Betreff
Einstweilige Sicherstellung einer Buche auf dem Grundstück Fl.Nr. 864/2 Gemarkung Fürth
Vorlage
Upl/006/2011
Art
Beschlussvorlage - AB

Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, die einstweilige Sicherstellung der Buche auf dem Grundstück Fl.Nr. 864/2 Gemarkung Fürth anzuordnen sowie ein Verfahren für die endgültige Inschutznahme der Buche als Naturdenkmal einzuleiten.


Auf dem Grundstück Fl.Nr. 864/2 Gemarkung Fürth (Feldstraße/Vacher Straße, gegenüber der Einmündung der Heimgartenstraße) befindet sich eine mächtige, ortsbildprägende Rotbuche mit einem Kronendurchmesser von 17 Metern.

 

Innerhalb des Stadtgebietes Fürth gehören Bäume dieser Größenordnung zu den Ausnahmen. Bemerkenswert ist insbesondere, dass es sich um eine heimische Rotbuche handelt. Der sehr vitale Baum hat eine nahezu kugelige Krone und zeigt damit nicht die typische Wuchsform eines Straßen- oder Waldbaumes, sondern die einer freistehenden Buche. Auf Grund der immensen Blattmasse erfüllt die Buche eine wichtige Funktion zur Regulierung und Verbesserung des Kleinklimas. Bäume dieses Alters sind immer auch Nahrungs-, Brut- bzw. Schlafhabitat für verschiedene Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Insekten).

 

Aus Sicht des Ordnungsamtes / Abteilung Umwelt- und Naturschutz ist dieser Baum unbedingt erhaltenswert.

 

Das Grundstück Fl.Nr. 864/2 Gemarkung soll nun durch Grundstücksteilungen geordnet und bebaut werden; ein Bauantrag wurde zwischenzeitlich eingereicht. Auf der an die Buche angrenzenden Parzelle ist die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz vorgesehen. Wenige Meter vom Stamm der Buche entfernt soll eine - versickerungsfähige - Zufahrt zu Garage und Stellplatz errichtet werden, zudem ist in gewissem Umfang auch eine Auffüllung des abschüssigen Hanggrundstückes beabsichtigt.

 

Durch die Errichtung der Zufahrt sowie die Bautätigkeit auf dem Grundstück ist der Baum in seinem Fortbestand beeinträchtigt.

 

Die Buche ist durch die Baumschutzverordnung geschützt. Mit den Regelungen der Baum-schutzverordnung alleine kann jedoch ein baurechtlich zulässiges Vorhaben nicht verhindert werden, allenfalls können in solchen Fällen für entfernte Bäume Ersatzpflanzungen verlangt werden. Weiter reichender Schutz könnte der Buche dann zu Teil werden, sofern sie als Naturdenkmal unter Schutz gestellt werden würde. Als Naturdenkmäler können nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einzelschöpfungen der Natur geschützt werden, sofern dies aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen bzw. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Der Zustand der Buche könnte aus fachlicher Sicht die Unterschutzstellung als Naturdenkmal durchaus rechtfertigen. Mit der Ausweisung der Buche als Naturdenkmal wäre der Baum mit seinem Wurzelbereich, das ist die Bodenfläche zwischen Stamm und Kronentraufe zuzüglich 1,5 m nach außen gemessen (Schutzbereich) unter Schutz gestellt.

 

Der Naturschutzbeirat hat sich in seiner Sitzung vom 29.09.2011 einstimmig dafür ausge-sprochen, die Buche als Naturdenkmal auszuweisen und die einstweilige Sicherstellung der Buche anzuordnen.

 

Im Fürther Stadtgebiet sind bislang 16 Einzelschöpfungen der Natur durch Rechtsverordnung vom 16.04.1999, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.03.2002 (Naturdenkmal-verordnung, Ortsrecht Nr. 64_5) als Naturdenkmal unter Schutz gestellt. Ein weitreichender Verbotskatalog soll dabei den zukünftigen Erhalt der Naturdenkmäler sicherstellen.

 

Als weitere Verfahrensschritte würden sich, die Zustimmung des Umweltausschusses angenommen, die einstweilige Sicherstellung der Buche nach Art. 54 Abs. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz (damit würde die Buche zunächst mit sofortiger Wirkung vorläufig unter Schutz gestellt) und die Änderung der Naturdenkmalverordnung anschließen.

 

Wir geben jedoch Folgendes zu bedenken:

 

Mit der Ausweisung der Buche als Naturdenkmal ginge die Verkehrssicherungspflicht auf die Stadt Fürth über. Die Stadt Fürth wäre mithin verpflichtet, die Buche regelmäßig in Augenschein zu nehmen und notwendige Pflege- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Der dadurch zukünftig entstehende, möglicherweise nicht unerhebliche Aufwand kann jedoch nicht beziffert werden.

 

Im Falle einer einstweiligen Sicherstellung bzw. endgültigen Inschutznahme werden der Grundstückseigentümer sowie der potenzielle Bauherr, da diese Maßnahme mit vorhandenen Bauabsichten kollidiert, in der Nutzung des Grundstücks eingeschränkt. Eine einstweili-ge Sicherstellung hat in der Regel, da sie nur vorübergehender Natur ist, noch keine enteignende Wirkung. Die sich anschließende Inschutznahme als Naturdenkmal durch Verordnung kann jedoch einen enteignenden Eingriff (im Gegensatz zu einer „Enteignung“ ist der enteignende Eingriff die ungewollte Folge einer behördlichen Maßnahme) darstellen. Im Fall von Beschränkungen des Eigentums, die zu einer unzumutbaren Belastung führen, kann der Grundstückseigentümer von der Stadt Fürth eine monetäre Entschädigung fordern. Der Grundstückseigentümer kann auch die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, bzw. für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, das Enteignungsverfahren beantragen.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


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