Betreff
Antrag von Herrn Stadtrat Schönweiß, Die Linke, vom 16.03.2012 - Mitteilung Eilbedürftigkeit" Neonazi-Aufmarsch vom 18.02.2012 und Auflagenbescheid vom 18.02.2012
Vorlage
R III/002/2012
Art
Beschlussvorlage - R

 

I.       Die Anfrage lautet wie folgt:

 

  1. „Wir beantragen konkrete Mitteilung, worin die Eilbedürftigkeit, der kurzfristige Anlass, des Neonazi-Aufmarsches vom 18.02.2012 in Fürth bestanden hat.
  2. Wir beantragen Hereingabe einer Kopie des Auflagenbescheides hinsichtlich des Neonazi-Aufmarsches vom 18.02.2012 in Fürth.“

 

 

Antwort zu 1.:

 

In der Nacht des 18.02.2012 um 01.45 Uhr ging bei der PI Fürth per Telefax eine Versammlungsanzeige eines Herrn K. ein. Dieser zeigte die Durchführung einer sich fortbewegenden Eilversammlung „gegen linke Gewalt“ an. Herr K. ist amtsbekannt der Rechtsradikalen-Szene zuzuordnen.

Angezeigt wurden u. a.:

Datum: Samstag, 18.02.2012, Treffpunkt 10.00 Uhr, Beginn 12.30 Uhr, Versammlungsende 18.00 Uhr

Teilnehmerzahl ca. 50 Personen

Verantwortlicher Leiter …

Die Eilbedürftigkeit wurde wörtlich wie folgt begründet:

„Wie wir auf einer Versammlung am 17.02.2012 erfahren haben, machen sich auch dieses Jahr wieder zahlreiche Linksextremisten aus der Region auf den Weg nach Dresden, um einen nationalen Trauermarsch durch rechtswidrige Blockaden zu verhindern. Bekannt wurde auch an diesem Abend, dass großflächig Linksextremisten aus der Region, insbesondere aus Fürth, Aufrufe zu Blockaden gegen ordnungsgemäß angemeldete Demonstrationen in Dresden oder anderswo tätigen.

Plakate dazu hängen z. B. im Fürther DGB-Haus oder im Treffpunkt der Fürther linksextremen Szene in der Nürnberger Straße.

Aufgrund dieser Umstände haben wir uns entschlossen, hier in Fürth gegen diese Praxis öffentlich zu demonstrieren.“

 

 

Rechtliche Würdigung:

 

Artikel 13 Abs. 3 Bayerisches Versammlungsgesetz lautet:

„Entsteht der Anlass für eine geplante Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen.“

 

 

 

Zum Thema „kurzfristiges Entstehen eines Anlasses“ existiert nach diesseitiger Kenntnis keine Rechtssprechung. Die Befürchtung eines Missbrauchs ist sicherlich nicht von der Hand zu weisen, allerdings ist es weder der im Eilverfahren zuständigen Polizei noch der zuständigen Behörde in kurzer Zeit möglich, die vorgebrachten Gründe für eine Eilbedürftigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerlegen.

 

Geprüft werden kann wohl nur die Schlüssigkeit des Vorbringens, nicht aber die Begründetheit.

 

 

Zur Schlüssigkeit:

 

Die rechtsradikale Szene versucht, jährlich im Februar zwei Veranstaltungen als sog. „nationale Trauermärsche“ in Dresden durchzuführen, nämlich am 13.02. und am Wochenende darauf (die Bombardierung war am 13./14.02.1945).

Die Veranstaltung in Dresden war von den Veranstaltern zwar bereits abgesagt, die Begründung, dennoch gegen „linke Blockadeaufrufe“ demonstrieren zu wollen,  ist jedoch nicht derart absurd, dass der vorgetäuschte Grund geradezu auf der Hand liegt.

 

Doch selbst wenn der Grund vorgetäuscht worden wäre, stellt sich die Frage nach den Konsequenzen:

 

Gemäß Art. 21 Abs. 1 Nr. 7 BayVersG kann „mit Geldbuße bis zu 3.000  Euro belegt werden, wer … als Veranstalter oder als Leiter eine Versammlung unter freiem Himmel  ohne Anzeige nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 durchführt, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 4 vorliegen.“

 

Art. 13 Abs. 4 bestimmt die sog. Spontanversammlung. Eine Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt.

Wenn also eine reguläre Versammlung oder eine Eilversammlung gar nicht angezeigt wird, dann liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Ordnungswidrig ist es auch, eine
– insbesondere bewusst – nicht richtig angezeigte Versammlung durchzuführen, da in diesem Fall nicht die beabsichtigte Versammlung angezeigt wurde, sondern ein
aliud (= die Versammlung wurde nicht angezeigt).

 

Die nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Anzeige hingegen ist nach dem Willen des Gesetzgebers generell sanktionslos.

 

 

Versammlungsverbot?

 

Wenn die nicht rechtzeitige Anzeige schon keine Ordnungswidrigkeit ist, kann sie von sich aus erst recht kein Versammlungsverbot nach sich ziehen. Es bleibt dann bei den allgemeinen Vorschriften des Art. 15 Bayerisches Versammlungsgesetz, wonach Beschränkungen oder Verbote möglich sind, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist.

 

Das war hier nicht der Fall.

 

 

Ergebnis:

 

Wie schon wiederholt dargelegt, kann es dahinstehen, ob die Begründung richtig war oder vorgetäuscht – sofern überhaupt eine Anzeige vorliegt, bleibt das folgenlos.

 

 

 

Antwort zu 2. Herausgabe des Auflagenbescheides:

 

Die Stadt Fürth hat keinen Auflagenbescheid erlassen, sondern die PI-Fürth, der Antragsteller möge sich dorthin wenden.

 

 

 

 

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Antrag vom 16.3.2012