Betreff
Tempo 30-Zone Poppenreuth - Erweiterung und Haltverbote bei landwirtschaftl. Wegen
Vorlage
SVA/048/2014
Art
Beschlussvorlage - SL

Der Kreuzsteinweg wird in die Tempo 30-Zone der umgehenden Straßen integriert.

Die Tempo 30-Zone  Poppenreuther Straße im Ortskern Poppenreuth bleibt wie bisher bestehen.

Die Verwaltung prüft, ob an den Einfahrten zu den Flurbereinigungswegen Haltverbotsregelungen erforderlich sind.


Hinsichtlich der Tempo 30-Regelungen wurde der Antrag der SPD Stadtratsfraktion Fürth zwischenzeitlich überprüft.

 

Kreuzsteinweg:

Hier liegen die Voraussetzungen grundsätzlich vor. Die Straße durchquert ein Wohngebiet. Der Ausbau entspricht bereits dem einer typischen Tempo 30-Zone. Die Vorfahrtsregelungen wären auf rechts vor links zu ändern. Die gefahrenen Geschwindigkeiten dürften sich etwas verringern. Diese sind bereits jetzt auf niedrigem Niveau (v85 46 km/h, Vd 38 km/h). Zusätzliche Haltverbote sind durch die Integration des Kreuzsteinweges in die Tempo 30-Zone der Nebenstraßen nicht erforderlich.

 

Poppenreuther Straße zwischen bestehender Tempo 30-Zone im Altort und Ortshinweistafel:

Die Straße ist als Vorfahrtsstraße ausgebaut und durchgehend mit Z. 340 der StVO markiert. Das weitgehend einheitliche Erscheinungsbild von Tempo 30-Zonen ist hier nicht gegeben. Überwiegend befinden sich beidseitig landwirtschaftliche Flächen.

 

Wohnbebauung befindet sich erst zwischen Kreuzsteinweg und der Ortstafel und hier nur auf der Südseite. Dieser Streckenabschnitt ist nicht beleuchtet. Das Neubaugebiet der Uwe-Lichtenberg-Straße wird vom Kreuzsteinweg her erschlossen. Die Einfriedung des Geländes ist bisher nicht erfolgt.

 

Für den Bereich der Poppenreuther Straße liegen die Voraussetzungen für eine Tempo 30-Zone nicht vor. Vor Beschilderung des Streckenabschnittes als Tempo 30-Zone wäre die Straße entsprechend vergleichbarer Straße auszubauen. Sämtliche angehörten Dienststellen, Polizeiinspektion Fürth, Tiefbauamt und infra Fürth verkehr gmbH äußerten sich ablehnend gegen die Erweiterung der Tempo 30-Zone bis zur Stadtgrenze. Geschwindigkeitsmessungen der Verkehrspolizei ergaben keine nennenswerten Verstöße gegen die derzeitige Regelung.

Die Erweiterung der Tempo 30-Zone ist für die Straßenverkehrsbehörde nicht anordnungsfähig.

 

Hinweise auf eine besondere Gefahrensituation, die die Anordnung eines Streckenverbots rechtfertigen würde, sind nicht ersichtlich.

 

Haltverbote im Bereich der Flurbereinigungseinfahrten:

Es wird vorgeschlagen, dieses Thema zusammen mit dem Antragsteller im Rahmen einer Ortseinsicht zu besprochen wird. 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: