Betreff
Richtlinie für Kapitalanlagen der Stadt Fürth einschließlich der von ihr verwalteten Stiftungen und Sondervermögen
Vorlage
Käm/183/2014
Art
Beschlussvorlage - AL

Der von der Finanzverwaltung vorgeschlagenen Richtlinie für Kapitalanlagen, die sowohl für die Stadt Fürth als auch für die von der Stadt Fürth verwalteten Stiftungen und Sondervermögen gelten soll, wird zugestimmt.


Nachdem in einem ersten Schritt die Vorgaben des RpA hinsichtlich der Berichtspflicht von Stiftungen und Sondervermögen (u.a. Erstellung eines jährlichen Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Abführung eines Sockelbetrags) umgesetzt worden sind, sollen nun in einem zweiten Schritt verbindliche und nachprüfbare Regelungen für die Anlage städtischen Vermögens bzw. Vermögen von Nachlässen/Stiftungen aufgestellt werden. Diese Vorgaben sollen – auch im Hinblick auf ein konsistentes Vermögenscontrolling – einheitlich für städtisches Vermögen und für die von der Stadt Fürth verwalteten Stiftungen und Sondervermögen gelten.

 

Inhalt der Anlagenrichtlinie

 

Der Anlagenrichtlinie liegen dabei folgende drei Grundsätze zugrunde:

 

  • Grundsatz der Sicherheit,
  • Grundsatz der Verfügbarkeit,
  • Grundsatz der Rentabilität.

 

Die Forderung nach einer ausreichenden Sicherheit der jeweiligen Kapitalanlagen genießt dabei als Mussvorschrift absolute Priorität („Sicherheit geht Ertrag vor“). Darüber hinaus ist aufgrund des fortlaufenden Liquiditätsbedarfs und zum Ausgleich von unvorhergesehenen Zahlungsschwankungen die Verfügbarkeit von Finanzmitteln ausreichend sicher zu stellen. Als dritte Priorität sollen die Geldanlagen ausreichend Ertrag zur Aufrechterhaltung des realen Werts des Vermögens erwirtschaften.

 

Die Richtlinie berücksichtigt die rechtlichen Vorgaben sowie die einschlägigen Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Es werden klare Vorgaben hinsichtlich der Anlageinstrumente sowie der Gewichtung der jeweiligen Anlagenkategorien getroffen. So muss mindestens 80% des Vermögens in Liquidität, Rentenpapiere oder in Fonds, die zu mindestens 80% in Rentenpapiere investieren, angelegt werden. Der restliche Teil des gesamten Geldvermögens (max. 20 %) kann in Aktien oder in Fonds, die weniger als 80% in Rentenpapiere investieren („Mischfonds“), angelegt werden. Der Anteil von Einzelaktien darf (insgesamt) nur 5% des Geldvermögens betragen.

 

Zudem wird die Zuständigkeit zur Geldanlage geregelt. Dabei soll analog dem Vorgehen bei den Kreditaufnahmen die Finanzverwaltung ermächtigt werden, auch Geschäfte über 50.000 € zu tätigen. Nur so kann flexibel auf mögliche Marktentwicklungen reagiert werden (siehe auch unten stehende Ausführungen). Selbstverständlich werden analog der Kreditaufnahmen dem Finanz- und Verwaltungsausschuss Geldanlagen über 100.000 € und dem Stadtrat Geldanlagen über 250.000 € bekanntgegeben. Über das Finanzanlagevermögen der Stadt Fürth sowie der von ihr verwalteten Sondervermögen wird jährlich im Rechenschaftsbericht berichtet. Zudem enthalten der Band 2 des Haushaltsplans und die Berichte über die Budgetabschlüsse, hier jeweils bei den einzelnen Sonderbudgets der fiduziarischen Stiftungen, Informationen über die finanzielle Entwicklung des Finanzanlagevermögens. Bei den rechtsfähigen Stiftungen erfolgt eine gesonderte Berichterstattung in der jeweiligen Jahresrechnung.

 

Einbezug des RpA

 

Der Entwurf der Anlagenrichtlinie wurde dem RpA zur Begutachtung vorgelegt. Das RpA hat sich mit Verfügung vom 24.05.2013 sowie mit ergänzender Verfügung vom 03.06.2013 geäußert (siehe Anlagen). Hinsichtlich der Ausführungen des RpA sei folgendes angemerkt:

 

à Verfügung des RpA vom 24.05.2013

 

Insgesamt hat das RpA fünf Änderungswünsche angemeldet. Hierzu nimmt die Finanzverwaltung wie folgt Stellung:

 

1) Änderung der Formulierung, Präambel, Zeile 3: wurde umgesetzt, d.h. Anlagenrichtlinie wurde entsprechend angepasst.

 

2) Änderung der Formulierung, Präambel, Zeile 8: wurde umgesetzt, d.h. Anlagenrichtlinie wurde entsprechend angepasst.

 

3) Änderung Präambel, Zeile 13:

Im Gegensatz zum RpA sieht die Finanzverwaltung eine klare Priorisierung dergestalt, dass zunächst die Sicherheit der Geldanlagen für die Stadt Fürth oberste Priorität hat. Darüber hinaus ist die Verfügbarkeit von Finanzmitteln ausreichend sicher zu stellen. Als dritte Priorität sollen die Geldanlagen ausreichend Ertrag zur Aufrechterhaltung des realen Werts des Vermögens erwirtschaften.

