Betreff
Zweckvereinbarung mit dem Landkreis Fürth
Vorlage
OA/061/2013
Art
Beschlussvorlage - AB

Vom Sachverhalt wird Kenntnis genommen. Die Stadt Fürth schließt mit dem Landkreis Fürth die "Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben einer Technisch-Taktischen Betriebsstelle (TTB) für den behördlichen Digitalfunk" ab.

 


Die Einführung des Digitalfunks in Deutschland bei den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ist auf Grund der erhöhten Sicherheit im Vergleich zum Analogfunk mit Mehraufwand für die BOS verbunden. So ist z.B. jedes Funkgerät mit einer Sicherungskarte - ähnlich einer SIM-Karte bei Mobilfunktelefonen - versehen. Diese müssen eindeutig einem Funkgerät zugeordnet werden. Darauf ist auch beispielsweise hinterlegt, welche Berechtigungen dieses Funkgerät hat.

Durch den erhöhten Aufwand wurde vorgesehen, Technisch Taktische Betriebsstellen (TTB) einzurichten. Diese sind einmal auf der Ebene einer Integrierten Leitstelle und einmal auf der Ebene der Kreisverwaltungsbehörden vorzusehen. Die Aufgabenbeschreibung der TTB ergibt sich aus dem Konzept der Koordinierungsgruppe Migration „Organisationsform der TTB (OrgTTB)“ in Verbindung mit dem „Rahmenbetriebskonzept Digitalfunk – TTB in Bayern“.

Mit Teilnahme der Stadt Fürth am erweiterten Probebetrieb (ePB) des Digitalfunks, müssen die Aufgaben der TTB wahrgenommen werden. Da jede Kreisverwaltungsbehörde das Problem hat, die Aufgaben umzusetzen, ist der Landkreis Fürth auf uns zu gekommen, ob nicht die Stadt Fürth die Aufgaben der TTB für den Landkreis Fürth gegen Bezahlung übernehmen könnte. Um die Aufgaben übernehmen zu können, bedarf es einer Zweckvereinbarung, die als Anlage beigefügt ist.

Während des ePB sind die anfallenden Arbeiten sowohl für die Stadt Fürth als auch für den Landkreis überschaubar und mit dem jetzt vorhandenen Personal bei der Berufsfeuerwehr durchzuführen. Leistungen für den Landkreis sollen nach Aufwand verrechnet werden. Hierüber ist mit Mehreinnahmen in noch nicht bekannter Höhe zu rechnen.

Nach Abschluss des ePB sollen die für den Landkreis Fürth anfallenden Kosten pauschaliert abgerechnet werden. Jedoch soll alle 24 Monate eine Evaluierung durchgeführt werden, um die Pauschalkosten stets an die Realkosten anzugleichen. Der Abschluss des ePB und damit Eintritt des Wirkbetriebes muss von der Stadt Fürth als auch vom Landkreis Fürth erklärt werden.
Was für ein Aufwand nach dem ePB auf die Stadt Fürth zukommen wird, kann an dieser Stelle nicht gesagt werden, es liegen keine Erfahrungswerte vor, hierzu muss erst der ePB abgewartet werden.

Es wird daher gebeten, die Zweckvereinbarung mit dem Landkreis abzuschließen. Kosten für den ePB fallen zunächst nicht an. Bevor für die Stadt Fürth Kosten anfallen, bedarf es der Erklärung der Stadt Fürth und des Landkreises Fürth, dass man in den Wirkbetrieb übergeht. Das Anfallen der Kosten für die Stadt Fürth hat aber mit der Zweckvereinbarung nichts zu tun, diese würden auch ohne Zweckvereinbarung anfallen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: