1. Der Stadtrat
ermächtigt den städtischen Vertreter, in der notariell zu beurkundenden Gesellschafterversammlung
der Elan GmbH dem in der Anlage beigefügten, neugefassten Gesellschaftsvertrag
zuzustimmen.
2. Die
Verwaltung wird ermächtigt, im Zuge der Beurkundung ggf. Änderungen im
Vertragstext vorzunehmen, soweit die Grundlagen des vorliegenden Entwurfs
beibehalten werden.
3. Vorstehender
Beschluss und der in § 2 des Gesellschaftsvertrags verankerte Gegenstand
der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ist einer von mehreren Betrauungsakten
im Sinn des Beschlusses der EU-Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von
Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen
zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU).
4. In den
Aufsichtsrat der Elan GmbH werden folgende Aufsichtsratsmitglieder entsandt:
Frau Stadträtin Susanne Jahn,
Frau Stadträtin Birgit Bayer-Tersch,
Frau Stadträtin Brigitte Dittrich,
Herr Bürgermeister Markus Braun und
Frau berufsm. Stadträtin Elisabeth Reichert
Seit dem Jahr 1997, in dem die Elan GmbH gegründet worden war, ist deren Gesellschaftsvertrag nicht mehr angepasst worden. Insbesondere die – bisherige – primär 2-gliedrige Organstruktur (Gesellschafterversammlung und GeschäftsführerInnen) plus Beirat bedurfte der Überarbeitung.
Mit dem neuen Gesellschaftsvertrag (Anlage) wird nun für Elan ein Aufsichtsrat installiert. Neben seiner originären Aufgabe, der Überwachung der Geschäftsführungstätigkeit der GeschäftsführerInnen, soll der Aufsichtsrat auch der Stärkung der Kommunikation/Vernetzung zwischen Elan und der Verwaltung dienen.
Der neugefasste Gesellschaftsvertrag wurde unter Federführung von Rf. II durch das Beteiligungsmanagement formuliert. Er basiert auf dem hierzu jüngst entwickelten Muster-Gesellschaftsvertrag für die städtischen GmbHs und ist insbesondere mit den PCG-FÜ synchronisiert, die vom StR am 25.01.2012 beschlossen wurden.
Ein Kernpunkt der neuen, erweiterten Elan-Organstruktur ist das ausgewogene Verhältnis zwischen Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat und den GeschäftsführerInnen. In den §§ 9 und 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags wurden hierfür die notwendigen, aufeinander abgestimmten Zustimmungserfordernisse verankert. Hierin spiegeln sich die kommunalrechtlichen Besonderheiten ebenso wider, wie die sich aus der Public Corporate Governance ergebenden Anforderungen.
Bezogen auf die (Wert-)Grenzen für Geschäfte, die insbesondere gemäß § 9 Abs. 1 der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, muss – im nächsten Schritt – noch die sog. Geschäftsanweisung für die GeschäftsführerInnen erlassen werden. Hierfür ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 8 Abs. 2 der Aufsichtsrat zuständig.
Die Festlegung dieser (Wert-)Grenzen in dieser Geschäftsanweisung (und damit außerhalb des Gesellschaftsvertrags) hat den Vorteil, dass ggf. in der Zukunft angeratene Anpassungen dann frei von Beurkundungszwängen jederzeit und flexibel möglich sind.
Als weiteres Regelwerk wird eine sog. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (§ 10 Abs. 1) die Elan-Unternehmensstatuten komplettieren. In dieser Geschäftsordnung werden die Regularien für das Kontrollorgan selbst festgelegt.
Rf. II/Btm wird den Aufsichtsrat sowohl bei der Formulierung der Geschäftsanweisung für die GeschäftsführerInnen als auch der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat unterstützen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge der Beurkundung noch gewisse Anpassungen zum – jetzt vorgelegten – Entwurf notwendig werden. Gleiches gilt hinsichtlich der (steuerlichen) Erfordernisse aus dem Gemeinnützigkeitsrecht (§§ 51 ff. AO). In Ergänzung zur Ziffer 1. des Beschlussvorschlags sieht daher die Ziffer 2. eine entsprechende Ermächtigung für die Verwaltung vor.
Die Ziffer 3. des Beschlussvorschlags reflektiert erste Anforderungen des EU-Beihilferechts an die öffentliche Förderung bzw. Bezuschussung der Elan anlässlich des Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission vom 20.12.2011 im Rahmen des sog. Almunia-Pakets. Der Art. 4 (Betrauung) des Freistellungsbeschlusses bestimmt u.a. in Buchst. f, dass im Rahmen eines – ggf. mehrstufigen – Betrauungsakts auf den Freistellungsbeschluss verwiesen wird.
Für den Elan-Aufsichtsrat geht der Gesellschaftsvertrag von einer Größe von 5 Aufsichtsratsmitgliedern aus (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1). Der bisherige – rein beratende/unterstützende – Beirat fällt in dieser Form zukünftig weg.
Es wird daher empfohlen, die 3 ehrenamtlichen Stadträtinnen, die die Stadt Fürth bisher im Elan-Beirat vertreten haben, nun in den neuen Aufsichtsrat zu entsenden. Auf die Ziffer 4. des Beschlussvorschlags wird verwiesen.
Mit Blick auf die intensive, aufgabenbedingte Anbindung von Elan an Rf. I und Rf. IV wird des Weiteren empfohlen, deren Referatsleitungen als weitere Mitglieder in den Elan-Aufsichtsrat zu entsenden (vgl. wiederum Ziffer 4. des Beschlussvorschlags).
Der Elan-Aufsichtsrat wählt nach Maßgabe von § 8 Abs. 7 aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
ca.
700 € |
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nein |
x |
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
x |
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: Die für die Neufassung des Gesellschaftsvertrags
anfallenden Kosten (Notar, Registergericht etc.) trägt die Elan GmbH. Die
jährlichen Folgelasten sind abhängig von den städtischen (Ko-)Finanzierungen
für die Projekte/Maßnahmen, mit denen die Elan GmbH betraut wird. |
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Entwurf des Gesellschaftsvertrags