwohl dient und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 AsylbLG erfüllt. Gemeinnützige Träger haben ihre Gemeinnützigkeit nachzuweisen und die vorgesehene Tätigkeit näher zu beschreiben.

Sollten künftig geeignete Einsatzmöglichkeiten gemeldet oder innerhalb der Stadtverwaltung identifiziert werden, werden diese im Hinblick auf ihre rechtliche, organisatorische und personelle Umsetzbarkeit geprüft. In diesem Fall kann auf die Erfahrungen anderer Kommunen zurückgegriffen werden.  Die Verwaltung wird die weitere Entwicklung fortlaufend beobachten und das Thema regelmäßig überprüfen.

Bei der praktischen Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten bestehen verschiedene organisatorische, personelle und rechtliche Herausforderungen. Hierzu zählen insbesondere die Gewinnung geeigneter Einsatzstellen, die Vermittlung geeigneter Personen, die fachliche Anleitung und Begleitung der Teilnehmenden, die Dokumentation der geleisteten Tätigkeiten, Fragen des Arbeits- und Unfallversicherungsschutzes, Haftungsfragen sowie die Organisation und Kontrolle der tatsächlichen Durchführung. Die Sozialverwaltung hat darauf hingewiesen, dass hierfür bislang keine gesonderten organisatorischen Strukturen bestehen und ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen würde. Bereits die Bedarfserhebung, die Zuweisung geeigneter Personen, die laufende Überwachung der Teilnahme sowie die Dokumentation der geleisteten Stunden erfordern personelle Ressourcen. Hinzu kommen gegebenenfalls Anhörungsverfahren, Verpflichtungsbescheide und die Bearbeitung von Rechtsmitteln.

Die Erfahrungen anderer Kommunen bestätigen diese Einschätzung. Arbeitsgelegenheiten werden dort überwiegend im Bereich der Unterkunftsbetreuung und Reinigung eingesetzt und beruhen vielfach auf freiwilliger Mitwirkung der Leistungsberechtigten. Gleichzeitig wird von erheblichem Verwaltungsaufwand sowohl auf Seiten der Sozialverwaltung als auch bei den anbietenden Trägern berichtet. Versuche, Arbeitsgelegenheiten dauerhaft außerhalb des unmittelbaren Unterkunftsbetriebs zu etablieren, waren nach den vorliegenden Erfahrungsberichten nur teilweise erfolgreich.

Auch die Durchsetzung von Leistungskürzungen bei Ablehnung von Arbeitsgelegenheiten ist rechtlich anspruchsvoll. Vor einer Leistungskürzung sind umfangreiche Verfahrensschritte, insbesondere Anhörungen und Einzelfallprüfungen, erforderlich. Zudem wird die Anwendung entsprechender Sanktionsregelungen in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung teilweise kritisch bewertet. Eine finanzielle Entlastung der öffentlichen Haushalte lässt sich daher nicht allein aus der Möglichkeit von Leistungskürzungen ableiten. Vielmehr sind jeweils auch die entstehenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Sozialverwaltung in den kommenden Jahren voraussichtlich mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes konfrontiert sein wird. Mögliche gesetzliche Änderungen auf Bundesebene, insbesondere hinsichtlich des leistungsrechtlichen Status bestimmter ukrainischer Geflüchteter, können zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen und werden von der Verwaltung laufend beobachtet.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

x

nein

ja

Gesamtkosten

     

nein

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

nein

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

Vwhh

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:


Anlage 1: IMS des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 02.05.2024

Anlage 2: Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG