Betreff
Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen
Vorlage
JgA/029/2012
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Benutzungssatzung für städtische Kindertageseinrichtungen:

 

 

Satzung

 

zur Änderung der Satzung über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung  vom 27. Mai 2005, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 17. November 2009.

 

 

Die Stadt Fürth erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung  für den Freistaat Bayern i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen vom 27. Mai 2005 (Stadtzeitung Nr. 11 vom 8. Juni 2005), zuletzt geändert durch die Satzung vom 17. November 2009 (Stadtzeitung Nr. 22 vom 25. November 2009):


 Art. 1

 

1. In § 2 wird ein Absatz 2 angefügt:

(2) Für jedes Kind werden obligatorisch Getränke gereicht. Dafür wird eine Getränkepauschale erhoben. Als Zusatzleistung wird täglich eine Hauptmahlzeit angeboten, die nur pauschal pro Monat, nicht für Einzeltage, gebucht werden kann. Die Ausgestaltung des Verpflegungsangebots obliegt der einzelnen Kindertageseinrichtung im Rahmen der pädagogischen Konzeption und nach Anhörung des Elternbeirats. Höhe und Umfang des Verpflegungsgeldes und der Getränkepauschale werden in der Gebührensatzung geregelt.

2. In § 11 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:

Die Abmeldung von der Essensverpflegung ist für volle Monate möglich und ist jeweils mit einer Frist von 5 Öffnungstagen zum Letzten eines Monats der Kindertageseinrichtung gegenüber bekannt zu geben.

 

Art. 2


Diese Satzungsänderung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

 


Bisher wurde in den Kindertageseinrichtungen die Verpflegung von Küchenkräften im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten der Jobcenter (sog. 1 € Jobs) ausgegeben. Die Verpflegung war – ohne Rechtsanspruch - nur privatrechtlich geregelt. Mit einer gesetzlichen Neuregelung ab 1.4.2012 wird diese Praxis nicht mehr möglich sein, weil Küchenkräfte nicht mehr als „zusätzliche Arbeitskräfte“ gefördert werden können. Als Ersatz werden nun reguläre Arbeitskräfte beschäftigt, zum Teil mit Lohnzuschüssen des Jobcenters. Damit kann das Verpflegungsangebot zukünftig als Regelleistung der städtischen Einrichtungen im Rahmen der Satzung offiziell angeboten werden.

Die Gebühren hierfür werden dann vom Jugendamt und der Stadtkasse zentral eingezogen, nicht mehr über jede einzelne Einrichtung. Die Einrichtung ist jedoch selbst für die Gestaltung des Angebots zuständig. Allerdings soll das Essen in allen städtischen Einrichtungen zu einem pauschalierten, einheitlichen Preis angeboten werden, in den auch die Kosten für das Servicepersonal einkalkuliert werden.

Mit der Satzungsänderung werden daher Teilnahmepauschalen eingeführt. Die Abmeldung vom Essen ist nur noch für volle Monate möglich, tageweise Buchung oder Erstattungen gibt es nicht mehr. Dies verringert auch den Verwaltungsaufwand für die Einrichtungen. Zudem wird eine Getränkepauschale obligatorisch eingeführt.

In der Gebührensatzung wird noch geregelt werden, dass die Eltern zwischen Vollzeitverpflegung oder Teilzeitverpflegung (Teilnahme an bis zu 2 Tagen) wählen können.

Die Verpflegungspauschale wäre über die Gebührensatzung so zu kalkulieren, dass Essen kostendeckend angeboten wird und für die Stadt haushaltsneutral bleibt. Dazu wird über eine Mischkalkulation bei den Preisen die durchschnittliche Anwesenheitszeit berücksichtigt werden.

Die Initiative soll es ermöglichen, jedem Kind in den Einrichtungen täglich ein warmes Mittagessen anbieten zu können. Kinder sollten nur im Ausnahmefall nicht am Essen teilnehmen.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

budgetneutral

 

nein

x

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

x

ja

Hst. 4640 u.a.

Budget- 51250     

im

x

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: gedeckt durch Elternbeiträge