Auf dem Grundstück Fl.Nr. 864/2 Gemarkung Fürth
(Feldstraße/Vacher Straße, gegenüber der
Einmündung der Heimgartenstraße)
befindet sich eine mächtige,
ortsbildprägende Rotbuche mit einem
Kronendurchmesser von 17 Metern.
Innerhalb des Stadtgebietes Fürth gehören Bäume dieser
Größenordnung zu den Ausnahmen.
Bemerkenswert ist insbesondere, dass
es sich um eine heimische Rotbuche handelt.
Der sehr vitale Baum hat eine nahezu kugelige Krone und zeigt damit nicht die
typische Wuchsform eines Straßen- oder
Waldbaumes, sondern die einer
freistehenden Buche. Auf Grund der immensen Blattmasse erfüllt die Buche eine
wichtige Funktion zur Regulierung und Verbesserung des
Kleinklimas. Bäume dieses Alters sind immer auch Nahrungs-, Brut- bzw.
Schlafhabitat für verschiedene
Tierarten (Vögel, Fledermäuse,
Insekten).
Aus Sicht des Ordnungsamtes / Abteilung Umwelt- und
Naturschutz ist dieser Baum unbedingt erhaltenswert.
Das Grundstück
Fl.Nr. 864/2 Gemarkung soll nun durch Grundstücksteilungen geordnet und bebaut
werden; ein Bauantrag wurde zwischenzeitlich eingereicht. Auf der an die Buche angrenzenden
Parzelle ist die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz
vorgesehen. Wenige Meter vom Stamm der
Buche entfernt soll eine - versickerungsfähige - Zufahrt zu Garage und
Stellplatz errichtet werden, zudem ist in gewissem Umfang auch eine Auffüllung des abschüssigen Hanggrundstückes beabsichtigt.
Durch die Errichtung
der Zufahrt sowie die Bautätigkeit
auf dem Grundstück ist der Baum in seinem Fortbestand beeinträchtigt.
Die Buche ist durch
die Baumschutzverordnung geschützt. Mit den
Regelungen der Baum-schutzverordnung
alleine kann jedoch ein baurechtlich zulässiges Vorhaben nicht verhindert werden,
allenfalls können in solchen Fällen für entfernte Bäume Ersatzpflanzungen
verlangt werden. Weiter reichender Schutz könnte der
Buche dann zu Teil werden, sofern
sie als Naturdenkmal unter Schutz
gestellt werden würde. Als Naturdenkmäler
können nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) Einzelschöpfungen der
Natur geschützt werden, sofern dies
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder
landeskundlichen Gründen bzw. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich
ist. Der Zustand der Buche könnte
aus fachlicher Sicht die Unterschutzstellung als Naturdenkmal
durchaus rechtfertigen. Mit der
Ausweisung der Buche als Naturdenkmal wäre der
Baum mit seinem Wurzelbereich, das ist die Bodenfläche
zwischen Stamm und Kronentraufe zuzüglich 1,5 m nach außen gemessen
(Schutzbereich) unter Schutz gestellt.
Der
Naturschutzbeirat hat sich in seiner Sitzung vom 29.09.2011 einstimmig dafür
ausge-sprochen, die Buche als Naturdenkmal
auszuweisen und die einstweilige Sicherstellung der
Buche anzuordnen.
Im Fürther
Stadtgebiet sind bislang 16 Einzelschöpfungen der
Natur durch Rechtsverordnung vom 16.04.1999, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 27.03.2002 (Naturdenkmal-verordnung,
Ortsrecht Nr. 64_5) als Naturdenkmal
unter Schutz gestellt. Ein weitreichender
Verbotskatalog soll dabei den
zukünftigen Erhalt der Naturdenkmäler sicherstellen.
Als weitere
Verfahrensschritte würden sich, die
Zustimmung des Umweltausschusses
angenommen, die einstweilige Sicherstellung der
Buche nach Art. 54 Abs. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz (damit würde die Buche zunächst mit sofortiger Wirkung
vorläufig unter Schutz gestellt) und die Änderung
der Naturdenkmalverordnung
anschließen.
Wir geben jedoch
Folgendes zu bedenken:
Mit der Ausweisung der
Buche als Naturdenkmal ginge die
Verkehrssicherungspflicht auf die Stadt Fürth über. Die Stadt Fürth wäre mithin
verpflichtet, die Buche regelmäßig in Augenschein zu nehmen und notwendige
Pflege- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Der dadurch zukünftig entstehende, möglicherweise nicht unerhebliche Aufwand kann
jedoch nicht beziffert werden.
Im Falle einer
einstweiligen Sicherstellung bzw. endgültigen Inschutznahme werden der
Grundstückseigentümer sowie der
potenzielle Bauherr, da diese Maßnahme mit vorhandenen
Bauabsichten kollidiert, in der
Nutzung des Grundstücks eingeschränkt.
Eine einstweili-ge Sicherstellung hat in der
Regel, da sie nur vorübergehender
Natur ist, noch keine enteignende
Wirkung. Die sich anschließende
Inschutznahme als Naturdenkmal durch
Verordnung kann jedoch einen enteignenden
Eingriff (im Gegensatz zu einer „Enteignung“ ist der
enteignende Eingriff die ungewollte
Folge einer behördlichen Maßnahme) darstellen. Im Fall von Beschränkungen des Eigentums, die zu einer unzumutbaren Belastung
führen, kann der
Grundstückseigentümer von der Stadt
Fürth eine monetäre Entschädigung fordern.
Der Grundstückseigentümer kann auch die Übernahme des
Grundstücks verlangen, wenn ihm der
weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, bzw.
für den Fall, dass eine Einigung
nicht zustande kommt, das
Enteignungsverfahren beantragen.