Von den Ausführungen der Straßenverkehrsbehörde wird
Kenntnis genommen.
Die Verkehrsregelung in der Wasserstraße ist das Ergebnis einer
Konzentration mehrerer Kompromisse. Umgebaut in der Zeit vor Eröffnung des
U-Bahnhofes Rathaus (1998) sollte die Wasserstraße die gegenläufige Parallele
der Gartenstraße sein. Die Verkehrsrichtung als Einbahnstraße wurde bewusst von
der Ludwig-Erhard-Straße zur Theaterstraße geführt, nachdem die Gartenstraße
von der Theaterstraße zum Kohlenmarkt verläuft. Die Wasserstraße befand sich
seinerzeit innerhalb einer Tempo 30-Zone, wurde aber aus gestalterischen
Gründen am Beginn der Straße völlig niveaugleich ausgebaut. Damals befand sich
in diesem Teilstück das Jugendcafé „CatchUp“. Um den Kindern und Jugendlichen
eine Bewegungs- und Kommunikationsfläche außerhalb der Räumlichkeiten der
Jugendeinrichtung anzubieten, beschlossen die städtischen Gremien die
Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches, beschränkt auf die Fläche vor
dem CatchUp. Der Beschlusslage kam das Straßenverkehrsamt durch Anordnung des
verkehrsberuhigten Bereiches nach. In der Folgezeit konnte festgestellt werden,
dass der geringe Umfang des verkehrsberuhigten Bereiches vor dem „CatchUp“ kaum
Akzeptanz bei den Verkehrsteilnehmern fand. Das Straßenverkehrsamt war
gezwungen, eine Kompromisslösung zu finden und erweiterte schließlich den
verkehrsberuhigten Bereich fast auf die gesamte Länge der Wasserstraße. Eine
optimale Regelung war das aber sicher nicht. Inzwischen sind zwei bedeutende
Umstände eingetreten:
1. Das „CatchUp“ in der Wasserstraße besteht nicht mehr
2. Seit Einführung des Innenstadtrings ist die Wasserstraße die einzige
Straße, über die das Quartier hinter dem Rathaus verlassen werden kann, ohne
über die Brandenburger Straße fahren zu müssen.
Entlang der linken Straßenseite bestehen ab dem Anwesen HNr. 11
Parkflächen. Der sonstige Bereich der Wasserstraße ist als
Feuerwehranfahrtszone zur Gewährleistung des zweiten Rettungsweges ausgewiesen.
Aufgrund des verkehrsberuhigten Bereiches stellt sich nun die Frage der
Zulässigkeit bzw. Sinnhaftigkeit eines Haltverbotes. Verkehrszeichen 283 der
StVO (absolutes Haltverbot) verbietet das Halten im Fahrbahnbereich, eine
Erweiterung des Verbotsbereiches auf den Gehweg ist mittels Zusatzzeichen möglich.
Im verkehrsberuhigten Bereich mangelt es aber sowohl der Fahrbahn als auch des
Gehweges. Verkehrsberuhigte Bereiche setzen sich von den übrigen
Verkehrsflächen gerade dadurch ab, dass es weder Gehweg noch Fahrbahn gibt. In
einem verkehrsberuhigten Bereich kann deshalb ein Haltverbot nach Zeichen 283
keine tatbestandliche Wirkung entfalten, da es an der Voraussetzung der
Fahrbahn mangelt.
Auf die Ausweisung einer Feuerwehranfahrtszone kann mit Blick auf die
Wohnanlagen an der Straße und der Sicherstellung des zweiten Rettungsweges
nicht längere Zeit verzichtet werden.
Als Konsequenz wird der verkehrsberuhigte Bereich in der Wasserstraße
aufgehoben. Das notwendige Anhörungsverfahren der zu beteiligenden Behörden
wurde bereits durchgeführt. Bedenken wurden von den Fachdienststellen nicht
geäußert. Die Wasserstraße wird in die bestehende Tempo 20-Zone integriert.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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