Betreff
Vorlage zum Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 03.04.2014 - Public-Viewing zur Fußball-Weltmeisterschaft 2014
Vorlage
OA/093/2014
Aktenzeichen
III/OA
Art
Beschlussvorlage - AB

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss nimmt die Vorlage des Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz zur Kenntnis und empfiehlt der Verwaltung,  etwaige Anträge auf Zulassung von Übertragungen von Fußballspielen auf Freischankflächen von Gaststätten einer wohlwollenden Einzelfallprüfung zu unterziehen. Hierbei müssen selbstverständlich auch die berechtigten Lärmschutzinteressen von Anwohnern Berücksichtigung finden.


1.              Die Fußball-Weltmeisterschaft 2014 in Brasilien findet mit ihren 25 Spieltagen, bei 7 spielfreien Tagen innerhalb von 32 Tagen, vom 12. Juni bis 13. Juli 2014 statt. Von den insgesamt 48 Spielen der Vorrunde, bei denen die reguläre Spielzeit von 90 Minuten plus Halbzeitpause von 15 Minuten maßgeblich ist, beginnen 18 Spiele um 18 Uhr, 10 Spiele um 21 Uhr, 9 Spiele um 22 Uhr, 10 Spiele um 24 Uhr und 1 Spiel um 3 Uhr. Von den 16 Spielen der Finalrunde, bei denen eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten mit einer Pause von 5 Minuten nach Ablauf der regulären Spielzeit sowie ein Elfmeterschießen möglich sind, beginnen 6 Spiele um 18 Uhr, 1 Spiel um 21 Uhr (Finale) und 9 Spiele um 22 Uhr (jeweils MEZ).

 

2.              Mit dem Erlass einer Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014 beabsichtigt die Bundesregierung die Durchführbarkeit von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien, an denen ein herausragendes öffentliches Bedürfnis besteht, bundesweit zu gewährleisten. Die Verordnung entspricht weitgehend den seinerzeit für die Fußball-WM 2006, die Fußball-EM 2008 und die Fußball-WM 2010 erlassenen Verordnungen, mit denen bereits analoge, auf die Dauer der seinerzeitigen Veranstaltungen befristete Ausnahmegenehmigungen getroffen worden waren.

3.              Mit der geplanten, bislang aber noch nicht in Kraft getretenen Verordnung, werden Vorschriften geschaffen, die die einschlägigen Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014 entsprechend zur Anwendung bringen. Dabei werden sowohl der § 5 Abs. 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit seinen Sonderregelungen für seltene Ereignisse als auch der § 6 der Sportanlagenlärmschutz-verordnung in Bezug genommen, der anlässlich der Fußball-WM 2006 eingefügt worden war und der weitergehende Ausnahmen von Lärmschutz-regelungen für internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung auch bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr ermöglicht. Dies betrifft auch Überschreitungen der Lärmschutzanforderungen in den Nachtstunden nach 24 Uhr im Rahmen einer Abwägung zwischen dem zu erwartenden herausragenden öffentlichen Interesse an Fernsehdar-bietungen im Freien einerseits und dem Schutz der Nachtruhe andererseits.

 

Nach der Begründung des Verordnungsentwurfes

 

gilt diese für Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Damit betrifft die Verordnung Freilichtbühnen, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Freiluftgaststätten, Festplätze, Sportplätze, Rummelplätze, Marktplätze und ähnliche Anlagen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit zum Aufenthalt bei Fernsehdarbietungen im Freien genutzt werden. Die Verordnung gilt somit nicht für den privaten Bereich; sie regelt weder den Lärmschutz beim privaten Betrieb von Fernsehgeräten auf Terrassen und Balkonen sowie in Gärten und an anderen Orten, noch trifft sie überhaupt Aussagen zur immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Betriebes. Insoweit bleiben Immissionsschutzvorschriften der Länder unberührt.

 

Die Zulassung einer Ausnahme steht im Ermessen der zuständigen Behörde (hier die Stadt Fürth). Es besteht kein Anspruch auf die Zulassung, sondern lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, das an die Wahrung des öffentlichen Interesses gebunden ist. In diesem Rahmen sind auch die privaten Belange zu berück-sichtigen, die den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche betreffen. Das Ergebnis der Ermessensausübung ist deshalb nur einzelfall-bezogen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte und der örtlichen Verhältnisse zu erzielen. Dadurch ist auch gewährleistet, dass Gesundheitsbeein-trächtigungen durch Lärm nicht zu befürchten sind.

 

Im Hinblick auf eine Reduzierung oder Aufhebung der Ruhezeiten am Abend und ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit, insbesondere nach 24 Uhr, sind im Rahmen der Ermessensausübung im Einzelfall insbesondere die Adäquanz und Akzeptanz der öffentlichen Fernsehdarbietung, das Publikumsinteresse und die Bedeutung des Spiels für den Turnierverlauf, die Abstände zur Wohnbebauung und schutzbedürftige Einrichtungen, die Sensibilität des Umfeldes, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung einschließlich der Nutzung natürlicher oder künstlicher Hindernisse für die Geräuschminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen zu berücksichtigen“.

