1. Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, ein Verfahren zur Änderung der Baumschutzverordnung mit dem Ziel einzuleiten, eine Harmonisierung der Baum-schutzverordnungen im Ballungsraum zu erreichen und dabei den relevanten Stammumfang auf 80 cm (bzw. 60 cm bei mehrstämmigen Bäumen) anzuheben sowie Kleingartenanlagen vom Geltungsbereich der Baumschutzverordnung auszunehmen.
2. Der Umweltausschuss beschließt, dass die Verwaltung bei Interessenkonflikten zwischen Baumschutz und Solaranlagen zukünftig einen Entscheidungsspielraum hat; ein genereller Vorrang des Baumschutzes gegenüber geplanten und bestehenden Solaranlagen soll nicht bestehen, aber auch kein Vorrang der Solaranlagen. Beide Belange sind gleichwertig abzuwägen.
Die
Baumschutzverordnung gehört nun seit über 20 Jahren zum bewährten und in der
Bevölke-rung - überwiegend - anerkannten ökologischen Handwerkszeug der
Umweltverwaltung. Gleichwohl birgt der Vollzug der Baumschutzverordnung, an
sich eine klare und überschaubare Rechtsverordnung, ein gewisses
Konfliktpotential.
Das Ordnungsamt ist
sich dessen bewusst, dass die Baumschutzverordnung wiederholte
Haushaltskonsolidierungsrunden und Vereinfachungsbestrebungen unbeschadet
überstanden hat und die Verwaltung durch die Politik zum restriktiven Vollzug
der Verordnung aufgefordert wurde. Zudem hat die Stadt Fürth, bezogen auf den
Schutzumfang der Baumschutzverordnung, die weitestgehende Regelung im
Ballungsraum. In den Städten Nürnberg, Erlangen und Schwabach werden Bäume ab
einem Stammumfang von 80 cm durch die jeweiligen Baum-schutzverordnungen
geschützt, während in Fürth bereits Bäume ab einem Stammumfang von 60 cm
erfasst werden. Diese in der Sache wohl nicht zu rechtfertigende
Ungleichbehandlung im Ballungsraum sollte h.E. aufgegeben und die Regelung
entsprechend harmonisiert werden.
Zunehmend mehren
sich auch Fälle, in welchen ältere Personen Baumfällungsanträge damit
begründen, den anfallenden Laubmengen körperlich nicht mehr gewachsen zu sein;
diesen älteren Personen muss nun am Ende der Tage auf Grund des politisch gewollten
restriktiven Vollzugs (sofern keine objektiven Befreiungsgründe gegeben sind)
die begehrte Erlaubnis versagt werden. In anderen Fällen steht die
Baumschutzverordnung dem Wunsch nach einer Umgestaltung des Gartens entgegen.
In der Regel nur schwer zu vermitteln ist hierbei, dass zunächst ein objektiver
Befreiungsgrund im Sinne der Baumschutzverordnung vorliegen muss und erst
anschließend über durchzuführende Ersatzpflanzungen gesprochen werden kann.
Einen aus welchen Gründen auch immer nicht mehr gut gelittenen, jedoch vitalen
Baum nicht fällen zu dürfen, obgleich man an selber Stelle Ersatz pflanzen
möchte, stößt normalerweise auf wenig Verständnis. Um nicht missverstanden zu
werden: Das Referat III/Ordnungsamt scheut weder einen aufwändigen Vollzug der
Baumschutzverordnung, noch die damit verbundenen Konflikte. Schwierig wird es
im Einzelfall dann, wenn die Verwaltung die subjektive Sicht der Antragsteller
ohne Einschränkungen nachvollziehen kann, jedoch wegen eines konsequent und
restriktiv durchzuführenden Vollzugs ablehnende Entscheidungen zu vertreten
sind.
Auf Grund
zunehmender Bürgerbeschwerden wegen Ablehnungen von Baumfällungen und zur
Harmonisierung der Baumschutzverordnungen im Ballungsraum sollen nun erneut
verschiede-ne Möglichkeiten der Änderung der Baumschutzverordnung (BSchV)
aufgezeigt werden.
