Betreff
Sperrung des Roggenweges zwischen Reichsbodenweg und Banderbacher Weg
Vorlage
SVA/062/2014
Art
Beschlussvorlage - AB

Der Roggenweg wird zwischen Reichsbodenweg und Banderbacher Weg i. H. Banderbacher Weg mittels Pfosten gesperrt.

Im Roggenweg wird zwischen Mohnweg und Reichsbodenweg das Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art aufgehoben und ein Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (Anlieger frei) erlassen.


In der Bürgerversammlung West am 06.11.2014 forderten Anwohner die Sperrung des Roggenweges zur Unterbindung der Zufahrt zum Baugebiet an dem Banderbacher Weg.

 

Die Sperrung des Roggenweges für den Durchgangsverkehr wurde mittels Verkehrszeichen angeordnet, da der Roggenweg durchgängig in einem sehr schlechten Zustand war/ist. Im Abschnitt zwischen Reichsbodenweg und Banderbacher Weg hat sich daran bis heute nichts geändert.

Durch illegalen Verkehr von und zum neuen Baugebiet Ernst-Goldmann-Straße/Dr.-Rudolf-Benario-Straße durch den Roggenweg hat sich der Zustand weiter verschlechtert.

Weiter spricht für die Sperrung, dass die baulichen Gegebenheiten der Straße einen Begegnungsverkehr nicht zulassen. Die sich durch die Sperrung ergebenden Umwege sind zumutbar. Landwirtschaftlicher Verkehr ist zurzeit vom Verkehrsverbot ausgenommen.

 

Zur Vermeidung weiterer Beschädigungen aber auch Belästigungen für die Anwohner wird nur noch die Möglichkeit gesehen, den Roggenweg mittels Absperrpfosten tatsächlich zu sperren.

Bereits vor 18 Jahren erfolgte die (jetzt wieder geforderte) Sperrung des Roggenweges mittels Absperrpfosten. Nach Einwänden von Anwohnern und Landwirten wurde die Absperrung wieder zurückgenommen. Bei einer gemeinsamen Begehung mit der Regierung von Mittelfranken wurde sich auf die derzeitige Beschilderung festgelegt.

Durch die Sperrung mittels Absperrpfosten kann künftig auch der landwirtschaftliche Verkehr den Roggenweg nicht mehr passieren.

 

Der Ausbauzustand des Straßenabschnittes zwischen Mohnweg und Reichsbodenweg ist seit dem Kanalbau und angrenzender Wohnbebauung deutlich verbessert worden. Das Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr, Radfahrer und ab 1,5 t ist hier nicht mehr zu rechtfertigen. Nach Rücksprache mit dem Straßenbaulastträger genügt es hier, den LKW-Verkehr ab 3,5 t (mit Ausnahme der Anlieger) mit einem Verkehrsverbot zu belegen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: