1. Die Ausführungen des
Baureferates werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
2. Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat
beschließt die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich
des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 310 d „Erlanger Straße“.
Der genaue Geltungsbereich ist aus dem beiliegenden Planblatt (als Bestandteil
der Satzung) zu entnehmen.
Dem Baureferat wurde für das Grundstück Fl. Nr. 283/32,
Gemarkung Poppenreuth in der Erlanger Straße 98 ein Antrag zur
Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen City-Star-Board Werbeanlage auf
Monofuß (AZ.: 2011/0084/613/WE/N) vorgelegt.
Die
Erlanger Straße zwischen Poppenreuther Straße und Seeackerstraße ist auf der
Westseite vom Friedhof und einem straßenbegleitenden Grünzug, auf der Ostseite
überwiegend von Wohnnutzung und denkmalgeschützter Bebauung geprägt, die weiten
Teilbereichen dieses Abschnitts ein besonderes, schutzwürdiges Stadtbild
verleihen. Die ungeordnete bzw. gehäufte Aufstellung von großflächigen
hinterleuchteten Werbeanlagen auf Monofuß könnte hier zu einer deutlichen
Beeinträchtigung führen. Es wurde daher in der Stadtratssitzung vom 25.04.2012
der Aufstellungsbeschluss für den einfachen Bebauungsplan Nr. 310 d „Erlanger
Straße“ gefasst. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens soll nach Prüfung der
örtlichen Gegebenheiten untersucht werden, ob oder in welchen Bereichen des
Gebietes großformatige Werbeanlagen auf Monofuß aufgestellt
werden können und ob bei Bedarf die Festsetzung eines Mindestabstands
erforderlich ist.
Da
zu befürchten war, dass die Durchführung der Bauleitplanung durch die
beantragte Aufstellung einer City Star Board-Werbeanlage in der Erlanger Straße
98 in einem Abstand von nur 95 m zu einer bereits aufgestellten
großflächigen Werbeanlage auf Monofuß unmöglich gemacht oder wesentlich
erschwert wird, wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens
zunächst gem. § 15 Baugesetzbuch (BauGB) für einen Zeitraum von 12 Monaten (bis
zum 15.06.2013) ausgesetzt.
Nachdem
diese Frist demnächst abläuft, soll nun zur Sicherung der Planung eine
Veränderungs-sperre gem. § 14 i.V.m. § 16 BauGB mit folgendem Inhalt erlassen
werden:
2. Inhalt
Die Stadt Fürth erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 i. V. m. § 16 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I, S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl.
I, S. 1509) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl.
1998, S. 796) zuletzt geändert am
24.07.2012 (GVBl. 2012, S. 366) folgende
Satzung über eine Veränderungssperre:
§ 1
Räumlicher
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Erlanger Straße
zwischen den Einmündungen der Poppenreuther Straße und der Seeackerstraße und
Teilflächen der angrenzenden Grundstücke.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der beiliegenden
Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 2
Rechtswirkungen
der Veränderungssperre; Ausnahmen
Im räumlichen Geltungsbereich dürfen gemäß § 14
Abs. 1 BauGB
1.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB
nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2.
Erhebliche oder wesentlich
wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren
Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die
Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für
ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist,
spätestens jedoch mit Ablauf des 14.06.2014.
Die Stadt Fürth kann diese Frist um ein Jahr und - wenn
besondere Umstände es erfordern - nochmals bis zu einem weiteren Jahr
verlängern (§ 17 Abs. 1 und 2 BauGB).
Hinweis
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den
Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach §
15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für die dadurch entstandenen
Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs.
1 Satz 1 BauGB).
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des
Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung
schriftlich bei der Stadt Fürth beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht
zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde (§ 18 Abs. 2 Satz 4 BauGB).
Das Erlöschen eines Entschädigungsanspruches richtet sich
nach § 18 Abs. 3 BauGB.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit
Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Fürth
(Stadtplanungsamt, Hirschenstraße 2) unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler
nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Planblatt mit Geltungsbereich der Veränderungssperre (als Bestandteil der Satzung)