1. Herausnahme der Nadelbäume aus dem
Schutzbereich der Baumschutzverordnung
Die Herausnahme von
Nadelbäumen ist aus ökologischer Sicht nicht von vornherein abwegig. Nadelbäume
tragen im Gegensatz zu den meisten Laubbäumen durch die Zersetzungs-prozesse
der abgeworfenen Nadeln eher zu einer Versauerung des Bodens bei und sind oft
weniger resistent gegen Schädlingsbefall (z.B. Sitkalaus) und weniger
stadtklimaverträglich als Laubbäume. Durch den Laubfall der Laubbäume werden
dem Boden dagegen immer wieder Nährstoffen hinzugefügt (Nährstoffkreislauf).
Für die Tiere des Gartens sind Nadelbäume von geringerer Bedeutung als die
Laubbäume, jedoch bieten sie Moosen und Flechten einen wichtigen Lebensraum.
Die im Vergleich zu Blättern robusteren Nadeln sind vergleichsweise
unempfindlich gegen Austrocknung, Frost und Kälte und sorgen damit für einen
recht geringen Pflegeaufwand. Hervorzuheben ist auch die besondere Bedeutung
der Nadelbäume für das Ortsbild, die - in der Regel - auch im Winter ein grünes
Erscheinungsbild bieten.
Eine Folge der
möglichen Herausnahme von Nadelbäumen aus dem Geltungsbereich der
Baumschutzverordnung könnte sein, dass zukünftig vermehrt Nadelbäume gepflanzt
werden, weil diese ohne spätere Genehmigung wieder entfernt werden können.
Diese Entwicklung wäre ökologisch sicherlich unerwünscht und liefe dem Ziel,
den Laubbaumanteil zu erhöhen, zuwider. Ein regelrechter „Kahlschlag“ dürfte
nach der Lockerung der Verordnung wohl nicht zu erwarten sein, da die
Grundstückseigentümer in die Entwicklung des Baumes normalerweise viel Zeit und
Geld investieren und Bäume, das haben die bisherigen Erfahrungen gezeigt, nicht
ohne triftigen Grund beseitigen möchten.
Im Jahr 2010 waren
ca. 50 % der Bäume, für die - außerhalb von Bauvorhaben - eine Be-freiung von
den Verboten der BSchV beantragt wurde, Nadelbäume. Im Vergleich mit den
Vorjahren ist festzustellen, dass der Anteil an beantragten Nadelbäumen in etwa
gleich bzw. nur geringfügig höher ist als der Anteil an Laubbäumen. Die Anzahl
an erteilten Befreiungen für Nadelbäume ist gegenüber Laubbäumen jedoch immer
fast doppelt so hoch. Die
Herausnahme der
Nadelbäume würde somit auch zu einem merklichen Einschnitt bei den
Ge-bühreneinnahmen führen, jedoch, da meistens mehrere Nadelbäume gemeinsamen
beantragt werden, im Gegenzug keine erhebliche Aufwandserleichterung für die
Verwaltung bewirken.
Die Städte Nürnberg,
Erlangen und Schwabach haben bisher Nadelbäume im Geltungsbereich ihrer
Baumschutzverordnung belassen. Auf Grund der beschriebenen Wohlfahrtswirkungen
von Nadelbäumen wird eine Belassung von Nadelbäumen im Schutzbereich der
Baumschutzverordnung befürwortet. Der Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am
15.07.2004 bereits die Herausnahme der Nadelbäume abgelehnt.
2. Rückschnitte freistellen
Die
Baumschutzverordnung verbietet, geschützte Bäume zu fällen oder wesentliche
Teile von ihnen zu beseitigen, sie zu beschädigen, sie zu verpflanzen, das
charakteristische Aussehen zu verändern oder sie in ihrem Weiterbestand zu
beeinträchtigen. Die fachgerechte Pflege und notwendige Maßnahmen zur Abwendung
einer unmittelbaren gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit oder einzelne
Personen sind ausgenommen. Eine Anzeigepflicht besteht hierfür nicht.
