Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und spricht sich gegen Eingriffe in die Talrand-Eingrünung im Bereich des Bauprojektes „Auengarten“ aus.
Das ursprünglich im Eigentum der Stadt Fürth befindliche Grundstück an der Cadolzburger Straße wurde mit Vertrag vom 15.07.2011 an die Bauhaus Ulrich Liebe Bauträger- und Immobiliengesellschaft mbH veräußert. Die Baugenehmigung für das Bauprojekt „Auengarten“ wurde der Fa. Bauhaus mit Bescheid vom 12.03.2012 erteilt. An die Baufläche grenzt südlich ein bereits im Landschaftsschutzgebiet befindlicher Gehölzstreifen (überwiegend bestehend aus Eschen, Ahorn sowie Strauchunterwuchs) an. Dieses angrenzende Grundstück befindet sich im Eigentum der Stadt Fürth.
Im Kaufvertrag wurde hierzu unter Nr. XI.4. Folgendes vereinbart:
„Der südlich an die
Vertragsfläche angrenzende Gehölzstreifen muss als wichtiger Bestandteil der
Talrandeingrünung des Rednitztales ebenfalls erhalten bleiben.“
In der Baugenehmigung wurden Maßgaben in Bezug auf den zu erhaltenden Baumbestand auf dem Vorhabensgrundstück selbst formuliert; Auflagen in Bezug auf den südlich angrenzenden Gehölzstreifen sind, da dieser von dem Vorhaben durch einen naturschutzfachlich ausreichenden Abstand selbst nicht unmittelbar berührt wird, nicht enthalten.
Das Bauvorhaben befindet sich derzeit im Rohbau. Der Bauträger regt nun an, diesen Gehölzstreifen „schonend und zurückhaltend auszulichten“ und ist insoweit bereits an die Stadt Fürth herangetreten. Mit E-Mail vom 02.11.2012 hat der beauftragte Landschaftsarchitekt ausgeführt:
„... Ich darf Sie, ...
höflichst bitten, folgendes Anliegen wohlwollend zu prüfen:
Die vorhandenen Gehölzbestände
auf den angrenzenden öffentlichen Grünflächen (siehe unser Bestandsplan Nr. 3
bis 10), bestehend aus vorwiegend Ahorn-Arten und Eschen mit
Strauchunterwuchs, bilden im Süd-Osten des Areals eine "undurchdringliche
grüne Wand", die unmittelbar an das betroffene Baugrundstück für die
Wohnanlage heranreicht.
Ich habe mich persönlich
davon überzeugt, dass diese massive Grünkulisse von den Wohnungen aus gesehen
nicht nur Licht wegnimmt, sondern auch definitiv wie eine "grüne
Wand" optisch wirkt, weil diese nur 2-3 Meter Abstand zwischen den
Fenstern und den Gehölzen aufweist. Ich habe Ihnen diesbezüglich ein paar
Bilder mit beigelegt (ist schon fast ein Herbstaspekt, da schon etliche Blätter
fehlen). Als ich vor Ort war, war strahlender Sonnenschein, bei Regenwetter
oder Bewölkung sieht dies sicher deutlich "trüber" aus.
Ich bitte Sie zu prüfen,
ob nicht angesichts der örtlichen Situation ein Auslichten der heckenähnlichen
Bestandssituation möglich ist. Bei den Gehölzen handelt es sich nicht um
große massive Bäume, sondern eher um "Heister" und auch um
Jungaufwuchs in seiner natürlichen Entwicklung.
Ich könnte mir auch
vorstellen, dass man ca. 2-3 Sichtschneisen in dieser grünen "Wand"
schafft, um Licht in die Wohnanlage zu bringen, aber auch daß man einen
Ausblick (wenn auch nur als begrenzte Schneise) in die Auenlandschaft
schafft, und so die Weite des Tales spürt...
Also könnte man, ohne ein
einziges Gehölz zu entfernen, etwas mehr Raum schaffen, der früher ja ohnehin
da war, als die Gehölze noch klein und jung waren. Im Laufe der Jahre ist
dann diese massivere Situation entstanden.
...
Das Ansinnen ist Ihnen,
denke ich klar. Ich kann dieses Ansinnen des Bauherrn jedoch auch
fachlich , wie oben dargestellt, aus meiner Sicht nachvollziehen und auch
rechtfertigen, wenn man schonend und zurückhaltend solche Auslichtungen
vornimmt. Auch vom Talraum her, muss natürlich die Eingrünung der
Baukörper gewährleistet sein. Dies ist mir bewusst. Also ganz, ganz
vorsichtig vorgehen. ...“
Die Auslichtung des Gehölzstreifens ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 der
Landschaftsschutzverordnung (LSchV) grundsätzlich verboten. Eine Erlaubnis nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 LSchV kommt hierfür nach h.A. nicht in Betracht,
da dies zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen würde und diese
Beeinträchtigungen nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. In
Frage käme dann allenfalls noch die Erteilung einer Befreiung nach § 6 LSchV
und § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Von dem o.g. Verbot kann danach
befreit werden, wenn
1. dies aus Gründen
des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und
wirtschaftlicher Art, notwendig ist (diese Voraussetzung ist hier nicht
gegeben) oder
2. die Durchführung
der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und
die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar
ist.
Eine unzumutbare Belastung in diesem Sinne kann vorliegend
nicht erkannt werden, da der Gehölzstreifen bereits vor der Errichtung des
Bauvorhabens vorhanden war und die Fa. Bauhaus durch den Kaufvertrag den Erhalt
des Gehölzstreifens akzeptiert hat. Somit können auch Argumente wie etwa eine
Verschattung der Wohnräume durch den Gehölzstreifen nicht für eine Befreiung in
Anspruch genommen werden. Auch die künftigen Bewohner der Wohnanlage, die sich
sehenden Auges für diese Wohnlage entscheiden, haben, soweit dies nicht aus
Gründen der Verkehrssicherungspflicht zwingend erforderlich ist, h.E. keinen Anspruch,
dass der Gehölzstreifen zurückgenommen wird. Auch aus rein fachlicher Sicht ist
es nach heutigem Stand nicht geboten, hier eine abschnittsweise Auslichtung des
Gehölzstreifens vorzunehmen. Die Verwaltung beabsichtigt daher, den Antrag der
Fa. Bauhaus abzulehnen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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