1. Der Bau- und Werkausschuss/Stadtrat nimmt die Ausführungen
des Baureferates zur Kenntnis.
2. Die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung
vorgebrachten Anregungen und Einwände werden entsprechend den
Abwägungsvorschlägen der Verwaltung abgewogen.
3. Der Vorhaben und Erschließungsplan mit vorhabenbezogenen Bebauungsplan V+E XIII Naversorgungszentrum Breslauer Straße wird gem. §10 Abs. 1 als Satzung beschlossen.
Mit dem Beschluss des Bauausschusses vom 01.06.05 wurde eine
Grundsatzentscheidung zur Realisierung des Nahversorgungszentrums Fürth -
Dambach südlich der Breslauer Straße getroffen.
Für die Umsetzung dieser Baumaßnahme wurde das Verfahren zur Aufstellung für
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan V+E Nr. XIII Nahversorgungszentrum an der
Breslauer Str. durch den Stadtrat eingeleitet; ein Antrag der Fa. NORMA lag der
Stadt Fürth vor.
Der Einleitungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht (Stadtzeitung Nr.1 -
21.01.09), die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durchgeführt
(27.08. - 10.09.09) und die Behörden, sowie sonstige Träger öffentlicher
Belange wurden am Verfahren beteiligt. In der Sitzung des Bau- und
Werkausschusses am 11.01.12 wurden, die während der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
eingegangen Einwände abgewogen. Soweit notwendig wurde der Nr.V+E XIII
angepasst und ergänzt.
Des Weiteren wurde die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange von der öffentlichen Auslegung zu
benachrichtigen. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 08.02. bis zum
09.03.12 statt.
In der Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 12.12.12 wurden, die
während der öffentlichen Auslegung durch die Bürgerschaft und durch die Träger
öffentlicher Belange vorgebrachten Einwände abgewogen.
Auf Grund des Abwägungsergebnisses mussten die CEF-Maßnahmen für die Kiebitze
auf den Flächen A6 und A7 (s. Gutachten des Büro OPUS Bayreuth) abweichend von
den Unterlagen zur öffentlichen Auslegung angelegt werden. Deshalb wurde durch den Bau- und Werkausschuss beschlossen die Planunterlagen erneut öffentlich auszulegen und die
Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange gem. §4a Abs.3
erneut einzuholen.
Nachdem es sich nur um eine
punktuelle Änderung des V+E Nr. XIII handelt wurde gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 und
3 bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden
können und sich die Frist der erneuten Auslegung auf 2 Wochen verkürzt.
Die die erneute öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 24.01. bis
zum 07.02.2013. statt.
Nachfolgende, in einer Zusammenfassung mit einem Abwägungsvorschlag
(Kursiv)dargestellte Einwände gingen hierbei ein. Eine ausführliche Darstellung
der Einwände, mit einem Abwägungsvorschlag liegt der Beschlussvorlage bei und
ist Bestandteil des Beschlusses.
Einwand 1
1. Das „Nahversorgungszentrum" ist mit einer eine Geschäftsfläche von über
3000 qm und ca. 130 Parkplätzen überzogen. Es kann nicht von den umliegenden
Bewohnern existieren. Die Folge ist ein erhöhtes Verkehrsaufkommen oder eine
leer stehende Bauruine.
Die Verkaufsfläche beträgt,
entsprechende der Beschlüsse der Stadt Fürth nur 1497 m². Der Standort wurde,
auch auf Grund der bestehenden Verkehrsfrequenz auf der Breslauerstr. und im
Hinblick auf die geplante Wohnbebauung „Dambach West“ entwickelt. Es ist davon
auszugehen, dass im Wesentlichen ein Teil der Pendler und der zukünftigen
Bewohner des Neubaugebietes das Angebot nutzten werden, somit ist eine
relevante Erhöhung des KFZ – Verkehrs bzw. ein Leerstand nicht zu erwarten.
Bei entsprechenden Zentren wird
immer eine großzügige Anzahl an Stellplätzen angeboten, um auch die
Spitzenzeiten abzudecken; die angebotenen Stellplätze sind während der
Öffnungszeiten nicht dauerhaft belegt.
