Aufgrund des Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Fürth folgende Änderung zur Haushaltssatzung 2012 vom 06.12.2011:
§ 1
Die Haushaltssatzung der Stadt Fürth für das Haushaltsjahr 2012 vom 06.12.2011 wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„3. Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen- und Investitionsförderungsmaßnahmen des Sondervermögens „Gewerbegebiet Hardhöhe-West“ wird
auf 847.916 €
festgesetzt.“
§ 5
Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„4. Der Höchstbetrag der Kassenkredite für das Sondervermögen Städtisches Altenpflegeheim zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird
auf 1.750.000 €
festgesetzt.“
§ 2
Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2012 in Kraft.
In der
Haushaltssatzung 2012 enthielt § 2 Abs. 3 (Kreditaufnahmen für Investitionen-
und Investitionsförderungsmaßnahmen des Sondervermögens „Gewerbegebiet
Hardhöhe-West“) infolge eines Übertragungsfehlers einen um 32.000 € zu hohen
Kreditbetrag.
Für das
Sondervermögen Städtisches Altenpflegeheim wurde in § 5 Abs. 4 für
Kassenkredite ein Betrag von 580.000 € festgesetzt. Dieser Betrag entspricht
der in Art. 73 GO geregelten Sollvorschrift zur Festsetzung des
Kassenkredithöchstbetrages. Dieser
Betrag reicht allerdings nicht mehr aus, um die Liquidität des SAh für 2012 zu
gewährleisten. Nach Mitteilung von SAh ist die Festsetzung eines Höchstbetrages
von 1.750.000 € erforderlich.
Da beide
Festsetzungen der Haushaltssatzung 2012 einer Korrektur bedürfen, erfolgte im
Rahmen des Haushaltsgespräches 2012 am 22.03.2012 bei der Regierung von
Mittelfranken die Klärung der weiteren Vorgehensweise.
Demnach können die
erforderlichen Änderungen durch eine Änderungssatzung vorgenommen werden. Der
Erlass einer Änderungssatzung zur Haushaltssatzung noch vor der Bekanntmachung
der Haushaltssatzung ist möglich, da auch die bereits beschlossene, aber noch
nicht veröffentlichte Haushaltssatzung vom Stadtrat durch den Erlass einer
neuen Haushaltssatzung „ersetzt“ werden könnte. Da die Haushaltssatzung bis
jetzt weder genehmigt noch amtlich bekannt gemacht wurde, ist eine
Änderungssatzung ausreichend. Beide bilden materiell-rechtlich eine Einheit.
Eine Nachtragshaushaltssatzung i.S. v. Art. 68 Abs. 1 GO ist nicht
erforderlich, denn Art. 68 Abs. 1 GO setzt eine bereits rechtskräftige (also veröffentlichte)
Haushaltssatzung voraus.
Der
Beschlussvorschlag für die Änderungssatzung basiert auf dem Vorschlag der
Regierung von Mittelfranken.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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