Betreff
Neufassung der Satzung über die Rechtsverhältnisse der Stadtheimatpfleger und der Dienstanweisung
Vorlage
RA/006/2012
Art
Beschlussvorlage - AL

Auf Empfehlung des Ältestenrats beschließt der Stadtrat die Neufassung der Satzung über die Rechtsverhältnisse der Heimatpfleger der Stadt Fürth und die Änderung der Dienstanweisung der Heimatpfleger der Stadt Fürth entsprechend der Anlagen..


In der Geschäftsordnungskommission am 26.05.2011 wurde vorgeschlagen, die Satzung über die Rechtsverhältnisse der Stadtheimatpfleger zu „modernisieren“. Ein erster Entwurf wurde dem amtierenden Heimatpfleger und dem Bayerischen Landesamt für Heimatpflege zur Stellungnahme zugeleitet. Aus deren Anregungen ergaben sich diverse weitere Änderungen und Notwendigkeit zu weiterer Stellungnahme. Hieraus erklärt sich auch die lange Bearbeitungszeit.

 

1. Die wesentlichen Änderungen der Satzung sind folgende:

 

 - Es soll eine Amtsperiode entsprechend der Stadtrats-Legislaturperiode eingeführt werden. Diese gewährt, im Gegensatz zu der bisher geltenden jederzeitigen Abberufbarkeit, sowohl der Stadt wie den Amtsinhabern Planungssicherheit. (§ 1 Abs. 2).

 

Nach den Vorgaben der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterreicht und Kultus und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 17.2.1981 (MABL. Nr. 5 S. 97), geändert am 1.8. 1986 (MABl. Nr. 16 S. 348 ff. - KMBl. 1 Nr. 17 S. 334) sollen die Regierung, der Bezirksheimatpfleger, das Landesamt und der Landesverein vor Bestellung oder Abberufung des Heimatpflegers gehört werden. Hierauf legte der Bayerische Heimatverein für Heimatpflege als Dachverband der Heimatpfleger besonderen Wert. Dem wurde durch den neuen Abs. 3 Rechnung getragen.

 

Folgerichtig müssen die Abberufung oder die Amtsniederlegung „aus wichtigem Grund“ während der Amtsperiode geregelt werden (Abs. 4, 5).

 

 - Auf Anregung des Landesverbands soll die bisherige Einstufung des Rechtsverhältnisses des Heimatpflegers zur Stadt als „öffentlich-rechtliches Treueverhältnis“ gestrichen und durch einen Hinweis auf die Regelungen der Bayerischen Gemeindeordnung zum Ehrenamt ersetzt werden. Der Landesverband hat richtig ausgeführt, dass die Stellung des Heimatpflegers nicht „beamtenähnlich“ ist.

 

 - Auf Anregung des amtierenden Heimatpflegers wurden die Teilnahme an den Sitzungen des Bauausschusses und des Baukunstbeirats sowie die Erteilung des Wortes im Einzelfall als neue § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 in den Satzungsentwurf aufgenommen. Ein generelles Rederecht ist - insbesondere im Bauausschuss - kommunalrechtlich nicht zulässig.

 

Der Landesverband legt Wert auf die Protokollierung der Teilnahme und Wortbeiträge des Heimatpflegers.

 

 - Im Übrigen wurde im Zuge der Satzungsänderung die sprachliche Gleichstellung vorgenommen („Heimatpfleger/Heimatpflegerin“, „Stellvertretung“). Im Plural wurde in Absprache mit GST „Heimatpfleger“ belassen, da dies auch die Wortwahl des Gesetzgebers ist (Art. 13 DSchG).

 

2. Begründung der Änderungen der Dienstanweisung:

 

 - Nr. 1.1. neue Sätze 2 und 3 sollen auf Anregung des Bayerischen Landesvereins für Heimatpflege die gesetzlichen Rechte und Aufgaben der Heimatpfleger darstellen.

 

 - Nr. 1.2.5. soll auf Anregung des amtierenden Heimatpflegers eine wesentliche im Denkmalschutzgesetz verankerte Rechtsposition der Heimatpfleger wiedergeben.

 

 - Nrn. 1.3.5. und 1.3.6.: Anpassung an die Änderungen der BayBO und des Fachplanungsrechts (Einführung der Plangenehmigung z. B. im FStrG oder AEG, Änderung des WHG und des Bayerischen Wassergesetzes).

 

 - Zu Nr. 1.3.7. hat der Heimatpfleger richtig angemerkt, dass die wichtigsten Entscheidungen im Vollzug des Denkmalschutzgesetzes in Punkt 1.3.3. aufgeführt sind, 1.3.7. hat demnach nur Auffangfunktion.

 

 - 2.3. (Gebührenfreiheit) wird auf Anregung des amtierenden Heimatpflegers aufgenommen. Auf Hinweis des Leiters des Stadtarchivs wird die Gebührenfreiheit aber auf dienstliche Zwecke begrenzt. Keine Befreiung besteht für Auslagen, diese sollten vom Aufwendungsersatz erfasst sein.

 

 - 2.4. (Versicherungen) Auf Anregung sowohl des amtierenden Heimatpflegers wie des Bayerischen Landesvereins wird der bestehende Versicherungsschutz in der Dienstanweisung schriftlich fixiert.

 

Der  Ältestenrat hat die Neufassung und die Änderungen in seiner Sitzung am 05.11.2012 befürwortet und entschieden, auf eine weitere Vorberatung in einem Ausschuss zu verzichten.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Neufassung der Satzung über die Rechtsverhältnisse der Heimatpfleger der Stadt Fürth

Änderung der Dienstanweisung der Heimatpfleger der Stadt Fürth

Bisherige Dienstanweisung