Der Einwand kann somit nicht berücksichtigt
werden.
2. In der unmittelbaren Umgebung
wohnt im Moment niemand. Eine Bebauung ist vorgesehen, aber angesichts der
Alternativen (Oberfürberg -Nord, Grundig-Park, Heilstättenstr.) eher
unwahrscheinlich da unattraktiver. Ein „Nahversorgungszentrum", das auf
die zu Versorgenden wartet, ist unsinnig bzw. verfrüht.
Unter Berücksichtigung der
bestehenden Bebauung in Dambach und dem Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes „Dambach West“ für ein Wohngebiet, kann hier künftig nicht von
einer Lage auf der grünen Wiese ausgegangen werden.
Des Weiteren ist auch durch die
Lage an einer Bushaltestelle und der bestehenden Fahrzeugfrequenz auf der
Breslauer Str. mit einer ausreichenden Käuferfrequenz zu rechnen.
Die Einschätzung der Attraktivität der geplanten Bebauung kann nicht
gefolgt werden. Im Bebauungsplan „Dambach West“ soll im Wesentlichen eine
kleinteilige Bebauung festgesetzt werden, die u. a. attraktiv für junge
Familien ist.
Das Baugebiet Oberfürberg –Nord besitzt zukünftig keine wesentlich
größere Attraktivität als die Planung Dambach West. Auch dieser Bereich grenzt direkt
an die Südwesttangente und muss von einer Lärmschutzanlage abgeschirmt werden.
Auf Grund von i. d. Regel auftretenden Umsetzungshemmnissen bei solchen
Baugebieten wird davon ausgegangen, dass eine absolute zeitgleiche Entwicklung
beider Flächen unwahrscheinlich ist.
Der Grundig-Park wird auf Grund der geplanten Grundstücksgröße sowie
der vorgesehenen Exklusivität ein anderes Klientel ansprechen.
An der Heilstättenstr., wird im
Wesentlichen Geschosswohnungsbau umgesetzt.
Somit wird es für jedes der genannten Baugebiete eine entsprechende
Zielgruppe geben die jeweils den gewählten Standort als attraktiv ansehen wird.
Es besteht nach wie vor eine sehr große Nachfrage nach den hier angebotenen
Wohnformen.
Somit wird der Einwand zurückgewiesen.
3. Oberfürberg hat mit attraktiven Einzelhandelsgeschäften und
Dienstleistern bereits eine „Nahversorgung", die fußläufig erreichbar ist,
da die unmittelbare Umgebung dicht besiedelt ist. Diese wird durch das Projekt
gefährdet. Viele dieser Menschen sind Senioren und wenig begütert. Ihre
Einkaufmöglichkeiten werden auf das höchste gefährdet, soziale Brennpunkte
geschaffen, welche dann von der Stadt mit finanziellen Mitteln entschärft
werden müssen.
Als Einkaufsmöglichkeit in
Oberfürberg sind ein Bäcker, eine Sparkassenfiliale, ein kleiner Edeka
Markt und eine Metzgerei vorhanden.
Diese Geschäfte decken gerade den täglichen Bedarf. Nachdem im
Nahversorgungszentrum ein Vollsortimenter vorgesehen ist, kommt es hier zu
einer Ergänzung des Angebots in der Westvorstadt. Des Weiteren wird sich auf
Grund der Lage des Nahversorgungszentrums an der Breslauer Straße die
Kundschaft im Wesentlichen aus den Bereichen Unterfürberg sowie Dambach
generieren. Somit werden die Auswirkungen auf Oberfürberg gering bleiben und es
sind keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Einkaufsstruktur in
Oberfürberg zu erwarten.
Auch liegt das
Nahversorgungszentrum direkt an einer Bushaltestelle und ist somit auch für
Menschen ohne eigenes Auto zu erreichen.
Der Zusammenhang zwischen einem
Nahversorgungszentrum und dem Entstehen eines sozialen Brennpunktes kann nicht
gesehen werden; soziale Brennpunkte entstehen u. a. dann wenn es zu einseitigen
Bevölkerungsentwicklungen kommt. All dies wird durch das geplante
Nahversorgungszentrum nicht ausgelöst.
Somit wird der Einwand nicht
berücksichtigt.
Ordnungsamt
Es besteht mit den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf den
Artenschutz (sog. CEF-Maßnahmen) Einverständnis, wenn sie gem. dem Gutachten
des Büro OPUS durchgeführt und gepflegt werden. Es wird darauf hingewiesen,
dass mit den Baumaßnahmen an der Breslauer Straße erst begonnen werden kann,
wenn die CEF-Maßnahmen hergestellt und wirksam sind.
Um ungeachtet der Herstellung der CEF- Maßnahmen Verbotstatbestände auf
den bebauenden Baugrundstücken an der Breslauer Straße zu vermeiden, sind dort
dringend geeignete Vergrämungsmaßnahmen zu ergreifen.
Die CEF-Maßnahmen sind bereits durchgeführt
und durch das OA abgenommen. Entsprechende Vergrämungsmaßnahmen sind durch den
Bauweber bereits vorgenommen worden.
Somit ist die Anregung berücksichtigt.
Die Wirksamkeit der CEF-Maßnahmen ist durch ein entsprechendes
Monitoring nachzuweisen.
Die entsprechenden Monitoring
-Maßnahmen sind bereits im geschlossenen städtebaulichen Vertag vereinbart.
Somit ist die Anregung
berücksichtigt.
Bund Naturschutz in Bayern e.V. , Kreisgruppe Fürth (BUND)
1.
Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme A6 FI. Nr. 827 und 828
1.1 Die Fläche liegt nördlich des Herboldshofer Landgrabens zwischen
Grundstücken, die Gehölzbewuchs aufweisen. Höhere Gehölze dienen als Ansitze
für Greifvögel, die die Gelege bodenbrütender Vogelarten sowie ihren Bruterfolg
gefährden. In der Regel halten Bodenbrüter daher mit ihren Nestern auch
deutliche Abstände (z.B. 100 Meter) dazu ein. Der Abstand zwischen den
Gehölzbeständen beträgt stellenweise nur 110 Meter. Dies bedeutet, dass, nur
ein kleiner Teil der Fläche als Fortpflanzungsstätte für die Kiebitze geeignet
ist.
Hinzu kommt, dass sich in ca. 150 Meter Entfernung ein großer Mast
einer Hochspannungsleitung befindet, der eine besonders weitreichende
Ansitzmöglichkeit für Greifvögel darstellt. Der BUND hält daher die beiden
Grundstücke als einen Ersatzlebensraum, für die Vogelart Kiebitz nicht für
geeignet.
Zu den gewählten Flächen für die
CEF-Maßnahmen A6 ist festzustellen, dass hierzu ein externes Gutachten vorliegt
und die gewählten Flächen für geeignet erachtet werden. Diese Meinung wird auch
von der unteren Naturschutz Behörde geteilt. Bezüglich der genannten
Ansitzmöglichkeiten ist Auszuführen das entsprechende Gehölze und technische
Einrichtungen die als Ansitz dienen könnten auch im Geltungsbereich des V+E
XIII vorhanden sind und es somit zu keiner Verschlechterung der Qualität der
Brutflächen kommt.
Somit kann der Einwand nicht berücksichtigt werden.
1.2 Außerdem handelt es sich bei der Ausgleichsfläche größtenteils um
ein Biotop (Nr. FUE-1273-001) der Biotopkartierung. Die dabei wertgebenden
Nass- und Extensivwiesen würden durch die Maßnahmen (Anlegen von Mulden)
teilweise beseitigt.
Der BUND Naturschutz lehnt es ab, mit vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
vorhandene Biotope zu beeinträchtigen und flächenmäßig zu reduzieren.
Das Biotop befindet sich auf
dem Grundstück Fl. Nr. 828 und wird von der Feuchtmulde nicht direkt berührt.
Diese befindet sich westlich der kartierten Fläche. Darüber hinaus ist
festzustellen, dass durch die Anlage der Feuchtmulden im Zusammenhang den
bestehenden Nass- und Extensivwiesen die Biodiversität des Biotops erhöht
werden kann.
Somit kann der Einwand nicht berücksichtigt werden.
2.
Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme A7 FI.Nr. 7314.
Die Fläche liegt westlich des Frankenschnellwegs, dessen Böschungen
Gehölzbewuchs aufweisen sowie an Biotop Nr. FUE--1049-001 „Gehölz an der
Autobahn südlich von Steinach" der Biotopkartierung. Höhere Gehölze dienen
als Ansitze für Greifvögel, die die Gelege bodenbrütender Vogelarten sowie ihre
Bruterfolg gefährden. In der Regel halten Bodenbrüter mit ihren Nestern auch
Abstände (z.B. 100 Meter) dazu ein. Dies bedeutet, dass nur der westliche Teil
der Fläche als Fortpflanzungsstätte geeignet ist. Der BUND hält den geplanten
Bereich als einen Ersatzlebensraum für die Vogelart Kiebitz nur teilweise für
geeignet. Damit ist jedoch kein flächenmäßiger Ersatz für den Bereich am
Reichsbodenfeld gegeben.
Zu den gewählten Flächen für
die CEF-Maßnahmen A7 ist festzustellen, dass hierzu ein externes Gutachten
vorliegt und die gewählten Flächen für geeignet erachtet werden. Diese Meinung
wird auch von der unteren Naturschutzbehörde geteilt. Bezüglich der genannten
Ansitzmöglichkeiten ist Auszuführen das entsprechende Gehölze die als Ansitz
dienen könnten auch im Bereich des Geltungsbereiche des V+E XIII vorhanden sind
und es somit zu keiner Verschlechterung der Qualität der Brutflächen kommt. Des
Weiteren wird durch die Extensivierung der Ausgleichsflächen die Qualität und
den Eignungsgrad der Ausgleichsflächen erheblich erhöht.
Somit kann der Einwand nicht berücksichtigt werden.
3. Für alle Ausgleichsmaßnahmen ist eine Erfolgskontrolle im Bebauungsplan
festzusetzen.
Das notwendige Monitoring ist
über eine Vereinbarung im bereits geschlossenen städtebaulichen Vertrag
gesichert.
Somit ist der Einwand
berücksichtigt.
4. Der BUND weist darauf hin, dass vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen,
deren begrenzte oder fragliche Wirkung absehbar ist, eine Fehlinvestition
darstellen würde. Zudem müsste dann mit absehbaren Folgekosten gerechnet
werden, wenn beim fehlenden Erfolg der Maßnahme anderweitige Flächen beschafft
sowie darauf Maßnahmen durchgeführt werden müssten.
Unter Berücksichtigung des vorliegenden
externen Gutachtens welches die Flächen für geeignet erachtet und der
Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde werden die Befürchtungen des Bund Naturschutz
nicht geteilt und zurückgewiesen.
Somit kann der Einwand nicht berücksichtigt
werden.
Der Bau- und
Werkausschuss/Stadtrat nimmt die Ausführungen des Baureferates zur Kenntnis.
Die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen
und Einwände werden entsprechend den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung
abgewogen.
Der Vorhaben und Erschließungsplan mit vorhabenbezogenen Bebauungsplan V+E XIII Naversorgungszentrum Breslauer Straße wird gem. §10 Abs. 1 als Satzung beschlossen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||
Anlagen zu
Verteilung mit der Beschlussvorlage:
00.01 Abwägungsvorschlag zu den
Einwendungen der Bürger zur erneuten öffentlichen Auslegung
00.02 Abwägungsvorschlag zu den Einwendungen der TöB zur erneuten öffentlichen
Auslegung
01.00 Vorhabenbezogener Bebauungsplan V+E XIII (Verkleinerung DIN-A3)
03.00 Begründung Stand 29.11.2012
Anlagen die
im elektronischen Informationssystem und im SpA eingesehen werden können:
01.00 Vorhabenbezogener Bebauungsplan V+E XIII
02. 01 - .08 Vorhaben- u.
Erschließungsplan.
03. 03 – 18 Anlagen zur
Begründung