Grundsätzlich ist es
nicht erforderlich, Bäume zurückzuschneiden. Ein Rückschnitt stellt immer einen
unnatürlichen Eingriff dar, der die Lebenszeit des Baumes durch Verlust von
Nährstoffen und Ausbreitungsfläche verringert. Nach den zusätzlich technischen
Vertrags-bedingung und Richtlinien für Baumpflege („ZTV-Baumpflege“) sollten
Schnittmaßnahmen bei älteren Bäumen nur in begründeten Fällen (z.B. zur
Verkehrssicherung) und möglichst nicht im Starkastbereich, d.h. bei Ästen >
10 cm Durchmesser, durchgeführt werden. Bei jedem Baum besteht ein
Gleichgewicht zwischen Wurzel, Stamm und Krone. Bei einer Kap-pung (= Absetzen
oder Einkürzen der Krone ohne Rücksicht auf den Habitus oder physiologische
Erfordernisse) wird dieses Gleichgewicht zerstört. Fälschlicherweise wird
häufig angenommen, durch eine Kappung würde ein Baum verkehrssicher werden und
weniger Blätter abwerfen. Nimmt man dem Baum die Krone, so kann er sich nicht
mehr mit Nährstoffen versorgen (es entsteht ein sogenannter
Versorgungsschatten), dabei werden dem Baum große Wunden zugefügt, in welche
Pilze eindringen und das Holz zerstören. Ein gekappter Baum versucht das
Gleichgewicht zwischen Wurzeln und Krone wieder herzustellen, er bildet
sogenannte Ständer aus (senkrecht nach oben wachsende Triebe). Diese immer
größer werdenden Ständer werden immer schwerer und drücken mit ihrem Gewicht
auf die gleichzeitig immer tiefer werdende Fäulnis an der Kappungsstelle. Der
Baum wird somit zur Gefahr. Mithin entsteht hierdurch ein erhöhter
Pflegeaufwand. Auf Grund des verstärkten Wachstums der neuen Triebe bildet sich
im Vergleich zu dem Zustand vor dem Rückschnitt zudem eine höhere Blattmasse,
da der Baum bestrebt ist, sich weiterhin ausreichend mit Nährstoffen zu
versorgen.
Aus ökologischer
Sicht erscheint es daher sinnvoll zu sein, Rückschnitte von Bäumen wei-terhin
zu reglementieren. Es kann so vermieden werden, dass Bäume durch unnötige
Rück-schnittmaßnahmen ihren natürlichen Habitus verlieren und mittelfristig
einen verkehrsge-fährdenden Zustand erlangen.
Im Vergleich mit den
Nachbarstädten ist festzustellen, dass über Pflegeschnitte und Gefah-renabwehr
hinausgehende Rückschnitte immer genehmigungspflichtig sind. Während in den
Städten Nürnberg, Erlangen und Schwabach sogar die Maßnahmen zur Abwehr von
Gefah-ren anzeigepflichtig sind, bietet insoweit die Baumschutzverordnung der
Stadt Fürth mit der Genehmigungsfreistellung derartiger Maßnahmen im Interesse
der Bürgerschaft die großzü-gigste Regelung.
3. Solar kontra Baumschutz
In der Sitzung des
Umweltausschusses vom 24.04.2008 wurde beschlossen, dass bei
Inter-essenskonflikten zwischen Baumschutz und bestehenden Solaranlagen dem
Baumschutz in der Regel Vorrang gebühren solle. Weiter gilt, dass Solaranlagen
nur dort errichtet werden sollen, wo dies aus fachlicher Sicht dauerhaft
sinnvoll ist, also z.B. absehbar keine Beein-trächtigungen durch Bäume erfolgen
können.
Immer häufiger
werden Anträge auf Befreiung von den Verboten der BSchV damit begrün-det, dass
durch Bäume eine Verschattung bestehender Solaranlagen eintrete bzw. wegen
vorhandener Bäume eine geplante Solaranlage nicht wirtschaftlich betrieben
werden könne. Jüngst wurde in der Boxdorfer Straße beabsichtigt, drei
gewerblich genutzte Hallen mit So-larmodulen zu bestücken. Südlich zweier
Hallen stehen jedoch 7 vitale Nadelbäume sowie ein Laubbaum. Die Errichtung der
Solaranlage sei nach Aussagen des Antragstellers bei einem Erhalt der Bäume
nicht rentabel. In einem anderen Fall wurde vorgebracht, dass sei-ne bestehende
Solaranlage auf einem Wohnhaus Am Stadtwald durch eine vitale Fichte
verschattet werde. Die Befreiungen wurde in beiden Fällen auf Grund des
Ausschussbe-schlusses versagt.
Als eine Folge der
Nuklearkatastrophe von Fukushima gewinnt die Nutzung regenerativer Energien
(Schlagwort „Energiewende“) zunehmend an Bedeutung. Eine radikale Abkehr von
bisherigen Positionen hat hier auch die Bayerische Staatsregierung vollzogen.
Nach dem in diesem Jahr verabschiedeten Bayerischen Energiekonzept „Energie
innovativ“ sind nun bei-spielsweise auch Windkraftanlagen in
Landschaftsschutzgebieten, Naturpark-Schutzzonen und Pflegezonen der
Biosphärenreservate grundsätzlich zulässig, ein bislang nahezu un-denkbares
Szenario. Entsprechende Vollzugshinweise wurden inzwischen veröffentlicht. Zur
Förderung regenerativer Energien sollte nun auch die Stadt Fürth von der
restriktiven Hand-habung beim Thema Solar kontra Baumschutz abgehen und der
Verwaltung einen Ent-scheidungsspielraum einräumen. Es erscheint nicht mehr
vermittelbar zu sein, dem Baum-schutz in solchen Konfliktlagen per se den
Vorzug einzuräumen. Die Verwaltung sollte viel-mehr in die Lage versetzt
werden, auf den jeweiligen Einzelfall eingehen zu können.
Ursprünglich war
beabsichtigt, bei der Abwägung zwischen Baum und Solaranlage dem je-weiligen
CO2-Minderungspotential entscheidende Bedeutung zukommen zu lassen. Diese
Überlegung kann jedoch auf Grund der nur geringen Kohlenstoffbindung von Bäumen
nicht alleiniges Entscheidungskriterium sein. Wie viel CO2 ein Baum bindet und
wie schnell er das tut, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu gehören Baumart, das
Alter des Baumes, dessen Holzdichte oder Zuwachsrate. Aber auch äußere Faktoren
wie das Klima, die Bodenqualität oder die Wasserversorgung spielen eine Rolle.
Allgemeingültige Aussagen auf diese Frage sind deswegen schwierig.
Eine grobe
Vorstellung über die CO2-Bindungskapazität von Bäumen soll mit folgendem
Bei-spiel vermittelt werden. Eine 23 m hohe, normal gewachsene Buche,
Stammdurchmesser in 1,3 m Höhe etwa 30 cm, kann ca. 550 kg Trockenmasse in
ihren Blättern, Ästen und ihrem Stamm speichern. Die Wurzelbiomasse ist mit
geschätzt weiteren 50 kg zu berücksichtigen. Diese Menge Trockenmasse kann eine
Tonne CO2 binden. Um diese Tonne CO2 aufneh-men zu können, müsste die Buche
etwa 80 Jahre wachsen. Das heißt: Pro Jahr bindet eine Buche 12,5 kg des
Treibhausgases.
Damit wird deutlich,
dass die CO2-Bindungswirkung von Bäumen nicht das alleinige
Ent-scheidungskriterium sein kann. Weiterhin sind die Wolfahrtswirkungen von
Bäumen in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Insbesondere sind hervorzuheben:
• Verbesserung des Kleinklimas
(Feuchtigkeitsspende und Sauerstoffanreicherung)
• Sonnenschutz
• Lebensraum für weitere Pflanzen und
Tiere
• Bereicherung des Ortsbildes
Die konkrete Abwägung
zwischen Baumschutz und Solar kann somit nur im jeweiligen Ein-zelfall
erfolgen. Dabei sind
• der konkrete Zustand des Baumes
(Alter, Standortverhältnisse, vermutete weitere Le-benserwartung am Standort,
Vitalität und Wuchsform) sowie
• dessen konkrete Wirkung auf die
Solaranlage (Grad der Verschattung)
zu berücksichtigen.
