Von den Ausführungen der Verwaltung wird Kenntnis genommen.
Die rechtlichen Möglichkeiten zur Einführung eines LKW-Parkverbots wurden
überprüft:
Die Regelungen hinsichtlich abgestellter Anhänger sind einfach: Diese
müssen spätestens nach zwei Wochen zweckgebunden bewegt werden. Kontrollen
werden durch den städtischen Verkehrsüberwachungsdienst durchgeführt.
Bei LKW stellt sich dies nicht so einfach dar. Grundsätzlich gilt, dass
das regelmäßige Abstellen von LKW über 7,5 t in Wohngebieten in den
Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen verboten ist. Dieser gesetzliche
Verbotstatbestand ist im Gesetzestext geregelt und es bedarf keiner weiteren
Anordnung von Verkehrszeichen. Durch die Festsetzung des ehem. Tucher-Areals im
Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet wird künftig das regelmäßige Parken
von LKW ab 7,5t in der Dambacher Straße verboten sein.
Viele LKW wiegen nicht mehr als 7,49 t. Auch die sog.
"Sprinter-Klasse", Kleintransporter verschiedener Hersteller mit
verschiedenen Radständen und Aufbauten fallen daher nicht unter das oben
beschriebene Parkverbot.
Werden nun weitergehende Beschränkungen gefordert, sei es durch
eingeschränktes Haltverbot für LKW (Z. 286 mit ZZ. 1024-10) oder eine
Parkregelung nur für Personenkraftwagen (Z. 314 mit ZZ. 1048-10), erfolgt eine
weitere Prüfung: Gehen von den parkenden LKW Sicherheitsgefährdungen, wie z.B.
Sichtbehinderungen o.ä. aus? Belegen die parkenden LKW übermäßig viele
Stellplätze? Gehen für die künftigen Bewohner unzumutbare Belästigungen von den
parkenden LKW aus?
In der Dambacher Straße zwischen Fichtenstraße und Herrnstraße gibt es
(noch) keine Grundstückszufahrten. Die
Straße ist dort relativ gerade angelegt und liegt zudem innerhalb einer Tempo
30-Zone. Eine übermäßige Gefährdung durch parkende LKW liegt nicht vor. Seit
dem endgültigen Wegzug der Brauerei besteht kein Parkdruck mehr.
Zwischen der Fahrbahnkante und den Gebäuden der Klassikgärten besteht ein
Abstand von mind. ca. zwölf Metern. Dies ist nicht annähernd vergleichbar mit
anderen Straßenzügen der Südstadt, wo die Gebäude nur durch den Gehweg von der
Fahrbahn getrennt werden. Eine Belästigung der Wohnanwesen kann daher nicht
angenommen werden.
Weiterhin ist zu beachten, dass stets ein sog. Verdrängungseffekt
eintritt. Parkende LKW werden dann in anderen Straßen abgestellt und führen
dann wiederum dort zu Beschwerden. Beschwerden über abgestellt Klein-LKW und
LKW erhalten wir aus vielen Teilen der Südstadt. Eine flächendeckende Beschränkung
des ruhenden Verkehrs auf PKW ist jedoch nicht möglich und wird von der
Straßenverkehrsbehörde auch nicht für notwendig erachtet.
Die Situation wird selbstverständlich durch die Straßenverkehrsbehörde
beobachtet. Eine rein optische Beeinträchtigung begründet hier keine Regelung
des ruhenden Verkehrs.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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