Betreff
Erlass und Änderung der Satzung der Stadt Fürth zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung)
Vorlage
BMPA/180/2014
Art
Beschlussvorlage - SB

Die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Fürth zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung) vom 7. Mai 2014 wird erlassen. Gleichzeitig tritt
die Satzung vom 7. Mai 2008 außer Kraft.


Zu Beginn der neuen Stadtratsperiode wird die Hauptsatzung aktualisiert.

 

 

Geändert werden:

 

„Zusammensetzung des Stadtrates“ (§ 1) Formulierung Bürgermeister

„Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder“ (§ 3 Abs. 2) Erhöhung der Entschädigung auf
  830,-- Euro (von bisher 804,93 Euro)

„Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder“ (§ 3 Abs. 3) Neuordnung Verdienstausfall-
  entschädigung

„Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder“ (§ 3 Abs. 4 und 7) Redaktionelle Änderungen

„Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder“ (§ 3 Abs. 9) Dynamisierung Fraktions-
  vorsitzendenentschädigung

„Bürgermeister“ (§ 5 Abs. 1 u. 2) Formulierung Bürgermeister

„Referate“ (§ 6 Abs. 2 Satz 3) Geschlechtergerechte Formulierung

 


Höhe der Entschädigung (§ 3 Abs. 2):

 

Die 804,93 Euro werden für alle Stadträte/innen rückwirkend zum 01.05.2014 auf monatlich 830,-- Euro erhöht; entspricht einer Erhöhung von monatlich 25,07 Euro.

 

 

Neuregelung Verdienstausfallentschädigung (§ 3 Abs. 3):

 

Ab sofort wird nur noch Verdienstausfallentschädigung nach § 3 Abs. 3 der Hauptsatzung
gewährt. Angestellten und Arbeitern wird, soweit nachgewiesen, Verdienstausfallentschädigung auf Antrag gewährt. Der Anspruch auf diese Entschädigung kann nur innerhalb eines Jahres nach Entstehung geltend gemacht werden.

 

 

Stellungnahme unseres Rechtsamtes zur Problematik der selbstständig Tätigen:

 

„Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern sieht lediglich für Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Ersatzleistungen für Verdienstausfall vor (vgl. Art. 20 a Abs. 2 Nr. 1 GO), nicht hingegen für selbstständig Tätige im Sinne des Art. 20 a Abs. 2 Nr. 2 GO und sonstige Personen im Sinne von Art. 20 a Abs. 2 Nr. 3 GO wie z. B. Studenten und Hausfrauen. Es ist daher möglich, die diesen Personenkreis betreffenden Regelungen in § 3 Abs. 3 der Gemeindeverfassungsrechtssatzung zu streichen. Dem steht nach Überzeugung der Verwaltung auch nicht die Rechtsprechung des BVerwG vom 07.09.1989 (Az.: 7 C 4/89) entgegen. Das BVerwG hielt es danach für geboten, wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes Selbstständigen durch Satzung eine Entschädigung zuzusprechen, die der Verdienstausfallentschädigung von Nichtselbstständigen entspricht, wenn ihre berufliche Situation durch einen mit der Lage von Arbeitnehmern vergleichbaren Mangel an Möglichkeiten zur eigenen Disposition über die Arbeitszeit gekennzeichnet ist. Zu Grunde lag dieser Entscheidung der Fall einer Alleininhaberin eines Ladengeschäfts ohne Beschäftigte, die an Ladenschlusszeiten gebunden ist. In dieser Entscheidung hat das BVerwG unter anderem ausgeführt, dass eine solche satzungsmäßige Regelung erforderlich sei, da alleintätige Ladeninhaber des den Ladenschlusszeiten unterworfenen Einzelhandels nicht als eine vernachlässigbare Ausnahmeerscheinung anzusehen sind. Diese Rechtsprechung dürfte mittlerweile obsolet sein. Der Grund hierfür ist zum einen, dass das heute sehr viel liberalere Ladenschlussgesetz dazu geführt hat, dass die Öffnungszeiten von Ladengeschäfte in der Regel deutlich länger sind als im Jahr 1989, so dass Ladeninhaber ohne jegliche Beschäftigte mittlerweile eine Ausnahmeerscheinung sein dürften. Zum anderen hat die deutliche Ausweitung der Gleitzeit bei Arbeitnehmern dazu geführt, dass diese zumeist ausgefallene Arbeitszeit ohne Ersatzleistungen einzuarbeiten haben, so dass aus Gleichbehandlungsgrundsätzen kein zwingendes Bedürfnis mehr besteht, Selbstständigen in arbeitnehmerähnlicher Situation eine Entschädigung durch Satzung zuzusprechen. Dieser Meinung ist wohl auch der bayerische Gesetzgeber, der trotz dieser BVerwG - Rechtsprechung von einer Änderung des Art. 20 a Abs. 2 Nr. 2 GO abgesehen hat sowie das Staatsministerium des Innern, das in seinen Hinweisen zu den Entschädigungsregelungen für kommunale Ehrenämter vom 14.05.2013 auf diese Rechtsprechung mit keinem Wort eingeht.“

