I.    Der Regionalplan Industrieregion Mittelfranken soll zum Thema Windkraft (Ausweisung weiterer Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete Windkraft) fortgeschrieben werden.

In der 277. Planungsausschusssitzung am 19.03.2012 wurde die Einleitung des o. g. Änderungsverfahren beschlossen.

In der 17. Änderung des Regionalplanes der Industrieregion Mittelfranken (7) sollen im Kapitel B V 3 Energieversorgung (Windkraftkonzeption) unter anderem Standorte von Windkraftpotentialflächen festgelegt werden.

 

Änderung des Kapitels B V 3 Energieversorgung

 

In Ergänzung der 6. Änderung (Landkreis Nürnberger Land), der 9. Änderung (Landkreise Erlangen- Höchstadt, Fürth und Roth) der 14. Änderung (Landkreis Fürth - Bereich Roßtal), der 16. Änderung (Landkreis Nürnberger Land - Bereich Offenhausen) sowie der weiterhin im Verfahren befindlichen 15. Änderung (Landkreis Nürnberger Land) des Regionalplans sollen weitere Gebiete hinsichtlich der Möglichkeit zur Aufnahme als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet Windkraft überprüft werden. Grund für den Fortschreibungsprozess zum Thema Windkraft ist zum einen die im Hinblick auf die nationalen Klimaschutzziele erforderliche verstärkte Förderung erneuerbarer Energieformen auch innerhalb der Industrieregion Mittelfranken und zum anderen die Absicht der Region, eine dauerhafte Rechtssicherheit für alle Städte und Gemeinden sowie alle potenziellen Investoren zu gewährleisten.

 

Als vorgeschlagene Änderungen im Kapitel B V 3 Energieversorgung stellen sich u. a. dar:

 

Änderungen bzw. Neuvorschläge von Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten Windkraft

 

·      Vergrößerung des Vorbehaltsgebietes Windkraft WK 16 (Stadt Herzogenaurach/Stadt Erlangen/ Stadt Fürth/Gemeinde Obermichelbach)

 

·      Aufnahme des Vorbehaltsgebietes Windkraft WK 56 (Gemeinde Obermichelbach)

·      Aufnahme des Vorbehaltsgebietes Windkraft WK 57 (Stadt Herzogenaurach/Stadt Erlangen)

·      Aufnahme des Vorbehaltsgebietes Windkraft WK 58 (Gemeinde Obermichelbach/Stadt Fürth)

 

Im Vorfeld des vorliegenden Beteiligungsverfahren wurde die geplante Ausweisung der im hiesigen Raum erstmals geplanten gemeindeübergreifenden Vorbehaltsgebiete für Windkraftanlagen WK 16, 56, 57, 58 mit den betroffenen Städten und Gemeinden (hier: Erlangen, Fürth, Herzogenaurach und Obermichelbach) abgestimmt.

Die Fortschreibung des Regionalplans zum Thema Windenergie ist einerseits im Zusammenhang mit der Energiewende zu sehen, soll aber auch insbesondere innerhalb der Industrieregion Mittelfranken für alle Städte und Gemeinden sowie alle potenziellen Investoren eine dauerhafte Rechtssicherheit zur Situierung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen gewährleisten. Nur raumbedeutsame Windkraftanlagen können seitens der Regionalplanung gesteuert werden (unter Bezug auf § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfen diese den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen und sind somit ausgeschlossen).

Von einem raumbedeutsamen Vorhaben ist i. d. R. dann auszugehen, wenn es sich um eine "Windfarm" handelt (ab einer Anzahl von drei sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehenden Anlagen, die als Einheit anzusehen sind oder aber auch bei einer Einzelanlage, die eine Gesamthöhe von 50m über Grund überschreitet (aufgrund der im hiesigen Raum gegebenen Windhöffigkeit - der Bayer. Windatlas stellt inzwischen auf eine in 140m Höhe gemessene Windgeschwindigkeit ab - dürften h. E. nur dementsprechend hohe Anlagen wirtschaftlich zu betreiben sein). Darüber hinaus können aber auch Einzelanlagen von mehr als 30m Höhe dann raumbedeutsam sein, wenn diese auf weithin sichtbaren Standorten (z. B. auf Bergrücken) situiert werden und bestimmte Raumfunktionen (wie z. B. als Erholungsschwerpunkt) vorliegen.

 

Die im Rahmen der Regionalplanung im Maßstab 1:100.000 gegebene Darstellung von Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Windkraft ist dementsprechend generalisierend und weist im Randbereich durch die offene Signatur eine weitere zeichnerische Unschärfe auf. Die Vorbehaltsgebiete könnten im Flächennutzungsplan nochmals weiter konkretisiert werden - doch wäre auch eine FNP-Darstellung nicht parzellenscharf.

 

Unter Bezugnahme auf eine vorliegende Stellungnahme des Bayer. Städtetags v. 29.11.2011 wird die auf Ebene der Regionalen Planungsverbände getroffene Raumplanung für WKA durchaus als sachgemäß und ausreichend erachtet, zumal die Gemeinden bei der regionalplanerischen Flächenausweisung maßgebend mitgewirkt haben. Im vorliegenden Umweltbericht zur 17. Änderung des Regionalplans wurden die o. g. Vorbehaltsgebiete hinreichend geprüft. Vor diesem Hintergrund müsse eine Stadt oder Gemeinde nicht nochmals planerisch tätig werden, sondern kann - unter Bezug auf die unter B V 3.1.1.4 getroffene Begründung des Regionalplans - außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete liegende raumbedeutsame Windkraftanlagen mit Verweis auf § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ablehnen.

Die Genehmigungspflicht von WKA mit einer Gesamthöhe von über 50m ist im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens weiter zu prüfen.

 

Nachdem die im Regionalplan auf Fürther Stadtgebiet ausgewiesenen Vorbehaltsgebiete größtenteils als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt sind, richtet sich deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit aufgrund der Außenbereichslage nach § 35 Abs. 1 BauGB.

 

Auf die Überschneidung des Waldsaums im Bereich des Michelbachtales - dieser ist im wirksamen FNP dementsprechend dargestellt - sowie einzelner Biotopflächen wird im Umweltbericht für das Vorbehaltsgebiet WK 58 hingewiesen und in Aussicht gestellt, dass im immissionsschutzrechtlichen Verfahren geeignete Vermeidungsmaßnahmen - wie z. B. entsprechend flächige Aussparungen mit entsprechenden Pufferstreifen - getroffen werden können.

Weitere Konfliktpunkte - wie z. B. die Überplanung, weiterer Landschaftsschutzgebiete, der als "Trassenführung in Prüfung" in Verlängerung der Straße "Pfaffenhecke" dargestellten Umgehungsstraße sowie im Vorbehaltsgebiet liegender Fernleitungstrassen sind aus dem beiliegenden FNP-Auszug ersichtlich. Gemäß "Windenergie-Erlass" Bayern sind Landschaftsschutzgebiete kein fixes Ausschluss-, sondern nur ein Abwägungskriterium.

 

Nach hiesiger Ansicht sind die im o. g. Raum aufgezeigten Flächengrößen im Stadtgebiet Fürth - diese betragen ca. 16 ha für WK 16 sowie ca. 134 ha für WK 58 - nicht in vollem Umfang umzusetzen. So überdeckt die WK 58 durchschneidende Richtfunktrasse ca. 30 ha Fläche und unterliegt hierdurch ggf. Baubeschränkungen. (Aufgrund möglicher Restriktionen wurde in dem FNP-Änderungsverfahren Nr. 75, das in den 90-er Jahren zur Ausweisung Windenergieflächen eingeleitet, aber seinerzeit nicht abgeschlossen wurde, der Schutzbereich von Richtfunktrassen von vornherein als nicht geeignet erachtet.)

Aufgrund der Lage im Einflugsektor des Nürnberger Flughafens werden die in Aussicht genommenen Windkraftpotenzialflächen im vorliegenden Regionalplanentwurf nicht als Vorrang- sondern als Vorbehaltsflächen dargestellt. Nachdem die Belange der Deutschen Flugsicherung aber auch erst im Rahmen des o. g. Genehmigungsverfahrens näher geprüft werden können, ergeben sich u. U. weitere Flächenbeschränkungen.

 

Letztendlich lässt sich das o. g. mögliche Konfliktpotenzial erst zu gegebener Zeit - projektbezogen - in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren abschätzen und durch entsprechende Anforderungen bzw. Auflagen - wie z. B. entsprechender Abstandsflächen, einer Begrenzung der Gesamtzahl der Anlagen oder einer Beschränkung der Betriebszeiten - auf ein vertretbares Maß minimieren.

Der auf Fürther Stadtgebiet liegende Teil der Vorbehaltsfläche WK 16 erscheint bezüglich des möglichen Konfliktpotenzials weniger problematisch als die Vorbehaltsfläche WK 58. Doch auch hier sind die möglichen Auswirkungen (wie z. B. auf das Landschaftsbild) erst projektbezogen (nach Beantragung des Anlagetyps, der Anlagehöhe, deren Anzahl sowie deren Standorte) darstellbar.

Nachdem zwischen den einzelnen Windrädern ein Abstand in Größe des 6-fachen Rotordurchmessers einzuhalten ist, beansprucht ein Windrad bis zu 10 ha Fläche. Aufgrund dessen wäre im Bereich der Vorbehaltsfläche WK 16 u. U. nur ein Windrad auf Fürther Stadtgebiet zu situieren (deshalb ist insbesondere bei dieser gemeindeübergreifenden Vorbehaltsfläche eine interkommunale Abstimmung unabdingbar).

 

Zusammenfassend wird seitens der Stadtverwaltung die Ausweisung von Vorbehaltsflächen zur Steuerung der raumbedeutsamen privilegierten Windkraftanlagen auf Fürther Stadtgebiet im Hinblick auf die sich hieraus ergebende Ausschlusswirkung für außerhalb der Vorbehaltsflächen liegende Flächen begrüßt.

 

Es wird davon ausgegangen, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechende Auflagen erfolgen, die nicht nur schädliche die Umwelteinwirkungen (Lärm, insbesondere nachts und Licht "Discoeffekt") ausschließen, sondern auch u. a. die im Bereich des Michelbachtales im Umweltbericht aufgezeigten Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigen.

 

Hinsichtlich der Wirkungen der Anlagen auf die Landschaft ist festzuhalten, dass öffentliche Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem privilegierten Vorhaben nur entgegenstehen, wenn das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild in besonders gewichtiger Weise negativ verändert oder das Orts- und Landschaftsbild besonders schützenswert ist.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Genehmigungsverfahren gem. § 10 Abs 6a BlmSchG grundsätzlich innerhalb von drei Monaten abzuschließen ist und von daher zügig durchzuführen ist.

 

Für die Themen Sonnenenergie, Biomasse, Elektrizitätsversorgung, Fernwärmeversorgung und Gasversorgung wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


FNP-Darstellung mit Übertragung der Vorbehaltsflächen WK 16 und WK 58
Auszug der 17. Änderung aus der Tekturkarte 10 zur Karte 2 „Siedlung und Versorgung“