Betreff
Elan GmbH, Neufassung des Gesellschaftsvertrags und Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder
Vorlage
R II/003/2012
Art
Beschlussvorlage - SB

1.   Der Stadtrat ermächtigt den städtischen Vertreter, in der notariell zu beurkundenden Gesell­schafterversammlung der Elan GmbH dem in der Anlage beigefügten, neugefassten Gesell­schaftsvertrag zuzustimmen.

2.   Die Verwaltung wird ermächtigt, im Zuge der Beurkundung ggf. Änderungen im Vertragstext vorzunehmen, soweit die Grundlagen des vorliegenden Entwurfs beibehalten werden.

3.   Vorstehender Beschluss und der in § 2 des Gesellschaftsvertrags verankerte Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ist einer von mehreren Betrauungsakten im Sinn des Beschlusses der EU-Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Ab­satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU).

4.   In den Aufsichtsrat der Elan GmbH werden folgende Aufsichtsratsmitglieder entsandt:

Frau Stadträtin Susanne Jahn,

Frau Stadträtin Birgit Bayer-Tersch,

Frau Stadträtin Brigitte Dittrich,

Herr Bürgermeister Markus Braun und

Frau berufsm. Stadträtin Elisabeth Reichert

 


Seit dem Jahr 1997, in dem die Elan GmbH gegründet worden war, ist deren Gesellschaftsver­trag nicht mehr angepasst worden. Insbesondere die – bisherige – primär 2-gliedrige Organ­struktur (Gesellschafterversammlung und GeschäftsführerInnen) plus Beirat bedurfte der Über­arbeitung.

Mit dem neuen Gesellschaftsvertrag (Anlage) wird nun für Elan ein Aufsichtsrat installiert. Ne­ben seiner originären Aufgabe, der Überwachung der Geschäftsführungstätigkeit der Ge­schäftsführerInnen, soll der Aufsichtsrat auch der Stärkung der Kommunikation/Vernetzung zwi­schen Elan und der Verwaltung dienen.

Der neugefasste Gesellschaftsvertrag wurde unter Federführung von Rf. II durch das Beteili­gungsmanagement formuliert. Er basiert auf dem hierzu jüngst entwickelten Muster-Gesell­schaftsvertrag für die städtischen GmbHs und ist insbesondere mit den PCG-FÜ synchronisiert, die vom StR am 25.01.2012 beschlossen wurden.

Ein Kernpunkt der neuen, erweiterten Elan-Organstruktur ist das ausgewogene Verhältnis zwi­schen Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat und den GeschäftsführerInnen. In den §§ 9 und 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags wurden hierfür die notwendigen, aufeinander abgestimm­ten Zustimmungserfordernisse verankert. Hierin spiegeln sich die kommunalrechtlichen Beson­derheiten ebenso wider, wie die sich aus der Public Corporate Governance ergebenden Anfor­derungen.

Bezogen auf die (Wert-)Grenzen für Geschäfte, die insbesondere gemäß § 9 Abs. 1 der Zu­stimmung des Aufsichtsrats bedürfen, muss – im nächsten Schritt – noch die sog. Geschäfts­anweisung für die GeschäftsführerInnen erlassen werden. Hierfür ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 8 Abs. 2 der Aufsichtsrat zuständig.

Die Festlegung dieser (Wert-)Grenzen in dieser Geschäftsanweisung (und damit außerhalb des Gesellschaftsvertrags) hat den Vorteil, dass ggf. in der Zukunft angeratene Anpassungen dann frei von Beurkundungszwängen jederzeit und flexibel möglich sind.

Als weiteres Regelwerk wird eine sog. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (§ 10 Abs. 1) die Elan-Unternehmensstatuten komplettieren. In dieser Geschäftsordnung werden die Regularien für das Kontrollorgan selbst festgelegt.

Rf. II/Btm wird den Aufsichtsrat sowohl bei der Formulierung der Geschäftsanweisung für die GeschäftsführerInnen als auch der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat unterstützen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge der Beurkundung noch gewisse Anpas­sungen zum – jetzt vorgelegten – Entwurf notwendig werden. Gleiches gilt hinsichtlich der (steuerlichen) Erfordernisse aus dem Gemeinnützigkeitsrecht (§§ 51 ff. AO). In Ergänzung zur Ziffer 1. des Beschlussvorschlags sieht daher die Ziffer 2. eine entsprechende Ermächtigung für die Verwaltung vor.

Die Ziffer 3. des Beschlussvorschlags reflektiert erste Anforderungen des EU-Beihilferechts an die öffentliche Förderung bzw. Bezuschussung der Elan anlässlich des Freistellungsbeschlus­ses der EU-Kommission vom 20.12.2011 im Rahmen des sog. Almunia-Pakets. Der Art. 4 (Be­trauung) des Freistellungsbeschlusses bestimmt u.a. in Buchst. f, dass im Rahmen eines – ggf. mehrstufigen – Betrauungsakts auf den Freistellungsbeschluss verwiesen wird.

Für den Elan-Aufsichtsrat geht der Gesellschaftsvertrag von einer Größe von 5 Aufsichtsratsmit­gliedern aus (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1). Der bisherige – rein beratende/unterstützende – Beirat fällt in dieser Form zukünftig weg.

Es wird daher empfohlen, die 3 ehrenamtlichen Stadträtinnen, die die Stadt Fürth bisher im Elan-Beirat vertreten haben, nun in den neuen Aufsichtsrat zu entsenden. Auf die Ziffer 4. des Beschlussvorschlags wird verwiesen.

Mit Blick auf die intensive, aufgabenbedingte Anbindung von Elan an Rf. I und Rf. IV wird des Weiteren empfohlen, deren Referatsleitungen als weitere Mitglieder in den Elan-Aufsichtsrat zu entsenden (vgl. wiederum Ziffer 4. des Beschlussvorschlags).

Der Elan-Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe von § 8 Abs. 7 aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

ca. 700 €

 

nein

x

ja

 

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

x

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: Die für die Neufassung des Gesellschaftsvertrags anfal­lenden Kosten (Notar, Registergericht etc.) trägt die Elan GmbH. Die jährlichen Folgelasten sind abhängig von den städtischen (Ko-)Finanzierungen für die Projekte/Maßnahmen, mit denen die Elan GmbH betraut wird.

 


Entwurf des Gesellschaftsvertrags