Zum 01.09.2015 werden im mittleren Funktionsbereich (2.
Qualifikationsebene) 10
Verwaltungsnachwuchskräfte eingestellt.
Zum 01.10.2015 werden im gehobenen Funktionsbereich (3. Qualifikationsebene) 6 Verwaltungsnachwuchskräfte
eingestellt. Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten der 2. Qualifikationsebene
für die Ausbildungsqualifizierung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen
entsprochen; jedoch nicht mehr als 2 Personen unter Anrechnung auf den Bedarf.
Das Personalreferat wird ermächtigt, unterjährig vakant werdende
Ausbildungsstellen (z.B. wegen Abbruch des Ausbildungsverhältnisses oder
endgültigem Nichtbestehen von Prüfungen) bei der Einstellung im Folgejahr nach
Möglichkeit nachzubesetzen.
Gegenwärtig befinden sich 27 Personen in einer
Verwaltungsausbildung bei der Stadt Fürth.
Dem Einstellungsvorschlag der Verwaltung geht eine Personalbedarfsplanung für
das Jahr 2018 voraus, die sich auf zu erwartende Renteneintritte sowie
statistische Mittelwerte stützt. Die auf die Einstellungsjahre 2012 bis 2014
verteilten Kürzungen auf Grund von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen (1.-4.
Stufe) sind umgesetzt und abgeschlossen.
Die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten der 2. Qualifikationsebene wurde mit
POAu-Beschluss vom 17.03.2010 ausgesetzt. Grund war die Bündelung der
rückläufigen Ausbildungszahlen im mittleren Funktionsbereich zu Gunsten der
Verwaltungsfachangestelltenausbildung und zur Sicherung des
Berufsschulstandortes Fürth. Mit steigendem Einstellungsbedarf sollte die
Beamtenausbildung in der 2. Qualifikationsebene wieder aufgenommen werden. Das
Personalreferat wird über die Besetzung der Ausbildungsplätze mit
Tarifbeschäftigten oder Beamtenanwärtern in Abstimmung mit der
Personalvertretung gesondert befinden.
Auf den Einstellungsbedarf in der 3. Qualifikationsebene werden Beamtinnen und Beamte der 2. Qualifikationsebene, die sich für die Ausbildungsqualifizierung (vormals Aufstieg) beworben haben und die förmlichen Voraussetzungen erfüllen, angerechnet. Es können pro Jahr höchstens 2 Personen zugelassen werden, unter Anrechnung auf den Bedarf. Soldatinnen bzw. Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), die auf Vorbehaltstellen zugewiesen werden, sind ebenfalls bedarfsmindernd anzurechnen. Nach gegenwärtigem Stand wird im Jahr 2015 keine Zuweisung nach dem SVG erwartet.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
nein |
X |
ja |
Gesamtkosten |
870.000
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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a) Bedarfsberechnung (Anlage1)
b) Stellungnahme der Personalvertretung (Anlage2)