Betreff
Änderung der Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern im Stadtgebiet Fürth vom 16. April 1999
Vorlage
OA/021/2012
Aktenzeichen
III/OA/U-NW-5
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Umweltausschuss / Der Stadtrat beschließt den Erlass der diesem Beschluss im Entwurf beigefügten Verordnung.

 


Es ist beabsichtigt, die Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern im Stadtgebiet Fürth vom 16.04.1999 entsprechend dem beiliegenden Entwurf der Änderungsverordnung zu ändern. Die Änderung beinhaltet die Aufnahme der Rotbuche in der Feldstraße als Naturdenkmal und die Streichung der Linde am Kirchenweg, bei der zwischenzeitlich die Krone gefällt wurde.

 

Die vitale, heimische Rotbuche stellt einen ortsbildprägenden Baum dar, der in dieser Mächtigkeit im Stadtgebiet Fürth einmalig ist. Auf Grund der immensen Blattmasse hat die Buche eine wichtige Funktion zur Regulierung und Verbesserung des Kleinklimas. Auf Grund ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit sind die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für die Ausweisung als Naturdenkmal erfüllt. Der Naturschutzbeirat der Stadt Fürth hat in seiner Sitzung am 29. September 2011 angeregt, die Buche als Naturdenkmal auszuweisen und sie bis dahin vorläufig zu sichern. Der Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom 06.10.2011 der einstweiligen Sicherstellung sowie der Einleitung eines Verfahrens für die endgültige Inschutznahme als Naturdenkmal zugestimmt.

 

Mit Bescheid der Stadt Fürth - Ordnungsamt - vom 3. November 2011 wurde die Rotbuche als Naturdenkmal einstweilig sichergestellt.

 

Die Linde am Kirchenweg ist abgestorben. Die gesamte Krone musste aus Sicherheitsgründen bereits beseitigt werden. Die Voraussetzungen des § 28 BNatSchG für die Ausweisung als Naturdenkmal sind daher nicht mehr gegeben.

 

Bei den im Verordnungsentwurf aufgeführten sonstigen Änderungen handelt es sich lediglich um redaktionelle Anpassungen an das Ende 2011 geänderte BNatSchG.

 

Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange, Eigentümer und sonstigen Berechtigten wurden keine Einwände erhoben.


Entwurf der Verordnung