Die Mitteilung des Baureferats wird zur Kenntnis genommen.
Ausgangslage
Die CSU-Stadtratsfraktion hat am 22.04.2026 folgenden Antrag gestellt:
1. Für alle im Stadtgebiet Fürth neu hergestellten oder grundlegend sanierten Straßen, Geh- und Radwege wird eine Aufgrabungssperre von mindestens 5 Jahren festgelegt und konsequent durchgesetzt.
2. Ausnahmen werden ausschließlich bei unvorhersehbaren Notfällen (z. B. Leitungsbruch, Gefahrenabwehr) zugelassen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen welche angemessenen und rechtssicheren Sanktionen bei Verstößen gegen die Aufgrabungssperre eingeführt werden können.
Prüfergebnis
Das Tiefbauamt als Straßenbaulastträger versteht und teilt den Unmut über die vielen Baustellen im Stadtgebiet, insbesondere dann, wenn kurz nach einer Straßenerneuerung derselbe Straßenabschnitt gleich wieder „von Dritten“ aufgegraben wird.
Um dies zu verhindern, werden bereits seit einigen Jahren regelmäßige Koordinierungsrunden seitens des Tiefbauamtes mit den betroffenen Spartenträgern organisiert. Ziel ist es, Synergieeffekte zu schaffen, sodass einerseits Mehrfachaufgrabungen vermieden und anderseits durch Mitteilung der geplanten Maßnahmen kein oben genanntes direktes Aufgraben nach Straßenerneuerungen notwendig wird.
Leider lassen sich aber nicht alle Maßnahmen vermeiden. Grundsätzlich gibt es verschiedene Akteure, die hierbei eine Rolle spielen:
- Die Infra fürth gmbh (siehe auch Stellungnahme vom 05.05.2026): Die Aufgrabungen der Infra sind mittels Konzessionsverträgen geregelt und sollen nicht vor einem Ablauf einer Frist von 7 Jahren nach Abnahme der Bauleistung geschehen. Sollte diese Frist in Ausnahmefällen unterschritten werden, können Ausgleichszahlungen geltend gemacht werden. Die Höhe der Ausgleichzahlungen ist gestaffelt je nach Alter des betroffenen Straßenabschnitts.
- Die Telekommunikationsunternehmen: Die Grundlage ihres Handelns bildet das Telekommunikationsgesetzes. Nach § 1 Abs. 1 TKG liegt der Ausbau von Telekommunikationsnetzen im überragenden öffentlichen Interesse. Eine Zustimmung kann nicht mit Verweis auf eine von der Kommune festgelegte Aufgrabungssperre verweigert werden.
Ebenso
scheidet eine pauschale Wertminderung, aufgrund der garantierten
unentgeltlichen Nutzung, die sich aus dem TKG ergeben, aus.
- Die „Dritten“: Hierbei handelt es sich Baumaßnahmen von Privatpersonen oder Firmen. In aller Regel geht es dabei um die Herstellung von (Kanal)Hausanschlüssen. Diese werden im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis genehmigt. Die Verweigerung der Sondernutzungserlaubnis während der vorgeschlagenen fünfjährigen Sperrfrist ist ausgeschlossen, sofern die „Dritten“ zu der Maßnahme gesetzlich verpflichtet sind, wie z.B. zum Kanalanschluss im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs.
Zu den Aspekten, die gem. Antrag besonders zu betrachten sind, kann zudem folgendes aufgeführt werden:
· Möglichkeiten zur Anpassung von Sondernutzungsgebühren
Bei Maßnahmen der infra fürth gmbh sowie Telekommunikationsunternehmen werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben, da dies mit den Konzessionsverträgen bzw. mit den gesetzlichen Gegebenheiten des TKG geregelt ist. Bei „Dritten“ wäre eine solche erhöhte Gebühr nur durchsetzbar, wenn ein entsprechend vorwerfbares Verhalten vorliegen würde.
· Einführung von Vertragsstrafen
Vertragsstrafen sind bei Maßnahmen der infra fürth gmbh Bestandteil der Konzessionsverträge. Bei Telekommunikationsunternehmen und „Dritten“ scheiden Vertragsstrafen aus, da mit diesen keine Verträge hinsichtlich Aufgrabungen geschlossen werden. Etwaige Ansprüche leiten sich aus dem TKG bzw. der Aufgrabung zugrundeliegenden Sondernutzungssatzung ab.
· Anforderung an die Wiederherstellung der Verkehrsflächen
Diese Anforderungen sind bei allen Akteuren gleich geregelt. Die zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTV A-StB) bilden das bundesweite Regelwerk.
· Regelungen zur Gewährleistung
Auch diese Anforderungen sind bei allen Akteuren gleich geregelt. U.a. sind hier die ZTV-Asphalt-StB sowie die ZTV-Pflaster-StB aufzuführen, aus denen die Gewährleistungsfristen für diese Fälle abzuleiten sind.
· Rechtliche Möglichkeit zur Ausschöpfung von Bußgeldern
Für die Verhängung von Bußgeldern müsste die gesetzliche Grundlage für Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände geschaffen werden.
· Ausgleichszahlungen für die Wertminderung bei genehmigten Ausnahmen.
Bei Maßnahmen der infra ist dies durch die Konzessionsverträge geregelt. Im Zuge von Maßnahmen, die auf Grundlage des TKG durch die Kommune genehmigt werden müssen, scheidet eine Geltendmachung für die Wertminderung aus. Aufgrund der Regelungen aus diesem besteht von den Unternehmen ohnehin eine Instandsetzungs-, Schadenersatz- und Ausgleichspflicht für erhöhte Unterhaltskosten. Bei „Dritten“ ist in der Regel davon auszugehen, dass die Aufgrabung aufgrund einer gesetzlichen Pflicht erfolgt. Z.B. im Zuge des Hausanschlusses an das öffentliche Kanalnetz. Hier wird nach Auffassung der Verwaltung keine Ausgleichszahlung zur Wertminderung durchsetzbar sein.
Fazit
Der Erlass einer
Aufgrabungssperre scheint der Verwaltung nicht zielführend zu sein. In den
Konzessionsverträgen ist dies bereits geregelt und gegen
Telekommunikationsunternehmen sowie „Dritte“, die aufgrund einer gesetzlichen
Grundlage/Verpflichtung aufgraben, ist so eine Sperre nicht durchsetzbar.
Bei Einzelfällen, die nicht unter die zuvor behandelten Kategorien fallen, besteht immer noch die Möglichkeit, die Sondernutzungserlaubnis zu verweigern.
Finanzierung:
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Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
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Gesamtkosten |
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Veranschlagung im Haushalt
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Budget-Nr. |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1: CSU-Antrag zur Festlegung einer Aufgrabungssperre vom 22.04.2026
Anlage 2: Stellungnahme der infra fürth gmbh zum Antrag der CSU vom 05.05.2026
Anlage 3: Stellungnahme Rechtsamt zum Erlass einer Aufgrabungssperre vom 01.07.2026