 

4.              In Fürth finden während der Fußball-WM 2014 an zwei Standorten große Public-Viewing-Veranstaltungen statt, auf der Fürther Freiheit und auf der Billinganlage. Auf der Fürther Freiheit sollen die 4 Viertelfinalspiele, 2 Halbfinalspiele, das Spiel um den 3. Platz sowie das Finale übertragen werden. Auf der Billinganlage werden die Halbfinalspiele, das Spiel um den 3. Platz sowie das Finale übertragen. Die Übertragungen wurden entsprechend  den Regelungen der geplanten Bundesverordnung geprüft und sind zulässig.

5.              Freischankflächen von Gaststätten in Hinterhöfen oder auf Gehwegen fallen nach dem Wortlaut der offiziellen Begründung nicht unter die Bundesverordnung. Man kann diese auch nicht unter den Begriff „Freiluftgaststätten“ subsumieren.

    

Zum Begriff Freiluftgaststätten darf auf eine aktuelle Antwort des  Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 11.03.2014  zu einer entsprechenden Anfrage verwiesen werden:    

 

Auszug aus der Drucksache 17/1003, 17. Wahlperiode des Bayerischen Landtages  (Antwort des Bayerischen Staats-ministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 11.03.2014  zu der schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer vom 11.02.2014

 

Stimmt die Staatsregierung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in seiner Auffassung zu, wonach die TA Lärm keine Anwendung auf nichtgenehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Frei-luftgaststätten findet, sondern hier vielmehr § 22 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der sog. Freizeitlärmrichtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz Anwendung findet?

 

Antwort:

 

Gaststätten sind nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Sie werden grundsätzlich von der TA Lärm als einer sog. normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift erfasst. Die TA Lärm findet von ihrem Wortlaut her jedoch keine Anwendung auf Freiluftgaststätten (vgl. Nr. 1b TA Lärm). Dabei ist zu differenzieren zwischen Freiluftgaststätten und Gaststätten mit Außengastronomie. Im Unterschied zu letzteren wird im Falle einer Freiluftgaststätte nicht nur der Betrieb der Gaststätte auf einige im Freien liegende Plätze erweitert, sondern tritt der im Freien liegende Bereich als eigenständiger Teil hinzu, wird z. B. für sich bewirtschaftet. Die sog. LAI-Freizeitlärmrichtlinie ist in Bayern nicht eingeführt

 

Dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz wurde vor wenigen Wochen durch eine tel. Anfrage der SPD-Landtagsfraktion bekannt, dass man dort wegen dieser Frage, die die Genehmigungsfähigkeit von Fernsehübertragen auf Freischankflächen zwangsläufig beeinträchtige, eine entsprechend Anfrage an die Staatsregierung richten wolle. Soweit hier bekannt ist, hat es eine derartige Anfrage bislang noch nicht gegeben.

 

Unabhängig davon müssen seitens der Stadt grundsätzlich Einzelfallprüfungen durchgeführt werden, ob nun die Bundesverordnung für Freischankflächen Geltung hat oder nicht und Einzelanträge an die Verwaltung herangetragen werden. Hier wird es darauf ankommen, inwieweit die Gesichtspunkte

 

-           Adäquanz und Akzeptanz der öffentlichen Fernsehdarbietung,

-           Publikumsinteresse und die Bedeutung des Spiels für den Turnierverlauf,

-           Abstände zur Wohnbebauung und schutzbedürftige Einrichtungen,

-           Sensibilität des Umfeldes,

-  Technische und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung, einschließlich der Nutzung natürlicher oder künstlicher Hindernisse für die Geräuschminderung sowie

-           Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen.

 

 

bei sachgerechter Abwägung der Interessen der Gastwirte/Besucher und der Nachbarschaft eine öffentliche Fernsehübertragung zu später Nachtstunde rechtfertigen können. Keinesfalls dürfte es jedoch sachgerecht oder rechtlich vertretbar sein, Spiele in bewohnten Straßen zu übertragen, die erst nach 0.00 Uhr beginnen. Dabei handelt es ich nach dem aktuellen Spielplan um Begegnungen der Nationalmannschaften von Argentinien, Bosnien, Elfenbeinküste, Ghana, Griechenland, Japan, USA, Portugal, Russland und Südafrika. Insoweit erscheint es auch fraglich, ob hier tatsächlich das vom Verordnungsgeber geforderte überragende öffentliche Interesse überhaupt gegeben ist.

 

6.              Die Verwaltung schlägt vor, etwaige Wünsche von Gastwirten auf Zulassung von Fernsehübertragungen auf Freischankflächen unter Anlegung der vorstehenden Maßgaben zu überprüfen und in Fällen, in denen die Zulassung denkbar erscheint, soweit wie möglich zugunsten der Übertragungen entscheidet. Sofern sich an der Rechtslage noch Wesentliches ändern sollte, wird dem Finanz- und Verwaltungsausschuss umgehend berichtet.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: