Betreff
Antrag/Anfrage von Herrn Stadtrat Schönweiß, DIE LINKE, vom 07.09.2011, Aufnahme von Flüchtlingen aus dem Mittelmeer
Vorlage
SzA/009/2011
Art
Beschlussvorlage - AB

Vom Bürgeramt der Stadt Fürth wurde zum Antrag/Anfrage des Herrn Stadtrat Schönweiß, DIE LINKE, vom 07.09.2011 folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein Grundrecht, das in Art. 16 a Grundgesetz verankert ist.
Die Entscheidung über die Anerkennung politisch Verfolgter als Asylberechtigte fällt das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg mit seinen verschiedenen Außenstellen. Das Verfahren richtet sich nach dem Asylverfahrensgesetz. Asylbewerber dürfen den ihnen zugewiesenen Bereich nicht ohne schriftliche Erlaubnis verlassen (Residenzpflicht).

Dem Asylbewerber ist während der Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Zum Nachweis erhält er eine Aufenthaltsgestattung, die allerdings keinen Aufenthaltstitel darstellt. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich beschränkt auf einen Ort, den die zuständigen Behörden festlegen. Die Aufenthaltsgestattung kann auch mit behördlichen Auflagen versehen werden. Sie erlischt, wenn die Ablehnung des Asylantrags bestandskräftig geworden ist. Im Falle einer Ablehnung des Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" (§ 30 Asylverfahrensgesetz) erlischt die Aufenthaltsgestattung bereits vor der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags, mit der Folge, dass der Asylbewerber ein etwaiges Gerichtsverfahren gegen die Ablehnung vom Ausland aus weiter betreiben muss.

 

 

Nachfolgend eine Information des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg (BAMF):

 

Verteilung der Asylbewerber

Ein Asylsuchender wird einer bestimmten Ersthilfe-Einrichtung zugeordnet. Diese "Verteilung" stützt sich auf mehrere Kriterien und wird mit Hilfe des Systems "EASY" ermittelt.

"Verteilung" bedeutet, dass Asylsuchende nach bestimmten Kriterien einer Erstaufnahme-Einrichtung zugeordnet werden, die für sie zuständig ist. Bevor die Verteilung beginnen kann, muss sich der Ausländer als asylsuchend melden. Hierzu bestehen zwei Wege.

Asylgesuch an der Grenze oder im Inland

Dabei ist die erste Möglichkeit, dass sich ein Ausländer während der Einreise als asylsuchend meldet. Hierzu wendet er sich an die Grenzbehörde, die ihn dann an die nächstgelegene Erstaufnahme-Einrichtung weiterleitet. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einreise verweigert werden muss, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Die zweite Möglichkeit ist, dass sich ein Ausländer erst im Inland als asylsuchend zu erkennen gibt. Er wird dann ebenfalls an die nächstgelegene Erstaufnahme-Einrichtung verwiesen.

Verteilungssystem "EASY"

Im nächsten Schritt findet die "Verteilung" statt, das Zuordnen zur zuständigen Erstaufnahme-Einrichtung. Diese wird mit Hilfe des Systems "EASY" ermittelt, das die Verteilung bundesweit verwaltet. Sofern sich der Asylsuchende nicht bereits in der zuständigen Einrichtung befindet, muss er sich zu derjenigen begeben, die ihm zugeteilt wird. In der Außenstelle des Bundesamtes, die dieser Erstaufnahme-Einrichtung zugeordnet ist, stellt er dann seinen Asylantrag.

"Königsteiner Schlüssel"

Die Zuteilung von Erstaufnahme-Einrichtungen hängt zum einen ab von deren aktuellen Kapazitäten. Daneben spielt auch eine Rolle, in welcher Außenstelle des Bundesamtes das Heimatland des Asylsuchenden bearbeitet wird. Zudem bestehen Aufnahmequoten für die einzelnen Bundesländer: Dabei handelt es sich um Prozentanteile, die jedes Bundesland aufnehmen muss, den sogenannten "Königsteiner Schlüssel". Er wird für jedes Jahr entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder berechnet.

Die Verteilungsquoten fallen für 2011 wie folgt aus:

Verteilung der Asylbewerber 2011Verteilung der Asylbewerber 2011 Quelle:  Referat 222 (Statistik), Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

 

 

 

Auswirkungen für den Bereich der Stadt Fürth:

 

Eine vermehrte Aufnahme von Flüchtlingen im Bereich der Stadt Fürth scheitert derzeit daran, dass kein geeignetes Objekt für die Unterbringung vorhanden ist, nachdem die GU Hafenstraße geschlossen worden ist. Derzeit gibt es in Fürth nur die Unterkunft in der Fronmüllerstraße 128. Privatunterkünfte scheiden für Asylbewerber grundsätzlich erst einmal aus. Ein neues Objekt ist nach hiesigen Erkenntnissen nicht geplant.

 

Die Regierung von Mittelfranken mit ihrer Außenstelle in Zirndorf wäre für Fürth für die Verteilung, Organisation und Anmietung von Räumlichkeiten zuständig.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

bei Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


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