 

 

Stellungnahme unseres Rechtsamtes zur Nichtgewährung von Verdienstausfallentschädigung an Angestellte mit flexibler Arbeitszeit:

 

2.  Angestellte mit flexibler Arbeitszeit in Fürth haben keinen Anspruch nach § 3 Abs. 3
Buchst. c GVS auf Verdienstausfallentschädigung. Denn diese Regelung in der GVS entspricht weitgehend der Vorschrift des Art. 20 a Abs. 2 Nr. 3 GO, zu der in der Kommentarliteratur und in der Rechtsprechung Folgendes ausgeführt wird:

 

„Ein Nachteilsausgleich nach Art. 20 a Abs. 2 Nr. 3 GO steht nur Personen zu, die weder Arbeitnehmer noch selbständig Tätige sind.“ (Rothammer, Die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger, Stand März 2013, Seite 1.35).

„Die sog. Hausfrauen-Entschädigung können unter den genannten Voraussetzungen Personen erhalten, die keine Ersatzleistungen für abhängig Beschäftigte oder für Selbständige erhalten können“ …… „ Sie stellt keine Entschädigung für Freizeiteinbuße dar“ ….. „Deshalb können teilzeitbeschäftigte Angestellte und Arbeiter nur die Verdienstausfall-Entschädigung für Arbeitnehmer erhalten, eine Hausfrauen-Entschädigung z. B. kommt für sie nicht in Betracht, auch dann nicht, wenn die Sitzung außerhalb der Berufstätigkeit als Arbeitnehmer stattgefunden hat.“ (Rothammer, w. o., S. 7.20)

 

Ehrenamtlich tätigen Gemeindebürgern kann ein Anspruch auf Ausgleich eines Nachteils im beruflichen oder häuslichen Bereich nach Maßgabe des Art. 20a Abs. 2 Nr. 3 GO nur zustehen, wenn sie nicht zur Personengruppe der Angestellten, Arbeiter oder selbständig Tätigen gehören und deshalb bereits dem Grunde nach keinen Verdienstausfall nach Art. 20a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GO beanspruchen können.“ (BayVGH, Urteil vom 02.10.2007, Az.: 4 BV 07.77)

 

Unter Art. 20a Abs. 2 Nr. 3 GO „fallen nach Gesetzgebungsgeschichte, Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Regelung nur Personen, denen dem Grunde nach kein Ersatzanspruch nach den beiden vorangegangenen Nummern zusteht, weil sie weder zur Gruppe der Arbeitnehmer noch zur Gruppe der selbständig Tätigen gehören. Es reicht ….. mithin nicht aus, dass ein dem Grunde nach bestehender Anspruch sich im konkreten Einzelfall nicht verwirklicht.“ (BayVGH, a.a.O.)

 

Begründet wird die Rechtsprechung des BayVGH unter anderem damit, dass „insbesondere
die von Hausfrauen erbrachten Leistungen besondere geldwerte Leistungen im Rahmen des Familienunterhalts darstellen“ und „die verrichteten Hausarbeiten über den Umfang hinausgehen müssen, den auch voll Erwerbstätige zwangsläufig zu Hause zu erledigen haben“ (BayVGH, a.a.O).

 

Die Neugestaltung des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Hauptsatzung ist weitgehend kostenneutral.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Synopse Hauptsatzung

Text neue Hauptsatzung