Der Stadtrat erlässt die – lt. Anlage beigefügte – Satzung der Stadt Fürth zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen „Klinikum Fürth“.
Mit dem „Vertrag
über den Verkauf und die Übertragung des sog. Sondervermögens Klinikum Fürth“
(vgl. FA/StR-Beschluss vom 21.12.2011) war, rückwirkend zum 01.01.2011, die
Zusammenführung von Sondervermögen (SV) und Kommunalunternehmen (KU) umgesetzt
worden.
Dies bedingt auch eine Anpassung des (in § 2 der
KU-Unternehmenssatzung enthaltenen) Unternehmensgegenstands. Der neue
Unternehmensgegenstand bildet ab, dass dem KU nun auch die bauliche
Infrastruktur des Klinikums gehört.
Die aus vorstehendem Grund notwendige Änderung sollte zum Anlass
genommen werden, die Unternehmenssatzung auch noch in verschiedenen anderen
Punkten zu überarbeiten, insbesondere:
· Harmonisierung der Gemeinnützigkeitserfordernisse mit der hierzu seit dem Jahr 2009 geltenden amtlichen (steuerlichen) Mustersatzung nach der Anlage 1 zu § 60 AO; dies spiegelt sich in § 2 Abs. 1 und § 3 der Unternehmenssatzung wider
· Senkung des – bisher nicht richtigen – satzungsmäßigen Stammkapitals (7 Mio. €) auf den zutreffenden bilanziellen Wert, nämlich 3.203.474,88 € in § 4 Abs. 1
· Möglichkeit (statt der bisherigen Pflicht), den Verwaltungsrat nach § 6 Abs. 1 um 2 Mitglieder zu erweitern, die über besondere Kenntnisse und/oder Erfahrungen im Finanz- oder Krankenhauswesen verfügen
· Fraktionsregelung, sofern KU-Angelegenheiten Gegenstand von unternehmensbezogenen Abstimmungen im StR sein können (§ 6 Abs. 4 Satz 3)
· Flexibilisierung der (bisher starren) Festlegung der Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder mittels des in § 6 Abs. 5 enthaltenen dynamischen Verweises auf die StR-Beschlüsse
· Neuformulierung des „KU-Innenverhältnisses“ gem. § 7 Abs. 3 bis 6 (auf die hierzu unten stehenden Erläuterungen wird verwiesen)
· Erhöhung der Reporting-Frequenz; nach § 9 Abs. 8 Satz 1 soll – statt bisher halbjährlich – zukünftig eine vierteljährliche Berichterstattung erfolgen
· Streichung des mittlerweile obsoleten § 13, der der seinerzeitigen Übergangsphase geschuldet war
· Redaktionelle Anpassungen
Das KU-Innenverhältnis (insbesondere im Sinn des Zusammenwirkens von
Vorstand und Verwaltungsrat) erfährt Änderungen mittels der praktisch
vollumfänglichen Neufassung von § 7 Abs. 3 und 4 sowie der Anfügung
von Abs. 5 und 6. Hierzu wird angemerkt:
Der empfohlene neue Abs. 3 Satz 1 enthält keine – gegenüber
bisher – nennenswerten materiellen Veränderungen. Mit den in Nr. 8
genannten „Unternehmensverträgen“ sind lediglich Verträge nach den §§ 291
ff. AktG gemeint, also insbesondere Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge.
Der Satz 2 ist Ausdruck der gebotenen Transparenz in einem Konzerngefüge.
Die in Satz 2 enthaltene Einschränkung auf verbundene Unternehmen
(§ 15 AktG) bedeutet, dass nur bei vom KU beherrschten (Tochter- oder
Enkel-)Unternehmen, wie etwa der Kli-Service GmbH, eine Involvierung des
Verwaltungsrates relevant ist.
Der neu empfohlene Abs. 4 geht hingegen über die bisherigen
Bestimmungen hinaus, da die geltende Unternehmenssatzung, i.W. Stand:
Jahr 2000, diesbezüglich nicht mehr die Entwicklung des
Gesellschaftsrechts der letzten Jahre widerspiegelt. In einer Analogie zum
Aktienrecht und dem dort mit dem TransPuG im Jahr 2002 novellierten
§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG („Die Satzung oder der Aufsichtsrat
hat jedoch zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner
Zustimmung vorgenommen werden dürfen.“) ist es angeraten, die Zustimmungserfordernisse
zu erweitern. Dies ergibt sich überdies aus 3.1.2 und 5.1.2 PCG-FÜ (vgl.
FA/StR-Beschluss vom 25.01.2012). Wichtig ist jedoch in diesem Kontext, dass
mit dem empfohlenen Abs. 4 i.d.R. keine starren Wertgrenzen festgelegt
werden. Vielmehr wären die Wertgrenzen außerhalb der Unternehmenssatzung, d.h.
in der „Geschäftsordnung für die Leitung des Klinikums“ zu verankern. Letztere
kann jederzeit und damit flexibel angepasst werden. Damit ist gewährleistet,
dass die Zustimmungserfordernisse einerseits die notwendige Entscheidungstransparenz
sicherstellen, es aber andererseits zu keiner Überregulierung der lfd.
Vorstandstätigkeit kommt.
Der neu empfohlene Abs. 5 ist ein „Auffang-Tatbestand“, da
Abs. 3 und 4 keine abschließende Auflistung liefern können (und sollen).
Es entspricht wiederum der Corporate Governance, bei Maßnahmen (Entscheidungen
und Geschäften) mit wesentlichen Auswirkungen auf das KU diesbezüglich den
Verwaltungsrat und (vgl. Abs. 6) auch die Stadt als Gewährträgerin einzubinden.
Der neu empfohlene Abs. 6 ist auch im Kontext von Abs. 3 zu
sehen. Gestützt ist dies auf Art. 90 Abs. 2 Satz 5 GO, der in
bestimmten (grundlegenden) Fällen ein Weisungsrecht des StR ermöglicht. Mit den
im Abs. 6 genannten Sachverhalten ist zudem ein Einklang mit
1.3 PCG-FÜ bezweckt. Nach 1.3 PCG-FÜ ist – wenn dies sinnvoll ist –
eine Involvierung des StR bei (grundlegenden) KU-Entscheidungen vorgesehen.
KU-Vorstand und Rf. II haben sich in einer Besprechung am
24.05.2012 auf die vorstehend empfohlenen Änderungen der Unternehmenssatzung
verständigt. Hierbei wurde auch seitens Rf. II noch einmal bekräftigt,
dass die Änderungen (speziell in § 7 Abs. 3 bis 6) die operative Handlungsfähigkeit
des Klinikums nicht einengen dürfen. Alle Zustimmungsvorbehalte/Weisungsrechte
müssen in der Praxis so gestaltet sein, dass kurze Entscheidungswege die
Eigenverantwortlichkeit des KU-Vorstands sicherstellen.
Der Verwaltungsrat hat die wesentlichen Änderungsvorschläge in seiner
Sitzung am 11.06.2012 vorberaten. Die von Rf. II/Btm formulierte
Änderungssatzung (lt. Anlage) wurde im Nachgang mit RA abgestimmt. Aus den
RA-Empfehlungen ergaben sich Anpassungen in § 6 Abs. 4 Satz 3
sowie in § 7 Abs. 6.
In der beigefügten Synopse sind alle abschließenden Änderungsvorschläge
kenntlich gemacht.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Entwurf der Änderungssatzung
Synopse zu den Änderungsvorschlägen