Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Benutzungssatzung für städtische Kindertageseinrichtungen:
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 27. Mai 2005, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 17. November 2009.
Die Stadt Fürth erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1
Nr. 1 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S.
796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689)
folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen
Kindertageseinrichtungen vom 27. Mai 2005 (Stadtzeitung Nr. 11 vom 8. Juni
2005), zuletzt geändert durch die Satzung vom 17. November 2009 (Stadtzeitung
Nr. 22 vom 25. November 2009):
Art.
1
1. In § 2 wird ein
Absatz 2 angefügt:
(2) Für jedes Kind werden
obligatorisch Getränke gereicht. Dafür wird eine Getränkepauschale erhoben. Als
Zusatzleistung wird täglich eine Hauptmahlzeit angeboten, die nur pauschal pro
Monat, nicht für Einzeltage, gebucht werden kann. Die Ausgestaltung des
Verpflegungsangebots obliegt der einzelnen Kindertageseinrichtung im Rahmen der
pädagogischen Konzeption und nach Anhörung des Elternbeirats. Höhe und Umfang des
Verpflegungsgeldes und der Getränkepauschale werden in der Gebührensatzung
geregelt.
2. In § 11 wird dem Absatz 1 folgender
Satz angefügt:
Die Abmeldung von der Essensverpflegung ist für volle Monate möglich und ist
jeweils mit einer Frist von 5 Öffnungstagen zum Letzten eines Monats der
Kindertageseinrichtung gegenüber bekannt zu geben.
Art. 2
Diese Satzungsänderung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Bisher wurde in den
Kindertageseinrichtungen die Verpflegung von Küchenkräften im Rahmen von
Arbeitsgelegenheiten der Jobcenter (sog. 1 € Jobs) ausgegeben. Die Verpflegung
war – ohne Rechtsanspruch - nur privatrechtlich geregelt. Mit einer
gesetzlichen Neuregelung ab 1.4.2012 wird diese Praxis nicht mehr möglich sein,
weil Küchenkräfte nicht mehr als „zusätzliche Arbeitskräfte“ gefördert werden
können. Als Ersatz werden nun reguläre Arbeitskräfte beschäftigt, zum Teil mit
Lohnzuschüssen des Jobcenters. Damit kann das Verpflegungsangebot zukünftig als
Regelleistung der städtischen Einrichtungen im Rahmen der Satzung offiziell
angeboten werden.
Die Gebühren hierfür werden dann vom Jugendamt und der Stadtkasse zentral
eingezogen, nicht mehr über jede einzelne Einrichtung. Die Einrichtung ist
jedoch selbst für die Gestaltung des Angebots zuständig. Allerdings soll das
Essen in allen städtischen Einrichtungen zu einem pauschalierten, einheitlichen
Preis angeboten werden, in den auch die Kosten für das Servicepersonal
einkalkuliert werden.
Mit der
Satzungsänderung werden daher Teilnahmepauschalen eingeführt. Die Abmeldung vom
Essen ist nur noch für volle Monate möglich, tageweise Buchung oder
Erstattungen gibt es nicht mehr. Dies verringert auch den Verwaltungsaufwand
für die Einrichtungen. Zudem wird eine Getränkepauschale obligatorisch
eingeführt.
In der Gebührensatzung wird noch geregelt werden, dass die Eltern zwischen
Vollzeitverpflegung oder Teilzeitverpflegung (Teilnahme an bis zu 2 Tagen)
wählen können.
Die Verpflegungspauschale wäre über die Gebührensatzung so zu kalkulieren, dass
Essen kostendeckend angeboten wird und für die Stadt haushaltsneutral bleibt.
Dazu wird über eine Mischkalkulation bei den Preisen die durchschnittliche
Anwesenheitszeit berücksichtigt werden.
Die Initiative soll es ermöglichen, jedem Kind in den Einrichtungen täglich ein
warmes Mittagessen anbieten zu können. Kinder sollten nur im Ausnahmefall nicht
am Essen teilnehmen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
budgetneutral |
|
nein |
x |
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
x |
ja |
Hst.
4640 u.a. |
Budget- 51250 |
im |
x |
Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: gedeckt durch Elternbeiträge |
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