Betreff
Neuschaffung von 40 Kindergartenplätzen in der Karolinenstr. 106 durch die Familie Degenhart
Vorlage
JgA/191/2015
Art
Beschlussvorlage - SB

Zur Abdeckung des Bedarfs an Kindergartenplätzen wird die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Schaffung von 40 Kindergartenplätzen (= 2 Gruppen) in der Karolinenstr. 106 genehmigt.

 

Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Plan und die Kosten mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt sind.


Familie Degenhart plant die Schaffung eines 2-gruppigen Kindergartens in der Karolinenstraße 106. Als Betriebsträger sind „Die Johanniter“ vorgesehen.

 

Die neue Einrichtung ist bedarfsgerecht:

Dem aktuellen Bericht zur Kindertagesstättenversorgung ist zu entnehmen, dass stadtweit und im Stadtteil noch Kindergartenplätze fehlen.

Der Stadtrat hat daher in seiner Sitzung am 30.04.2014 beschlossen,  neue Kindergärten zu planen und den Gremien entsprechende Beschlussvorschläge zu unterbreiten.

 

KIGA-Förderung (Art. 10 FAG, Wegfall der gesetzlichen 2/3 Regelung)

 

Bisher wurde in Art. 27 BayKiBiG geregelt, dass bei Kindertageseinrichtungen Dritter die Gemeinden, welche Plätze als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt haben, einen Baukostenzuschuss von zwei Dritteln der zuweisungsfähigen Kosten der Investitionsmaßnahme leisten müssen. Diese gesetzliche Regelung ist durch die Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) entfallen.

Den Gemeinden obliegt nunmehr die Entscheidung, ob sie eine Investitionskostenförderung leisten. Sie haben hierbei die Sicherstellungsverpflichtung nach Art. 5 ff.  BayKiBiG i.V.m.

§ 24 SBG VIII und das Subsidiaritätsprinzip nach Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG zu beachten.

Die Festlegung der Höhe der Finanzierungsverpflichtung der Kommune bzw. des Eigenanteils des Trägers ist nun nicht mehr gesetzlich vorgegeben.

 

Wie auch bisher ist allerdings eine einvernehmliche Regelung von Kommune und Einrichtungsträger zu Art, Ausmaß und Ausführung der Maßnahme erforderlich. Erfolgt eine Förderung durch die Kommune, so besteht weiterhin ein Anspruch der Kommune auf Finanzmittel nach dem FAG.

 

Nach Wegfall der gesetzlichen Regelung hat sich die Stadt bei Kindertageseinrichtungen Dritter, bei denen die Plätze als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt wurden, weiterhin mit zwei Dritteln an den zuweisungsfähigen Kosten beteiligt.

 

Ermittlung des Baukostenzuschusses bzw. der staatlichen Förderung

 

Die zuweisungsfähigen Kosten werden nach der FA-ZR 2006 ermittelt. Der staatliche Fördersatz beträgt derzeit 45%.           .

 

Die Ermittlung des Baukostenzuschusses für den geplanten Umbau stellt sich wie folgt dar:    

 

 

Kostengruppe

 

Kosten

Zuweisungsfähige

Kosten

3 = Baukonstruktion

105.220 €

105.220 €

4 = Technische Anlagen

31.480 €

31.480 €

5 = Außenanlagen

17.600 €

17.600 €

7 = Baunebenkosten

23.150 €

23.150 €

Gesamtkosten

177.450 €

177.450 €

 

Die (vorläufigen) zuweisungsfähigen Kosten belaufen sich auf 177.450 €.

Der städtische Baukostenzuschuss beträgt somit voraussichtlich 118.300 €  (2/3 der zuweisungsfähigen Kosten). Bei einem Fördersatz von 45% beträgt die staatliche Förderung dabei rd. 53.000 €.

Es ergibt sich folgender (vorläufiger) Finanzierungsplan:

 

  53.000 €   staatliche Förderung

  65.300 €   städtischer Baukostenzuschuss (Nettoanteil)

  59.150 €   Trägeranteil

177.450 €   Gesamtkosten

 

Da die Einrichtung bereits im Kindergartenjahr 2015/2016 in Betrieb gehen soll und der noch zu stellende Förderantrag vom diesem Beschluss abhängig ist, wird vorab der Stadtrat damit befasst. (Der Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten wurde bereits in der Sitzung am 21.01.2015 darüber informiert.)  


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

siehe Sachverhalt

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Plan und Kostenschätzung