4. Anhebung des Stammumfanges auf 80 cm
In den Städten
Nürnberg, Erlangen und Schwabach sind Bäume erst ab einem Stammumfang von 80 cm
durch die jeweiligen Baumschutzverordnungen geschützt, in Fürth werden Bäume
bereits ab 60 cm Stammumfang durch die Baumschutzverordnung erfasst. Die
Auswirkungen einer Angleichung der Rechtslage an die Situation der
Nachbarstädte soll anhand der Statistik für das Jahr 2010 (ohne Bauvorhaben)
dargestellt werden:
Stammumfang
in cm Laubbäume Nadelbäume
Anzahl in % Anzahl in %
< 60 19 6 14 4
< 80 30 10 47 14
< 100 43 14 102 30
> 100 215 70 179 52
gesamt 307 100 342 100
In dieser
Zusammenstellung sind auch Bäume enthalten, die wegen ihres geringen
Stamm-umfanges (< 60 cm) nicht dem Geltungsbereich der Baumschutzverordnung
unterliegen, jedoch bei Sammelanträgen ebenfalls oft mit beantragt und somit
auch in den Bescheiden berücksichtigt werden müssen.
Bei der Anhebung des
Stammumfanges auf 80 cm würden demnach etwa 10 - 15 % der Bäume nicht mehr dem
Schutz der Baumschutzverordnung unterliegen. Auch hier ist aber davon
auszugehen, dass in Sammelanträgen weiterhin Bäume mit einem geringeren Umfang
beantragt werden und somit keine nennenswerte Arbeitserleichterung für das
Ordnungsamt eintreten wird.
Möglicherweise kann
eine solche Neuregelungen dazu führen, dass vermehrt - freiwillige -
Neuanpflanzungen vorgenommen werden, da dann selbst größere Bäume ohne
Genehmigung wieder entfernt werden können (häufig gebrauchtes Argument, dass
freiwillige Pflanzungen auf Grund der Baumschutzverordnung unterbleiben).
Großsträucher (z.B. Thuja oder Blutpflaume) fallen nicht mehr so schnell unter
die Verbote der Verordnung. Eine Beeinträchtigung der ökologischen Gesamtbilanz
wäre auf Grund dieser Änderung nach Überzeugung der Verwaltung nicht zu
befürchten.
Festzustellen ist
gleichwohl, dass langsam wachsende Pflanzen, wie z.B. Eichen, erst nach
mehreren Jahrzehnten den relevanten Umfang und somit den Schutz durch die
Baum-schutzverordnung erreichen können.
Die Erhöhung des
Stammumfanges auf 80 cm wurde im Umweltausschuss im Rahmen des Neuerlass der
Baumschutzverordnung 1998 abgelehnt. In seiner Sitzung am 14.05.2009 sprach
sich der Umweltausschuss dafür aus, dass das bestehende Schutzniveau
beibehalten werden soll.
In diesem
Zusammenhang ebenfalls angepasst werden sollte die Regelung bezüglich
mehr-stämmiger Bäume, welche derzeit ab einem Umfang von 50 cm eines Stammes
durch die Baumschutzverordnung geschützt sind. Sinnvoll erschiene, den
Stammumfang, wie in Schwabach, auf 60 cm zu erhöhen; denkbar wäre auch, den
Zusatz für mehrstämmige Bäume, wie in Nürnberg, ganz entfallen zu lassen.
Die Verwaltung
empfiehlt, den relevanten Stammumfang auf 80 cm zu erhöhen, für mehr-stämmige
Bäume auf 60 cm für den Umfang eines Stammes.
5. Kleingartenanlagen herausnehmen
Kleingartenanlagen
liegen bislang – zumindest teilweise – im Geltungsbereich der
Baum-schutzverordnung. Regelmäßig gehen beim Ordnungsamt Anträge auf Entfernung
von Bäu-men in Kleingärten ein, da die Bäume der durch Satzung oder das
Bundeskleingartengesetz (BKleinG) vorgesehenen kleingärtnerischen Nutzung
(Obst- und Gemüseanbau für den
Ei-genbedarf)
entgegenstehen. Entsprechende Anträge wurden auf Grund der bundesgesetzli-chen
Vorgaben (BKleinG) durch das Ordnungsamt daher stets großzügig behandelt.
