Betreff
Neuregelung der Fraktions/Gruppenzuwendungen
Vorlage
R III/039/2014
Art
Beschlussvorlage - R

Der Stadtrat beschließt die in Anlage 1 ermittelten Beträge als Fraktionszuwendungen, gültig ab 01.05.2014. Grundlage sind:

-       100.000,- Euro per anno zur Verfügung stehende städtische Haushaltsmittel

-       die derzeit aktuelle Sitzverteilung, resultierend aus dem Ergebnis der Kommunalwahl vom 16.03.2014

-       die Pflicht von Fraktionen und Gruppen, nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres einen Verwendungsnachweis über die erhaltenen Beträge auf Anforderung vorzulegen

-       für alle Fraktionen und Gruppen steht der Sockelbetrag in Höhe von 30 % (zur Zeit 30.000,- Euro) entsprechend dem Stadtratsbeschluss vom 18.12.2013 zur Verfügung.

 

Einzelstadträte erhalten keine Fraktions- oder Gruppenzuwendung

 


Aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes mussten und müssen die Fraktionszuwendungen neu geregelt werden.

Der Stadtrat beschloss am 18.12.2013 wie folgt:

Zitat: „Die im Haushalt für die Geschäftsführung der Fraktionen eingestellten Mittel gliedern sich ab dem 01.01.2014 in einen Sockelbetrag zu 30 %, der zu gleichen Anteilen allen Fraktionen zukommt, und einen variablen Anteil von 70 %, der auf die Fraktionen nach der Zahl ihrer Mitglieder aufzuteilen ist…“

 

„,,, ab 01.05.2014 erhalten Einzelstadtratsmitglieder keine Fraktionszuwendungen mehr.“

 

Ausgegangen wurde für die Verteilung unter den Fraktionen im Fürther Stadtrat von einem Betrag von jährlich 100.000,- Euro.

 

Diese Beschlussfassung befasste sich nur mit Fraktionen, nicht jedoch mit Gruppen, da diese im alten Stadtrat noch nicht vertreten waren.

 

Nach der Kommunalwahl vom 16.03.2014 erzielten jedoch sowohl Freie Wähler als auch Linke den Gruppenstatus mit jeweils zwei Mitgliedern, so dass die ursprüngliche Absicht, nämlich nur Fraktionen mit Sockelbetrag zu bedenken, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.

 

Gemäß Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16.02.2000 darf „bei der Gewährung von Unkostenbeiträgen für Geschäftsbedürfnisse im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit dem Grunde nach kein Unterschied zwischen den Fraktionen und der Gruppe von drei Stadtratsmitgliedern gemacht werden. Die Vorbereitung von Ausschusssitzungen auch durch eine solche Gruppe, dient der Bündelung von Meinungen und der Arbeitserleichterung in den Gremien in grundsätzlich der gleichen Weise wie bei Fraktionen mit ihren vier und/oder mehr Mitgliedern.“

 

Auf dieser Basis schlug die Geschäftsordnungskommission vom 28.03.2014 folgendes vor:

 

„Nach eingehender Diskussion wurde ein Berechnungsmodell erarbeitet und die Verwaltung damit beauftragt, auf Basis dieser Berechnung einen entsprechenden Beschlussvorschlag für die Stadtratssitzung am 30.04.2014 vorzubereiten.“

 

Aus Rechtsgründen müssen auch Stadtratsgruppen in den Sockelbetrag mit einbezogen werden. Es bestand Einverständnis, den Sockelbetrag bei 30 % und den variablen Anteil bei 70 % zu belassen.

 

Diskutiert wurde die prozentuale Höhe des Sockelbetrages für die Gruppen. Unstrittig steht den Gruppen ein Sockelbetrag dem Grunde nach zu (so auch BayVGH). Es ist jedoch nicht sachgerecht, diesen Sockelbetrag in gleicher Höhe zu gewähren wie einer Fraktion mit sechs, 12 oder 26 Mitgliedern. Hier bedarf es einer sachgerechten Differenzierung, die den deutlich erhöhten Koordinationsaufwand einer großen Fraktion im Vergleich zu einer Gruppe mit zwei Personen Rechnung trägt.

 

Eine haarscharf auf diesen Fall treffende Rechtsprechung existiert, soweit ersichtlich, noch nicht, der Stadtrat hat einen weiten Ermessens- und Organisationsspielraum.

 

Es wird daher vorgeschlagen, den Fraktionen einen Sockelbetrag aus 30.000,- mit jeweils Zähler 1 und den Gruppen mit jeweils Zähler 0,25 zuzubilligen.

 

Dies hätte finanziell folgende Auswirkungen:

 

30.000 : 3,5 = 8.571,43

 

Dies wird der Sockelbetrag für die großen Fraktionen, der diesen pro Jahr zusteht. Hinzu kommen dann noch die kopfabhängigen Zuwendungen.

 

Der noch übriggebliebene „Gruppenbetrag“ für beide Gruppen beträgt 4.285,71.

und wird künftig hälftig verteilt, mithin je Gruppe 2.142,86.

Hinzu kommen die kopfabhängigen Zuwendungen.

 

Die exakte Berechnung ergibt sich aus Anlage 1, am Gesamtbetrag der zur Verteilung anstehenden Zuwendungen in Höhe von 100.000,- Euro per anno ändert sich nichts.

 

 

Auch bestand Einverständnis, zukünftig von allen Fraktionen und Gruppen über die erhaltenen Zuwendungen einen Verwendungsnachweis anzufordern.

 

 

 

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

x

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

x

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Diskussionsvorschlag aus der Geschäftsordnungskommission vom 28.03.2014 (Anlage 1)