 

Es erfolgte daher keine Anpassung des Textes. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das RpA selbst ausführt: „Vorrang hat im Zweifel die Sicherheit.“ Nichts anderes kommt in der Anlagenrichtlinie klar zum Ausdruck. Die genannte Priorisierung ist im Übrigen gängige Praxis und wird von vielen Städten in dieser Form explizit in die Anlagenrichtlinie integriert.

 


4) Änderung zu Punkt 3.8 Anlagerestriktionen Derivate:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das vom RpA genannte Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren (Schreiben vom 14.09.2009 an die Regierungen (Az: I B4-1514-5)), vornehmlich auf den Einsatz derivativer Finanzinstrumente auf der Schuldenseite bezieht. Die expliziten Regelungen der Zuständigkeit und die Aussage, dass der Abschluss eines Derivats nicht als laufendes Geschäft gilt laufen h.E. daher ins Leere. Gleichwohl gilt die Intention dieses Schreibens, so es denn Sinn macht, analog, beispielsweise hinsichtlich der Voraussetzung, dass Derivate nicht zur Spekulation genommen werden dürfen und ein hinreichendes Know-how in der Finanzverwaltung vorhanden sein muss.

 

Der in der Anlagenrichtlinie geregelte Einsatz von Derivaten bezieht sich vornehmlich auf den Umstand, dass bei Investments in gewisse Fonds (z.B. Stiftungsfonds) diese Fonds zur Risikoabsicherung selbst Derivate (z.B. Swaps) abschließen. Wäre dies nicht geregelt, könnte die Finanzverwaltung in diese Fonds nicht investieren. Zudem soll durch den Absatz nochmals klar gestellt werden, dass Derivate in keinem Fall aus spekulativen Gründen eingesetzt werden dürfen. Eine weitere Anpassung der Anlagenrichtlinie wurde somit nicht vorgenommen.

 

5) Änderung zu Punkt 7. Zuständigkeiten:

Hinsichtlich der Zuständigkeit soll analog der Schuldenseite vorgegangen werden. Wie bei Kreditaufnahmen soll die Finanzverwaltung ermächtigt werden, auch Geschäfte über 50.000 € zu tätigen. Nur so kann den Erfordernissen des Marktes, der unter Umständen eine zeitnahe und flexible Reaktion verlangt, Rechnung getragen werden. Auf die bereits dargestellte umfangreiche Berichtspflicht der Verwaltung wird nochmals hingewiesen (siehe die obigen Ausführungen).

 

Der Finanzverwaltung ist nicht ersichtlich, warum es für Stiftungen eine getrennte Anlagenrichtlinie geben soll. Sowohl das städtische Vermögen selbst, als auch das treuhänderisch von der Stadt verwaltete Vermögen und das Vermögen der rechtsfähigen Stiftungen soll nach einem einheitlichen Konzept geführt werden. Dies umfasst auch ein einheitliches Controlling. Gleichwohl gelten die in der Anlagenrichtlinie getroffene prozentuale Aufteilung gesondert für das Finanzanlagevermögen der Stadt bzw. den von ihr verwalteten Sondervermögen einerseits und für das Finanzanlagevermögen der rechtsfähigen Stiftungen andererseits. Eine Änderung hinsichtlich der Zuständigkeit sowie eine Aufteilung zwischen der Stadt und den Stiftungen in Form zweier separater Anlagenrichtlinien wurden demzufolge nicht vorgenommen.

 

à Verfügung des RpA vom 03.06.2013

 

In einer weiteren Verfügung verweist das RpA auf einen Auszug aus dem Geschäftsbericht des BKPV (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband), in dem allgemein die Meinung des BKPV zu Geldanlagen im kommunalen Bereich dargelegt werden. Es wurde davon abgesehen, diesen umfassenden BKPV-Geschäftsbericht mit abzudrucken.

Den Vorgaben wurde aber insoweit Rechnung getragen als sich die Finanzverwaltung entschlossen hat, die Anlagenrichtlinie dahingehend zu ändern, dass keine direkten Investments in Aktienfonds bzw. in aktienähnliche Instrumente erfolgen soll. Da in der Vergangenheit einzelne von der Stadt Fürth verwaltete Sondervermögen und ausgewählte rechtsfähige Stiftungen durch Bürger mit der Schenkung von Aktien bzw. „Aktienpakten“ bedacht worden sind, soll h.E. die Anlage in Einzelaktien nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Um das damit verbundene und auch in oben genanntem Bericht des BKPV angesprochene Risiko zu minimieren, darf der Anteil von Einzelaktien (insgesamt) maximal 5% des Geldvermögens betragen.

 

Fazit

 

Mit der vorliegenden Anlagenrichtlinie werden der Finanzverwaltung verbindliche Vorgaben für die Finanzanlagen der Stadt Fürth und ihrer kommunalen Stiftungen und Sondervermögen gegeben. Die Anlagenrichtlinie verfolgt das Ziel, das Vermögen der Stadt Fürth sowie der kommunalen Stiftungen gemäß den kommunalen Vorgaben anzulegen und zu verwalten, wobei dem Grundsatz der Sicherheit oberste Priorität eingeräumt wird.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Richtlinie für Kapitalanlagen

Verfügungen des RpA vom 24.05.2013 sowie 03.06.2013