Betreff
Berufung des Wahlleiters und des stellvertretenden Wahlleiters für die Stadtrats- und Oberbürgermeisterwahlen am 16.03.2014
Vorlage
BA/007/2013
Art
Beschlussvorlage - SB

Für die Durchführung der Stadtrats- und Oberbürgermeisterwahlen am 16.03.2014 werden gemäß Art. 5 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) folgende Personen berufen als:

 

1.         Wahlleiter:                               Herr berufsm. Stadtrat Christoph Maier

 

2.         Stellvertretender Wahlleiter:    Herr VR Rainer Baier.


Gemäß Art. 5 Abs. 1 GLKrWG beruft der Gemeinderat einen Wahlleiter für die Gemeindewahlen und zugleich eine stellvertretende Person des Wahlleiters. Für diese Positionen kommen der erste Bürgermeister, ein weiterer Bürgermeister oder Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde in Frage.

 

Zum Wahlleiter oder Stellvertreter kann jedoch nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder für diese Wahlen Beauftragter eines Wahlvorschlags oder dessen Stellvertreter ist.

 

Nachdem zu erwarten ist, dass sowohl Herr Oberbürgermeister Dr. Jung wieder als Bewerber für die Oberbürgermeisterwahl und auch Herr Braun wieder als ehrenamtlicher Stadtrat kandidieren werden, können diese als Wahlleiter sowie als Stellvertreter für den Wahlleiter für die Stadtrats- und Oberbürgermeisterwahlen am 16.03.2014 nicht berufen werden.

 

Bei der Bundestagswahl 2013 fungierten der Rechtsreferent und der Leiter des Bürgeramtes als Kreiswahlleiter bzw. stellvertretender Kreiswahlleiter, so dass auch diese als Wahlleiter bzw. stellvertretender Wahlleiter zur Durchführung der Stadtrats- und Oberbürgermeisterwahlen am 16.03.2014  berufen werden sollten.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: