Betreff
Verkehrssituation Wasserstraße
Vorlage
SVA/010/2012
Art
Beschlussvorlage - AL

Von den Ausführungen der Straßenverkehrsbehörde wird Kenntnis genommen.


Die Verkehrsregelung in der Wasserstraße ist das Ergebnis einer Konzentration mehrerer Kompromisse. Umgebaut in der Zeit vor Eröffnung des U-Bahnhofes Rathaus (1998) sollte die Wasserstraße die gegenläufige Parallele der Gartenstraße sein. Die Verkehrsrichtung als Einbahnstraße wurde bewusst von der Ludwig-Erhard-Straße zur Theaterstraße geführt, nachdem die Gartenstraße von der Theaterstraße zum Kohlenmarkt verläuft. Die Wasserstraße befand sich seinerzeit innerhalb einer Tempo 30-Zone, wurde aber aus gestalterischen Gründen am Beginn der Straße völlig niveaugleich ausgebaut. Damals befand sich in diesem Teilstück das Jugendcafé „CatchUp“. Um den Kindern und Jugendlichen eine Bewegungs- und Kommunikationsfläche außerhalb der Räumlichkeiten der Jugendeinrichtung anzubieten, beschlossen die städtischen Gremien die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches, beschränkt auf die Fläche vor dem CatchUp. Der Beschlusslage kam das Straßenverkehrsamt durch Anordnung des verkehrsberuhigten Bereiches nach. In der Folgezeit konnte festgestellt werden, dass der geringe Umfang des verkehrsberuhigten Bereiches vor dem „CatchUp“ kaum Akzeptanz bei den Verkehrsteilnehmern fand. Das Straßenverkehrsamt war gezwungen, eine Kompromisslösung zu finden und erweiterte schließlich den verkehrsberuhigten Bereich fast auf die gesamte Länge der Wasserstraße. Eine optimale Regelung war das aber sicher nicht. Inzwischen sind zwei bedeutende Umstände eingetreten:

1. Das „CatchUp“ in der Wasserstraße besteht nicht mehr

2. Seit Einführung des Innenstadtrings ist die Wasserstraße die einzige Straße, über die das Quartier hinter dem Rathaus verlassen werden kann, ohne über die Brandenburger Straße fahren zu müssen.

 

Entlang der linken Straßenseite bestehen ab dem Anwesen HNr. 11 Parkflächen. Der sonstige Bereich der Wasserstraße ist als Feuerwehranfahrtszone zur Gewährleistung des zweiten Rettungsweges ausgewiesen. Aufgrund des verkehrsberuhigten Bereiches stellt sich nun die Frage der Zulässigkeit bzw. Sinnhaftigkeit eines Haltverbotes. Verkehrszeichen 283 der StVO (absolutes Haltverbot) verbietet das Halten im Fahrbahnbereich, eine Erweiterung des Verbotsbereiches auf den Gehweg ist mittels Zusatzzeichen möglich. Im verkehrsberuhigten Bereich mangelt es aber sowohl der Fahrbahn als auch des Gehweges. Verkehrsberuhigte Bereiche setzen sich von den übrigen Verkehrsflächen gerade dadurch ab, dass es weder Gehweg noch Fahrbahn gibt. In einem verkehrsberuhigten Bereich kann deshalb ein Haltverbot nach Zeichen 283 keine tatbestandliche Wirkung entfalten, da es an der Voraussetzung der Fahrbahn mangelt.

 

Auf die Ausweisung einer Feuerwehranfahrtszone kann mit Blick auf die Wohnanlagen an der Straße und der Sicherstellung des zweiten Rettungsweges nicht längere Zeit verzichtet werden.

 

Als Konsequenz wird der verkehrsberuhigte Bereich in der Wasserstraße aufgehoben. Das notwendige Anhörungsverfahren der zu beteiligenden Behörden wurde bereits durchgeführt. Bedenken wurden von den Fachdienststellen nicht geäußert. Die Wasserstraße wird in die bestehende Tempo 20-Zone integriert.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: