I.
Die
Anfrage lautet wie folgt:
- „Wir
beantragen konkrete Mitteilung, worin die Eilbedürftigkeit, der
kurzfristige Anlass, des Neonazi-Aufmarsches vom 18.02.2012 in Fürth
bestanden hat.
- Wir
beantragen Hereingabe einer Kopie des Auflagenbescheides hinsichtlich des
Neonazi-Aufmarsches vom 18.02.2012 in Fürth.“
Antwort zu 1.:
In der Nacht des
18.02.2012 um 01.45 Uhr ging bei der PI Fürth per Telefax eine
Versammlungsanzeige eines Herrn K. ein. Dieser zeigte die Durchführung einer
sich fortbewegenden Eilversammlung „gegen linke Gewalt“ an. Herr K. ist
amtsbekannt der Rechtsradikalen-Szene zuzuordnen.
Angezeigt wurden u.
a.:
Datum: Samstag,
18.02.2012, Treffpunkt 10.00 Uhr, Beginn 12.30 Uhr, Versammlungsende 18.00 Uhr
Teilnehmerzahl ca.
50 Personen
Verantwortlicher
Leiter …
Die Eilbedürftigkeit
wurde wörtlich wie folgt begründet:
„Wie wir auf einer
Versammlung am 17.02.2012 erfahren haben, machen sich auch dieses Jahr wieder
zahlreiche Linksextremisten aus der Region auf den Weg nach Dresden, um einen
nationalen Trauermarsch durch rechtswidrige Blockaden zu verhindern. Bekannt
wurde auch an diesem Abend, dass großflächig Linksextremisten aus der Region,
insbesondere aus Fürth, Aufrufe zu Blockaden gegen ordnungsgemäß angemeldete
Demonstrationen in Dresden oder anderswo tätigen.
Plakate dazu hängen
z. B. im Fürther DGB-Haus oder im Treffpunkt der Fürther linksextremen Szene in
der Nürnberger Straße.
Aufgrund dieser
Umstände haben wir uns entschlossen, hier in Fürth gegen diese Praxis
öffentlich zu demonstrieren.“
Rechtliche
Würdigung:
Artikel 13 Abs. 3
Bayerisches Versammlungsgesetz lautet:
„Entsteht der Anlass
für eine geplante Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung
spätestens mit der Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur
Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen.“
Zum Thema
„kurzfristiges Entstehen eines Anlasses“ existiert nach diesseitiger Kenntnis
keine Rechtssprechung. Die Befürchtung eines Missbrauchs ist sicherlich nicht
von der Hand zu weisen, allerdings ist es weder der im Eilverfahren zuständigen
Polizei noch der zuständigen Behörde in kurzer Zeit möglich, die vorgebrachten
Gründe für eine Eilbedürftigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu
widerlegen.
Geprüft werden kann
wohl nur die Schlüssigkeit des Vorbringens, nicht aber die Begründetheit.
Zur
Schlüssigkeit:
Die rechtsradikale
Szene versucht, jährlich im Februar zwei Veranstaltungen als sog. „nationale
Trauermärsche“ in Dresden durchzuführen, nämlich am 13.02. und am Wochenende
darauf (die Bombardierung war am 13./14.02.1945).
Die Veranstaltung in
Dresden war von den Veranstaltern zwar bereits abgesagt, die Begründung,
dennoch gegen „linke Blockadeaufrufe“ demonstrieren zu wollen, ist jedoch nicht derart absurd, dass der
vorgetäuschte Grund geradezu auf der Hand liegt.
Doch selbst wenn der
Grund vorgetäuscht worden wäre, stellt sich die Frage nach den Konsequenzen:
Gemäß Art. 21 Abs. 1
Nr. 7 BayVersG kann „mit Geldbuße bis zu 3.000
Euro belegt werden, wer … als Veranstalter oder als Leiter eine
Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 3 durchführt, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 4
vorliegen.“
Art. 13 Abs. 4
bestimmt die sog. Spontanversammlung. Eine Anzeigepflicht entfällt, wenn sich
die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter
entwickelt.
Wenn also eine
reguläre Versammlung oder eine Eilversammlung gar nicht angezeigt wird, dann
liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Ordnungswidrig ist es auch, eine
– insbesondere bewusst – nicht richtig angezeigte Versammlung durchzuführen, da
in diesem Fall nicht die beabsichtigte Versammlung angezeigt wurde, sondern ein
aliud (= die Versammlung wurde nicht angezeigt).
Die nicht
rechtzeitige oder nicht vollständige Anzeige hingegen ist nach dem Willen des Gesetzgebers
generell sanktionslos.
Versammlungsverbot?
Wenn die nicht
rechtzeitige Anzeige schon keine Ordnungswidrigkeit ist, kann sie von sich aus
erst recht kein Versammlungsverbot nach sich ziehen. Es bleibt dann bei den
allgemeinen Vorschriften des Art. 15 Bayerisches Versammlungsgesetz, wonach
Beschränkungen oder Verbote möglich sind, wenn die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung unmittelbar gefährdet ist.
Das war hier nicht
der Fall.
Ergebnis:
Wie schon wiederholt
dargelegt, kann es dahinstehen, ob die Begründung richtig war oder vorgetäuscht
– sofern überhaupt eine Anzeige vorliegt, bleibt das folgenlos.
Antwort zu 2. Herausgabe des
Auflagenbescheides:
Die Stadt Fürth hat
keinen Auflagenbescheid erlassen, sondern die PI-Fürth, der Antragsteller möge
sich dorthin wenden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Antrag vom 16.3.2012