1.
Den
Ausführungen des Baureferates wird beigetreten.
2.
Der
Bauausschuss stellt fest, dass das beantragte Wohngebäude mit einer
Gesamtwohnfläche von insgesamt 535 m² und einer Nutzfläche von 464 m²
überdimensioniert ist und nicht mehr eine dem landwirtschaftlichen Betrieb
„dienende Funktion“ gemäß Baugesetzbuch aufweist. Eine Genehmigungsfähigkeit
gem. § 35 (1) BauGB kann daher - aufgrund der Dimensionierung des Wohngebäudes
- nicht in Aussicht gestellt werden.
bisherige Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
Abstimmungsergebnis |
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einst. |
mit Mehrheit |
Ja- Stimmen |
Nein- Stimmen |
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angen. |
abgel. |
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1 |
Baubeirat |
17.09.2012 |
X |
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2 |
Baubeirat |
26.11.2012 |
X |
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Aus planungsrechtlicher Sicht ist der
von einem Vacher Landwirt geplante Neubau eines Wohnhauses mit Garagen auf dem
Grundstück Fl. Nr. 447 Gemarkung Vach wie folgt zu beurteilen:
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Fürth ist der
fragliche Bereich südlich der Obermichelbacher Straße als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung “Aussiedlerhof“ dargestellt; ein rechtsverbindlicher
Bebauungsplan existiert nicht.
Im Regelfall
ist ein Bauvorhaben - soweit es eine auf die betrieblichen Belange eines
landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes ausgerichtete dienende Funktion
ausübt - gem. § 35 (1) BauGB privilegiert.
Insbesondere
steht das beantragte Bauvorhaben – das im Zusammenhang mit der Umsiedlung eines
Schweinemastbetriebes aus dem Ortskern von Vach in den Außenbereich steht
- in funktionaler Beziehung zu den
bereits vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden.
Hierdurch ist
einerseits eine Nähe zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe gegeben und
andererseits wird das geplante Wohnbauvorhaben von den benachbarten
Betriebsgebäuden äußerlich erkennbar geprägt. Darüber hinaus nimmt die Bebauung
nur einen untergeordneten Teil der weiter vorhandenen landwirtschaftlichen
Betriebsflächen ein.
Nach der
einschlägigen Kommentierung des Baugesetzbuches und der ständigen
Rechtssprechung muss mit Rücksicht auf den Grundsatz der größtmöglichen
Schonung des Außenbereichs das Wohngebäude im Verhältnis zum Betrieb angemessen
sein. Hierbei ist sowohl der angemessene Wohnbedarf des Betriebsinhabers mit zu
berücksichtigen als auch der Bedarf an Fläche für die dem Betrieb entsprechende
Büronutzung, die im Wohnhaus untergebracht werden soll.
Im Antrag auf
Baugenehmigung wird hierzu ausgeführt, dass im o. g. Bauvorhaben neben dem
Betriebsleiter noch die Mutter wohnen soll. Des Weiteren seien für Lehrling,
Praktikanten, Betriebshelfer und Saisonkräfte weitere 4 Wohnungen im
Dachgeschoss zur Unterbringung geplant.
Wohnungen für
Landarbeiter auf der Hofstelle können von der o. g. Privilegierung unter der
Voraussetzung erfasst sein, dass wegen der Art und Größe des Betriebs dauerhaft
mit der Anstellung einer entsprechenden Zahl von Mitarbeitern des Betriebs
gerechnet werden kann.
Nachdem nach
der Kommentierung auch solche Unterkünfte, die als vorübergehende aber
wiederkehrende Unterkünfte für Saisonarbeiter dienen, von einer Privilegierung
erfasst werden können, könnten h. E. auch die Lehrlings- und
Praktikantenunterkünfte eine dem landwirtschaftlichen Betrieb “dienende
Funktion“ aufweisen.
Laut
Bauantragsformblatt beinhaltet das o. g. Bauvorhaben (umbauter Raum von 3.809 m³) eine Gesamtwohnfläche von 535 m²; hinzu kommen Nutzflächen in Höhe von 464
m² sowie eine Garage mit 141,51 m²
(umbauter Raum von 954 m³).
Die Wohnflächen werden wie folgt
angegeben:
·
eine
Hauptwohnung mit 164,97 m²,
·
eine
Altenteilwohnung mit 105,66 m²,
·
vier
Praktikantenwohnungen mit 81,90 m², 76,91 m², 39,06 m² und 35,41 m²
·
sowie
ein Gästezimmer mit 31,35 m².
Von Seiten des
Baureferates erscheint das beantragte Bauvorhaben - unter Einbeziehung der o.
g. Kommentierungen zum § 35 (1) BauGB - hinsichtlich der Wohnbauflächen
überdimensioniert.
Aus diesem
Grund wurde das Bauvorhaben vom Baubeirat in seiner Sitzung am 17.09.2012
begutachtet und als planungsrechtlich unzulässig erachtet. Dem Bauherrn wurde
vom Baubeirat jedoch anheimgestellt, durch eine entsprechende Fachbeurteilung
des zuständigen Amtes für Landwirtschaft nachzuweisen, dass das beantragte
Bauvorhaben den Dimensionen eines Aussiedlerhofes entspricht.
Das Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth (AELF) nimmt wiederum zu dem o. g.
Bauantrag wie folgt Stellung: „Insgesamt ist die Größe des geplanten Wohnhauses
mit einer gesamten Wohnfläche von rund 535 m² laut Bauantrag auch unter
Berücksichtigung der o. g. betrieblichen Veränderungen sehr großzügig bemessen.
Laut gemeinsamer Bekanntmachung des StMI, StMMELF und STMU vom 10.06.1998 kann
eine dienende Funktion z. B. bei überdimensionierten Wohngebäuden entfallen.
Eine vertiefte Beurteilung der erforderlichen Raumbedürfnisse fällt nach
Ansicht des AELF in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Fürth“.
In seiner Sitzung am 26.11.2012 hat sich der Baubeirat ein weiteres Mal mit dem beantragten Bauvorhaben befasst. Da der Baubeirat grundsätzlich die Umsiedlung des Schweine-mastbetriebes aus dem Ortskern von Vach in den Außenbereich befürwortet, hat er die Verwaltung beauftragt, mit dem Antragsteller erneut Verhandlungen darüber zu führen, dass die beantragte Wohn- und Nutzfläche reduziert wird.
Daraufhin hat der Antragsteller eine Reduzierung des Wohnraumes von seiner Architektin einplanen lassen. In der letzten Vorsprache im Stadtplanungsamt wurde jedoch vom Bauherrn erklärt, dass eine Reduzierung nicht gewollt sei und von dem ursprünglichen Bebauungskonzept nicht abgerückt werde.
Das Baureferat ist jedoch weiterhin der Ansicht, dass auch privilegierte Vorhaben entsprechend der in § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB enthaltene Vorgaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen sind.
Da der Antragsteller die beantragte Wohn- und Nutzfläche nicht reduziert hat – kann für das Bauvorhaben auch keine Genehmigungsfähigkeit gem. § 35 (1) BauGB in Aussicht gestellt werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Luftbild