Klein-gärten sind in der Regel gut durchgrünt, so dass der Schutzzweck der
Baumschutzverordnung durch die Entfernung einzelner Bäume nicht in Frage
gestellt wird. Durch die Herausnahme aller Kleingartenanlagen aus dem
sachlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung würde eine klare Linie
geschaffen werden, da einerseits derzeit nicht alle Kleingartenanlagen
innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung liegen und
andererseits sich viele Kleingartenanlagen in dessen Grenzbereich befinden.
Eine einheitliche Anwendung der Baumschutzverordnung in Form der Herausnahme
von Kleingartenanlagen kann hier zur Vermeidung von Irritationen beitragen.
Die Stadt Nürnberg
hat Kleingärten bereits aus dem Geltungsbereich herausgenommen; die Verwaltung
empfiehlt, dies ebenso zu tun.
Eine ökologische
Beeinträchtigung durch die Herausnahme wird nicht angenommen.
6. Verfahrensänderung
In der Stadt
Nürnberg wird ein sog. „Anzeigeverfahren“ im Vollzug der Baumschutzverordnung
praktiziert. Dabei erhält die Verwaltung neben einem umfassenden Antrag meist
auch ein Foto des betreffenden Baumes. Der Eingang der Anzeige wird von der Stadt
Nürnberg mit einem Bestätigungsschreiben beantwortet. Einen Monat nach dem dort
angegebenen Eingangsdatum darf die Maßnahme (Entfernung / Rückschnitt eines
Baumes) ohne gesonderte Genehmigung ausgeführt werden. Ein früherer Beginn ist
nur nach vorheriger Mitteilung, dass die Maßnahme nicht untersagt wird,
möglich. Eine Inaugenscheinnahme der Bäume vor Ort durch eine Fachkraft für
Naturschutz der Stadt Nürnberg erfolgt nicht in jedem Fall, sondern lediglich
stichprobenartig.
Von dem in Nürnberg
praktizierten Anzeigeverfahren mit Genehmigungsfiktion wird abgeraten, da, auch
im Sinne der Bevölkerung, eine wesentliche Erleichterung des Vollzugs nicht
erkennbar ist. Im Interesse der Antragstellenden wäre auch der Eintritt einer
Fiktion schriftlich zu bestätigen, damit diese z.B. gegenüber der
herbeigerufenen Polizei, die Rechtmäßigkeit der Baumfällung belegen können.
Ggf. würde zudem, wenn die Antragstellenden bereits vor Ablauf der
Fiktionsfrist von der Befreiung Gebrauch machen möchten (und das wird sehr oft
der Fall sein, weil es meistens eilt), – wie bisher – eine schriftliche
Befreiung zu erteilen sein. Wenn Nebenbestimmungen, wie z.B. eine
Ersatzpflanzung, notwendig sind, muss ebenfalls eine schriftliche Befreiung
erteilt werden. Eine Genehmigungsfiktion wurde durch den Umweltausschuss
bereits mehrfach abgelehnt. Eine stichprobenartige Kontrolle der Anträge hält
die Verwaltung für äußert schwierig, da die meisten Anträge nur allgemein
begründet sind (z.B. Gefahr bei Sturm etc.) und durchaus die Gefahr gesehen
wird, dass grundsätzlich erhaltenswerte Bäume wegen fehlender Überprüfung der
Anzeigen entfernt werden. In der Sitzung des Umweltausschusses am 14. Mai 2009
sprach sich der Umweltausschuss ausdrücklich dafür aus, auch zukünftig jeden
beantragten Baum in Augenschein zu nehmen.
Zusammenfassung:
Die Verwaltung
empfiehlt dem Umweltausschuss, Nadelbäume im Geltungsbereich der
Baum-schutzverordnung zu belassen. Eine Erhöhung des relevanten Stammumfanges
auf 80 cm (bei mehrstämmigen Bäumen auf 60 cm) um mit den Nachbarstädten
gleichzuziehen und die Herausnahme der Kleingartenanlagen soll angestrebt
werden.
Weiter wird vorgeschlagen, der Verwaltung bei Interessenkonflikten zwischen Baumschutz und Solaranlagen zukünftig einen Entscheidungsspielraum einzuräumen; ein genereller Vorrang des Baumschutzes gegenüber geplanten und bestehenden Solaranlagen soll nicht bestehen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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Gesamtkosten |
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nein |
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ja |
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€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. 3200 |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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nein, Deckungsvorschlag: |
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