Betreff
Satzung zur Änderung der Haushaltssatzung 2012
Vorlage
Käm/026/2012
Art
Beschlussvorlage - SL

Aufgrund des Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Fürth folgende Änderung zur Haushaltssatzung 2012 vom 06.12.2011:

 

§ 1

 

Die Haushaltssatzung der Stadt Fürth für das Haushaltsjahr 2012 vom 06.12.2011 wird wie folgt geändert:

 

§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

3. Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen- und Investitionsförderungsmaßnahmen des Sondervermögens „Gewerbegebiet Hardhöhe-West“ wird

 

auf                                                                                                                                    847.916

festgesetzt.“

 

 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

4. Der Höchstbetrag der Kassenkredite für das Sondervermögen Städtisches Altenpflegeheim zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird

 

auf                                                                                                                                 1.750.000

festgesetzt.“

 

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2012 in Kraft.

 


In der Haushaltssatzung 2012 enthielt § 2 Abs. 3 (Kreditaufnahmen für Investitionen- und Investitionsförderungsmaßnahmen des Sondervermögens „Gewerbegebiet Hardhöhe-West“) infolge eines Übertragungsfehlers einen um 32.000 € zu hohen Kreditbetrag.    

Für das Sondervermögen Städtisches Altenpflegeheim wurde in § 5 Abs. 4 für Kassenkredite ein Betrag von 580.000 € festgesetzt. Dieser Betrag entspricht der in Art. 73 GO geregelten Sollvorschrift zur Festsetzung des Kassenkredithöchstbetrages.  Dieser Betrag reicht allerdings nicht mehr aus, um die Liquidität des SAh für 2012 zu gewährleisten. Nach Mitteilung von SAh ist die Festsetzung eines Höchstbetrages von 1.750.000 € erforderlich.

 

Da beide Festsetzungen der Haushaltssatzung 2012 einer Korrektur bedürfen, erfolgte im Rahmen des Haushaltsgespräches 2012 am 22.03.2012 bei der Regierung von Mittelfranken die Klärung der weiteren Vorgehensweise.

Demnach können die erforderlichen Änderungen durch eine Änderungssatzung vorgenommen werden. Der Erlass einer Änderungssatzung zur Haushaltssatzung noch vor der Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist möglich, da auch die bereits beschlossene, aber noch nicht veröffentlichte Haushaltssatzung vom Stadtrat durch den Erlass einer neuen Haushaltssatzung „ersetzt“ werden könnte. Da die Haushaltssatzung bis jetzt weder genehmigt noch amtlich bekannt gemacht wurde, ist eine Änderungssatzung ausreichend. Beide bilden materiell-rechtlich eine Einheit. Eine Nachtragshaushaltssatzung i.S. v. Art. 68 Abs. 1 GO ist nicht erforderlich, denn Art. 68 Abs. 1 GO setzt eine bereits rechtskräftige (also veröffentlichte) Haushaltssatzung voraus.

Der Beschlussvorschlag für die Änderungssatzung basiert auf dem Vorschlag der Regierung von Mittelfranken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: