I. Der
Regionalplan Industrieregion Mittelfranken soll zum Thema Windkraft (Ausweisung
weiterer Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete Windkraft) fortgeschrieben werden.
In
der 277. Planungsausschusssitzung am 19.03.2012 wurde die Einleitung des o. g.
Änderungsverfahren beschlossen.
In
der 17. Änderung des Regionalplanes der Industrieregion Mittelfranken (7)
sollen im Kapitel B V 3 Energieversorgung (Windkraftkonzeption) unter anderem
Standorte von Windkraftpotentialflächen festgelegt werden.
Änderung des Kapitels B V
3 Energieversorgung
In
Ergänzung der 6. Änderung (Landkreis Nürnberger Land), der 9. Änderung
(Landkreise Erlangen- Höchstadt, Fürth und Roth) der 14. Änderung (Landkreis
Fürth - Bereich Roßtal), der 16. Änderung (Landkreis Nürnberger Land - Bereich
Offenhausen) sowie der weiterhin im Verfahren befindlichen 15. Änderung
(Landkreis Nürnberger Land) des Regionalplans sollen weitere Gebiete
hinsichtlich der Möglichkeit zur Aufnahme als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet
Windkraft überprüft werden. Grund für den Fortschreibungsprozess zum Thema
Windkraft ist zum einen die im Hinblick auf die nationalen Klimaschutzziele
erforderliche verstärkte Förderung erneuerbarer Energieformen auch innerhalb
der Industrieregion Mittelfranken und zum anderen die Absicht der Region, eine
dauerhafte Rechtssicherheit für alle Städte und Gemeinden sowie alle
potenziellen Investoren zu gewährleisten.
Als vorgeschlagene
Änderungen im Kapitel B V 3 Energieversorgung stellen sich u. a. dar:
Änderungen bzw.
Neuvorschläge von Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten
Windkraft
· Vergrößerung
des Vorbehaltsgebietes Windkraft WK 16 (Stadt Herzogenaurach/Stadt Erlangen/
Stadt Fürth/Gemeinde Obermichelbach)
· Aufnahme
des Vorbehaltsgebietes Windkraft WK 56 (Gemeinde Obermichelbach)
· Aufnahme
des Vorbehaltsgebietes Windkraft WK 57 (Stadt Herzogenaurach/Stadt Erlangen)
· Aufnahme
des Vorbehaltsgebietes Windkraft WK 58 (Gemeinde Obermichelbach/Stadt Fürth)
Im Vorfeld des
vorliegenden Beteiligungsverfahren wurde die geplante Ausweisung der im
hiesigen Raum erstmals geplanten gemeindeübergreifenden Vorbehaltsgebiete für
Windkraftanlagen WK 16, 56, 57, 58 mit den betroffenen Städten und Gemeinden
(hier: Erlangen, Fürth, Herzogenaurach und Obermichelbach) abgestimmt.
Die
Fortschreibung des Regionalplans zum Thema Windenergie ist einerseits im
Zusammenhang mit der Energiewende zu sehen, soll aber auch insbesondere
innerhalb der Industrieregion Mittelfranken für alle Städte und Gemeinden sowie
alle potenziellen Investoren eine dauerhafte Rechtssicherheit zur Situierung
von raumbedeutsamen Windkraftanlagen gewährleisten. Nur raumbedeutsame
Windkraftanlagen können seitens der Regionalplanung gesteuert werden (unter
Bezug auf § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfen diese den Zielen der Raumordnung nicht
widersprechen und sind somit ausgeschlossen).
Von
einem raumbedeutsamen Vorhaben ist i. d. R. dann auszugehen, wenn es sich um
eine "Windfarm" handelt (ab einer Anzahl von drei sachlich und
räumlich miteinander im Verbund stehenden Anlagen, die als Einheit anzusehen
sind oder aber auch bei einer Einzelanlage, die eine Gesamthöhe von 50m über
Grund überschreitet (aufgrund der im hiesigen Raum gegebenen Windhöffigkeit -
der Bayer. Windatlas stellt inzwischen auf eine in 140m Höhe gemessene
Windgeschwindigkeit ab - dürften h. E. nur dementsprechend hohe Anlagen
wirtschaftlich zu betreiben sein). Darüber hinaus können aber auch
Einzelanlagen von mehr als 30m Höhe dann raumbedeutsam sein, wenn diese auf
weithin sichtbaren Standorten (z.
Die
im Rahmen der Regionalplanung im Maßstab 1:100.000 gegebene Darstellung von
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Windkraft ist dementsprechend generalisierend
und weist im Randbereich durch die offene Signatur eine weitere zeichnerische
Unschärfe auf. Die Vorbehaltsgebiete könnten im Flächennutzungsplan nochmals
weiter konkretisiert werden - doch wäre auch eine FNP-Darstellung nicht
parzellenscharf.
Unter
Bezugnahme auf eine vorliegende Stellungnahme des Bayer. Städtetags v.
29.11.2011 wird die auf Ebene der Regionalen Planungsverbände getroffene
Raumplanung für WKA durchaus als sachgemäß und ausreichend erachtet, zumal die
Gemeinden bei der regionalplanerischen Flächenausweisung maßgebend mitgewirkt
haben. Im vorliegenden Umweltbericht zur 17. Änderung des Regionalplans wurden
die o. g. Vorbehaltsgebiete hinreichend geprüft. Vor diesem Hintergrund müsse
eine Stadt oder Gemeinde nicht nochmals planerisch tätig werden, sondern kann -
unter Bezug auf die unter B V 3.1.1.4 getroffene Begründung des Regionalplans -
außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete liegende raumbedeutsame
Windkraftanlagen mit Verweis auf § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ablehnen.
Die
Genehmigungspflicht von WKA mit einer Gesamthöhe von über 50m ist im Rahmen
eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens weiter zu prüfen.
Nachdem
die im Regionalplan auf Fürther Stadtgebiet ausgewiesenen Vorbehaltsgebiete
größtenteils als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt sind, richtet sich
deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit aufgrund der Außenbereichslage nach §
35 Abs. 1 BauG
Auf
die Überschneidung des Waldsaums im Bereich des Michelbachtales - dieser ist im
wirksamen FNP dementsprechend dargestellt - sowie einzelner Biotopflächen wird
im Umweltbericht für das Vorbehaltsgebiet WK 58 hingewiesen und in Aussicht
gestellt, dass im immissionsschutzrechtlichen Verfahren geeignete
Vermeidungsmaßnahmen - wie z.
Weitere
Konfliktpunkte - wie z.
Nach
hiesiger Ansicht sind die im o. g. Raum aufgezeigten Flächengrößen im
Stadtgebiet Fürth - diese betragen ca. 16 ha für WK 16 sowie ca. 134 ha für WK
58 - nicht in vollem Umfang umzusetzen. So überdeckt die WK 58 durchschneidende
Richtfunktrasse ca. 30 ha Fläche und unterliegt hierdurch ggf.
Baubeschränkungen. (Aufgrund möglicher Restriktionen wurde in dem
FNP-Änderungsverfahren Nr. 75, das in den 90-er Jahren zur Ausweisung
Windenergieflächen eingeleitet, aber seinerzeit nicht abgeschlossen wurde, der
Schutzbereich von Richtfunktrassen von vornherein als nicht geeignet erachtet.)
Aufgrund
der Lage im Einflugsektor des Nürnberger Flughafens werden die in Aussicht
genommenen Windkraftpotenzialflächen im vorliegenden Regionalplanentwurf nicht
als Vorrang- sondern als Vorbehaltsflächen dargestellt. Nachdem die Belange der
Deutschen Flugsicherung aber auch erst im Rahmen des o. g.
Genehmigungsverfahrens näher geprüft werden können, ergeben sich u. U. weitere
Flächenbeschränkungen.
Letztendlich
lässt sich das o. g. mögliche Konfliktpotenzial erst zu gegebener Zeit -
projektbezogen - in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
abschätzen und durch entsprechende Anforderungen bzw. Auflagen - wie z.
Der
auf Fürther Stadtgebiet liegende Teil der Vorbehaltsfläche WK 16 erscheint
bezüglich des möglichen Konfliktpotenzials weniger problematisch als die
Vorbehaltsfläche WK 58. Doch auch hier sind die möglichen Auswirkungen (wie z.
Nachdem
zwischen den einzelnen Windrädern ein Abstand in Größe des 6-fachen
Rotordurchmessers einzuhalten ist, beansprucht ein Windrad bis zu 10 ha Fläche.
Aufgrund dessen wäre im Bereich der Vorbehaltsfläche WK 16 u. U. nur ein
Windrad auf Fürther Stadtgebiet zu situieren (deshalb ist insbesondere bei
dieser gemeindeübergreifenden Vorbehaltsfläche eine interkommunale Abstimmung
unabdingbar).
Zusammenfassend
wird seitens der Stadtverwaltung die Ausweisung von Vorbehaltsflächen zur
Steuerung der raumbedeutsamen privilegierten Windkraftanlagen auf Fürther
Stadtgebiet im Hinblick auf die sich hieraus ergebende Ausschlusswirkung für
außerhalb der Vorbehaltsflächen liegende Flächen begrüßt.
Es
wird davon ausgegangen, dass im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren entsprechende Auflagen erfolgen, die nicht nur schädliche
die Umwelteinwirkungen (Lärm, insbesondere nachts und Licht
"Discoeffekt") ausschließen, sondern auch u. a. die im Bereich des
Michelbachtales im Umweltbericht aufgezeigten Vermeidungsmaßnahmen
berücksichtigen.
Hinsichtlich
der Wirkungen der Anlagen auf die Landschaft ist festzuhalten, dass öffentliche
Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem privilegierten Vorhaben nur
entgegenstehen, wenn das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild in besonders
gewichtiger Weise negativ verändert oder das Orts- und Landschaftsbild
besonders schützenswert ist.
Es
ist darauf hinzuweisen, dass ein Genehmigungsverfahren gem. § 10 Abs 6a BlmSchG
grundsätzlich innerhalb von drei Monaten abzuschließen ist und von daher zügig
durchzuführen ist.
Für
die Themen Sonnenenergie, Biomasse, Elektrizitätsversorgung,
Fernwärmeversorgung und Gasversorgung wurden redaktionelle Änderungen
vorgenommen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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FNP-Darstellung
mit Übertragung der Vorbehaltsflächen WK 16 und WK 58
Auszug der 17. Änderung aus der Tekturkarte 10 zur Karte 2 „Siedlung und
Versorgung“